358/AB
Die von den Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde am
21. März 1996 an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 338/J, die aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossen ist, beantworte ich wie
folgt:
Vorweg verweise ich auf meine Anfragebeantwortung vom 24. April 1996 (205/AB zu
212/J, XX.GP) und die darin enthaltenen Ausführungen über die Wahrung des
verfassungsgesetzlichen Rechtes auf freie Meinungsäußerung. Im konkreten Fall ist überdies
festzuhalten, daß Oberrat Dr. Stix zugleich Abgeordneter zum Wiener Landtag ist.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Zunächst ist zu präzisieren, daß OR Dr. Stix nicht rechtskundiger Offizier, sondern ziviler
Mitarbeiter im Bundesministerium für Landesverteidigung ist. Wie schon einleitend
erwähnt, übt der Genannte auch ein Abgeordnetenmandat zum Wiener Landtag aus. Die
Frage, in welchen Zeitschriften er wie oft als Gastautor aufscheint, stellt keinen Gegenstand
der Vollziehung meines Ressorts dar.
In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, daß es sowohl im Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979 als auch im Strafgesetzbuch klare Regelungen hinsichtlich der
Grenzen für die Weitergabe dienstlicher Interna gibt.
Zu 4:
Eine Zustimmung ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn dienstliche Angelegenheiten
berührt werden. Im konkreten Fall beruft sich der Genannte darauf, daß er seine Äußerungen
in seiner Eigenschaft als politischer Mandatar getätigt habe.
Zu 5 und 6: .
Nein. Im übrigen verweise ich auf meine vorstehenden Ausführungen.
Zu 7:
Inwieweit in dieser Hinsicht eine Dienstpflichtverletzung gegeben sein könnte, ist derzeit
Gegenstand ressortinterner Überprüfungen.
Zu 8 und 9:
Zunächst verweise ich auf die Beantwortung der Frage 7. Im übrigen sind hypothetische
Vorgänge nicht Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts (Art. 52 B-VG).
Zu 10:
Prinzipiell verdient jede Aussage einer Behörde über ihre Einschätzung von Publiktionen als
rechtsextrem (oder linksextrem) insoweit gebührendes Interesse, als dadurch Belange der
Landesverteidigung berührt werden.
Zu 1 1:
Da derartige Einschätzungen grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich meines
Ressorts fallen, ist diese Frage zu verneinen.