3575/AB XX.GP
Die Abgeordneten Gredler, Kier, Partnerinnen und Partner haben am 18. Februar 1998
unter GZ 3665/J-NR/1998 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
Erhebungen Österreichischer Botschaften in Einbürgerungsverfahren gerichtet, die fol -
genden Wortlaut hat:
1. Am 18.10.1994 wurde der Antragsteller im zitierten Verfahren informiert, daß die Ko -
sten für die Verifizierung von Dokumenten und „Ermittlungen“ durch die Österreichi -
sche Botschaft in Islamabad „voraussichtlich ÖS 7.500,- betragen werden“. Welche
einzelnen Leistungen mußten dafür von der Botschaft bzw. von Botschaftsangestellten
im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten selbst erbracht, welche von Dritten gegen
Entgelt in Anspruch genommen werden?
2. Welche Personen oder Institutionen außerhalb der Österreichischen Botschaft wurden
für diese Ermittlungen beschäftigt bzw. in Anspruch genommen?
3. Die zitierten ÖS 7.500,- waren voraussichtliche Kosten. Wie hoch waren die tatsächli -
chen Kosten?
4. Wie genau schlüsseln sich diese Kosten
auf?
5. Hat die Verfahrenspartei dieses Verfahrens jemals die exakte Kostenaufstellung zuge -
sandt bekommen bzw. Einsicht oder Kopien erhalten? Wenn ja, wann und durch wel -
che Behörde? Wenn nein, warum nicht und wann wird dies ermöglicht?
6. Am 17.11.1997, also etwa drei Jahre nach den ersten Erhebungen, wurde der Verfah -
renspartei neuerlich mitgeteilt, daß für weitere Erhebungen der Österreichischen Bot -
schaft neuerlich öS 5.500,- zu bezahlen sind. Welche einzelnen Leistungen mußten
dafür von der Botschaft bzw. Botschaftsangestellten im Rahmen ihrer dienstlichen Tä -
tigkeiten selbst erbracht, welche von Dritten gegen Entgelt in Anspruch genommen
werden?
7. Welche Personen oder Institutionen außerhalb der Österreichischen Botschaft wurden
für diese neuerlichen Ermittlungen beschäftigt bzw. in Anspruch genommen?
8. Die zitierten öS 5.500,- waren voraussichtliche Kosten. Wie hoch waren die tatsächli -
chen Kosten?
9. Wie genau schlüsseln sich diese Kosten auf?
10. In Anbetracht des in Pakistan landesüblichen Lohnniveaus ist die insgesamt eingeho -
bene Summe von öS 13.000,- für Ermittlungen ein sehr hoher Geldbetrag. Wurden von
diesem Betrag auch gesetzlich oder vertraglich nicht vorgeschriebene Gebühren, Ab -
gaben oder Zuwendungen an Beamtinnen oder Beamte oder öffentliche Stellen be -
zahlt? Wenn ja, warum und für welche Dienstleistungen?
11. Sind alle Leistungen von Ämtern und öffentlichen Stellen, die für diese Zuwendungen
erbracht wurden, in Bangladesch gesetzlich gedeckt?
12. Aus welchem Grund mußten überhaupt solch aufwendige Erhebungen veranlaßt wer -
den und welches Resultat haben sie erbracht?
13. Wie hoch war im Jahr 1996 die entsprechende Gesamtsumme der als Barauslagen
gem. § 76 Abs. 1 AVG eingehobenen Beträge, die von der Österreichischen Botschaft
in Islamabad für Ermittlungen in Einbürgerungs - und in Aufenthaltsverfahren ausgege -
ben wurde?
14. Wie hoch war im Jahr 1996 die entsprechende Gesamtsumme der Beträge, die für
Ermittlungen in Einbürgerungs - und Aufenthaltsverfahren an allen österreichischen
Botschaften eingehoben wurde?
15. Können Sie sich persönlich dafür verbürgen, daß alle Leistungen dritter Personen
oder Institutionen, die von der Österreichischen Botschaft in Pakistan für dieses Geld
in Anspruch genommen wurden und werden, nach der Rechtsordnung des Gastlandes
Pakistan gesetzlich gedeckt sind?"
Die Anfrage beantworte ich wie folgt:
Gemäß Art. 11 B - VG sind Staatsbürgerschaftsangelegenheiten nur in der Gesetzgebung
Bundessache, sodaß sich der Gegenstand der Anfrage nicht auf Angelegenheiten der
Vollziehung des Bundes bezieht. Erhebungen durch österreichische Vertretungsbehörden
erfolgen auf Ersuchen der zuständigen Ämter der Landesregierungen.
Zu den einzelnen Fragen:
Zu Fragen 1, 3 bis 6, 8 und 9:
Die Österreichische Botschaft in Islamabad hat dem Amt der Wiener Landesregierung
(Magistratsabteilung 61) Kosten in der Höhe von ÖS 7.500,-- als pauschalen Honorarbe -
trag, der deshalb nicht weiter aufgeschlüsselt ist, genannt. Die Erhebungen und Über -
prüfungen wurden gegen das genannte Entgelt zur Gänze von einer Anwaltskanzlei
durchgeführt. Die Vermittlungsleistung der Botschaft erfolgte im Rahmen ihrer dienstli -
chen Tätigkeit kostenlos.
Zu Frage 2:
Mit den Erhebungen wurde die Anwalts - und Auskunftskanzlei SIS/Amjud Kamal Butt be -
traut, die in Pakistan den Ruf der Gründlichkeit und Korrektheit genießt und für derartige
Leistungen auch von zahlreichen anderen EU - Staaten herangezogen wird.
Zu Fragen 6 bis 9:
Auch diese Summe entspricht einem pauschalen Honorarbetrag, der deshalb nicht weiter
aufgeschlüsselt ist. Die Erhebungen und Ermittlungen wurden durch die genannte An -
waltskanzlei durchgeführt. Die Vermittlungsleistung der Botschaft erfolgte im Rahmen ih -
rer dienstlichen Tätigkeit kostenlos.
Zu Fragen 10 und 11:
Bisher wurden nicht ÖS 13.000,-, sondern lediglich ÖS 7.500,- eingehoben. Die Österrei -
chische Botschaft in lslamabad hat bis Ende Februar d.J. noch keine Mitteilung erhalten,
daß der Staatsbürgerschaftswerber
zur Abdeckung der vom Vertrauensanwalt für die
Überprüfung der weiteren Dokumente in Rechnung gestellten Summe von öS 5.500,- eine
Kaution hinterlegt hätte. Der Betrag von öS 7.500,- ging ausschließlich an die Anwalts -
kanzlei SIS/Butt.
Zu Frage 12:
Die Erhebungen erfolgten über Ersuchen des Amts der Wiener Landesregierung
(Magistratsabteilung 61). Österreich hat sich in dieser Vorgangsweise der in Pakistan ge -
pflogenen Praxis der übrigen Schengen-, EU - und OECD - Staaten angeschlossen. Das
Problem der Urkundenfälschung zur Erlangung von Aufenthaltstiteln, Studien -
berechtigungen, Staatsbürgerschaften etc. ist in Pakistan weit verbreitet und hat zur Ein -
setzung einer Arbeitsgruppe der in Pakistan vertretenen OECD - Staaten geführt, die sich
ausschließlich mit diesem Themenbereich befaßt.
Im vorliegenden Fall hat die sorgfältige Überprüfung durch die Kanzlei SIS/Butt ergeben,
daß eine vorgelegte Geburtsurkunde gefälscht war. Die zweite, vom Staatsbürgerschafts -
werber nachträglich vorgelegte Geburtsurkunde, die als echt befunden wurde, weist ganz
klare Abweichungen vom zuerst vorgelegten Dokument hinsichtlich Registernummer,
Gliederung und Schreibweise von Namen auf. Weiters erbrachten die Ermittlungen den
Verdacht einer in Österreich verschwiegenen vormaligen Eheschließung in Pakistan: Der
Dokumentenbeweis hiefür konnte zwar nicht erbracht werden, jedoch ist anzumerken, daß
Eheschließungen insbesondere im ländlichen Raum Pakistans häufig nur nach islami -
schem Recht durch religiöse Stellen vollzogen, bei den staatlichen Behörden aber nicht
registriert werden.
Zu Frage 13:
Die Gesamtsummen der als Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG eingehobenen Beträ -
ge, die von der Österreichischen Botschaft in lslamabad im Jahr 1996 in Landeswährung
ausgegeben wurden, betragen umgerechnet und gerundet
a) in Einbürgerungsangelegenheiten (Kautionen bei der MA 61 hinterlegt):
öS 112.500,-;
b) in Aufenthaltsangelegenheiten (Kautionen bei der Botschaft hinterlegt):
öS 169.000,-.
Zu Frage 14:
Eine Aufstellung über die Gesamtsumme der Beträge, die im Jahr 1996 an allen österrei -
chischen Botschaften für Ermittlungen in Einbürgerungs - und Aufenthaltsverfahren einge -
hoben wurden, besteht nicht.
Zu Frage 15:
Bei einer Anwaltskanzlei, die zudem das Vertrauen der Vertretungsbehörden zahlreicher
EU - Staaten genießt, ist davon auszugehen, daß ihre Leistungen gesetzlich gedeckt sind.