3569/AB XX.GP
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 5,8,10 und 11:
In Beantwortung dieser Fragen verweise ich auf die beiliegende Stellungnahme des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Zu Frage 6:
Das Arbeitsmarktservice Österreich hat nach Rückfrage mitgeteilt, daß keine Informationen über
die Gefährdung von Arbeitsplätzen in
privaten Kuranstalten vorliegen.
Zu Frage 7:
Nein.
Zu Frage 9:
In Beantwortung dieser Frage verweise ich auf die beiliegende Stellungnahme des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß die Fragestellung zwei unterschiedliche Interpretationen
zuläßt:
Wenn ärztlich angeordnete ambulatorische Heilbehandlungen außerhalb von Kur - und/oder
Erholungsaufenthalten angesprochen werden, ist aus arbeitsrechtlicher Sicht auf § 8 Abs. 3 AngG
bzw. § 1154b ABGB iVm Kollektivvertragsregelungen hinzuweisen. Danach behält der
Arbeitnehmer seine Entgeltansprüche, wenn er aus anderen (als Krankheitsgründen) wichtigen,
seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Die
dienstliche Abwesenheit infolge solcher Heilbehandlungen darf auch nicht als Entlassungsgrund
herangezogen werden.
Auch Arbeitnehmer, die einen ärztlich verordneten Kuraufenthalt in Anspruch nehmen, dürfen aus
diesem Grund nicht entlassen werden. Nach der Judikatur ist der Aufenthalt in einer Kuranstalt
einem Krankenstand gleichzuhalten, da der Arbeitnehmer bei Antritt des Kuraufenthaltes an die
Einteilung der Anstalt gebunden ist. Eine Entlassung wegen Unterlassung der Dienstleistung ohne
rechtmäßigen Hinderungsgrund wie etwa beim eigenmächtigen Urlaubsantritt ist daher nicht
zulässig. Weiters fallen Krankheiten nicht unter die langdauernden Arbeitsverhinderungen, die zu
einer Entlassung berechtigen würden. Aufenthalte in Kuranstalten sind dann einer Krankheit
gleichzuhalten, wenn der Aufenthalt auf
Rechnung eines Sozialversicherungsträgers erfolgt.
Zu Frage 12:
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird auch in Zukunft Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge und -förderung als gesundheitspolitischen Schwerpunkt behandeln und
in der Öffentlichkeit die Wichtigkeit dieses Bereiches betonen.