3569/AB XX.GP

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 bis 5,8,10 und 11:

In Beantwortung dieser Fragen verweise ich auf die beiliegende Stellungnahme des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Zu Frage 6:

Das Arbeitsmarktservice Österreich hat nach Rückfrage mitgeteilt, daß keine Informationen über

die Gefährdung von Arbeitsplätzen in privaten Kuranstalten vorliegen.

Zu Frage 7:

Nein.

Zu Frage 9:

In Beantwortung dieser Frage verweise ich auf die beiliegende Stellungnahme des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß die Fragestellung zwei unterschiedliche Interpretationen

zuläßt:

Wenn ärztlich angeordnete ambulatorische Heilbehandlungen außerhalb von Kur - und/oder

Erholungsaufenthalten angesprochen werden, ist aus arbeitsrechtlicher Sicht auf § 8 Abs. 3 AngG

bzw. § 1154b ABGB iVm Kollektivvertragsregelungen hinzuweisen. Danach behält der

Arbeitnehmer seine Entgeltansprüche, wenn er aus anderen (als Krankheitsgründen) wichtigen,

seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Die

dienstliche Abwesenheit infolge solcher Heilbehandlungen darf auch nicht als Entlassungsgrund

herangezogen werden.

Auch Arbeitnehmer, die einen ärztlich verordneten Kuraufenthalt in Anspruch nehmen, dürfen aus

diesem Grund nicht entlassen werden. Nach der Judikatur ist der Aufenthalt in einer Kuranstalt

einem Krankenstand gleichzuhalten, da der Arbeitnehmer bei Antritt des Kuraufenthaltes an die

Einteilung der Anstalt gebunden ist. Eine Entlassung wegen Unterlassung der Dienstleistung ohne

rechtmäßigen Hinderungsgrund wie etwa beim eigenmächtigen Urlaubsantritt ist daher nicht

zulässig. Weiters fallen Krankheiten nicht unter die langdauernden Arbeitsverhinderungen, die zu

einer Entlassung berechtigen würden. Aufenthalte in Kuranstalten sind dann einer Krankheit

gleichzuhalten, wenn der Aufenthalt auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers erfolgt.

Zu Frage 12:

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird auch in Zukunft Maßnahmen

der Gesundheitsvorsorge und -förderung als gesundheitspolitischen Schwerpunkt behandeln und

in der Öffentlichkeit die Wichtigkeit dieses Bereiches betonen.