3586/AB XX.GP

 

zur Zahl 3629/J - NR/1998

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Handy-Daten, gerichtet und fol -

gende Fragen gestellt:

„1. Wird im Falle der bewilligten Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß

§ 149a f StPO auch  der jeweilige Aufenthaltsort eines Handybesitzers aufge -

zeichnet und dem Gericht übermittelt?

2. Werden Sie dafür sorgen, daß im Rahmen der Statistik betreffend die Überwa -

chung des Fernmeldeverkehrs die Überwachung von Telephonaten, die per

Handy geführt werden, gesondert angeführt werden?“

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Im Rahmen einer vom Gericht angeordneten Überwachung des Fernmeldeverkehrs

gemäß § 149a ff. StPO wertet der Netzbetreiber die ihm zugänglichen Informationen

über das überwachte Gespräch hinsichtlich des jeweiligen Aufenthaltsortes eines

„Handy“- Besitzers derzeit grundsätzlich nicht aus, sodaß der Aufenthaltsort in der

Regel auch dem Gericht nicht bekannt wird. Es ist jedoch in technischer Hinsicht

miglich festzustellen, in welchem Senderbereich (sog. „Funkzelle“) das jeweilige

Handy - Telefonat geführt worden ist, in rechtlicher Hinsicht wäre hiefür ein gerichtli -

cher Beschluß erforderlich. Nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen

sind dabei aber genauere Rückschlüsse auf den konkreten Aufenthaltsort eines

Handy - Benützers innerhalb dieses Senderbereiches nicht möglich. Lediglich für den

Fall, daß gleichzeitig mit der Telefonüberwachung auch eine Observation des Ver -

dächtigen stattfindet, kann ein eingeschaltetes "Handy" dazu benutzt werden, durch

Peilmessungen den Aufenthaltsort einer Person mit einer Genauigkeit von 20 bis

100 Metern zu bestimmen. Eine derartige Peilmessung hat nach den mir vorliegen -

den Berichten der Staatsanwaltschaften bisher nur in einem Fall stattgefunden.

Zu 2:

Das derzeit verwendete Formblatt zur statistischen Auswertung der Telefonüberwa -

chungen ermöglicht keine gesonderte Auswertung zwischen Festnetz -  und Mobilte -

lefonen. Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung dieser Telekommunikations -

form ist beabsichtigt, die Staatsanwaltschaften anzuweisen, das Formblatt getrennt

nach Festnetz - und Mobiltelefonen auszufüllen