3586/AB XX.GP
zur Zahl 3629/J - NR/1998
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Handy-Daten, gerichtet und fol -
gende Fragen gestellt:
„1. Wird im Falle der bewilligten Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß
§ 149a f StPO auch der jeweilige Aufenthaltsort eines Handybesitzers aufge -
zeichnet und dem Gericht übermittelt?
2. Werden Sie dafür sorgen, daß im Rahmen der Statistik betreffend die Überwa -
chung des Fernmeldeverkehrs die Überwachung von Telephonaten, die per
Handy geführt werden, gesondert angeführt werden?“
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Im Rahmen einer vom Gericht angeordneten Überwachung des Fernmeldeverkehrs
gemäß § 149a ff. StPO wertet der Netzbetreiber die ihm zugänglichen Informationen
über das überwachte Gespräch hinsichtlich des jeweiligen Aufenthaltsortes eines
„Handy“- Besitzers derzeit grundsätzlich nicht aus, sodaß der Aufenthaltsort in der
Regel auch dem Gericht nicht bekannt wird. Es ist jedoch in technischer Hinsicht
miglich festzustellen, in welchem Senderbereich (sog. „Funkzelle“) das jeweilige
Handy - Telefonat geführt worden ist, in rechtlicher Hinsicht wäre hiefür ein gerichtli -
cher Beschluß erforderlich. Nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen
sind dabei aber genauere Rückschlüsse auf den konkreten Aufenthaltsort eines
Handy - Benützers innerhalb dieses
Senderbereiches nicht möglich. Lediglich für den
Fall, daß gleichzeitig mit der Telefonüberwachung auch eine Observation des Ver -
dächtigen stattfindet, kann ein eingeschaltetes "Handy" dazu benutzt werden, durch
Peilmessungen den Aufenthaltsort einer Person mit einer Genauigkeit von 20 bis
100 Metern zu bestimmen. Eine derartige Peilmessung hat nach den mir vorliegen -
den Berichten der Staatsanwaltschaften bisher nur in einem Fall stattgefunden.
Zu 2:
Das derzeit verwendete Formblatt zur statistischen Auswertung der Telefonüberwa -
chungen ermöglicht keine gesonderte Auswertung zwischen Festnetz - und Mobilte -
lefonen. Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung dieser Telekommunikations -
form ist beabsichtigt, die Staatsanwaltschaften anzuweisen, das Formblatt getrennt
nach Festnetz - und Mobiltelefonen auszufüllen