3589/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Madeleine Petrovic und Freundinnen haben am 25. Februar

1998 unter der Nummer 3714/J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Polizeiein -

satz, ,,Cafe Stein“, 9. Währingerstraße 6, an mich gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1. Wie lautet der Polizeibericht über den Einsatz gegen den Wiener Bezirksrat Thomas 0. am

19. Dezember 1997 im Wiener Cafe Stein?

2. Thomas (3. war bereits mehrmals Anlaß für einen Polizeieinsatz. Wie oft mußte die Polizei

bereits gegen den Wiener Bezirkspolitiker einschreiten und wie lauten die Berichte dieser

früheren Einsätze?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zunächst ist in faktischer Hinsicht zu der gegenständlichen Anfrage folgendes festzuhalten;

In der Anfrage wird von einem Einsatz gegen einen Wiener Bezirksrat, Thomas 0., am 19. De -

zember 1997 im Wiener Cafe Stein, gesprochen. Aufgrund der Nachforschungen der Bundespo -

lizeidirektion Wien konnte zwar eine Intervention von Sicherheitswachebeamten der Bundespo -

lizeidirektion Wien im nämlichen Cafe am 19. Dezember 1997 aufgrund eines Aufforderers mit

dem Namen Thomas 0. (der volle Familienname ist der Behörde bekannt) festgestellt werden.

Über diese Intervention besteht lediglich eine Tagesberichtseintragung bei der Bundespolizeidi -

rektion Wien. Ob es sich beim obgenannten Aufforderer tatsächlich um den in der gegenständli -

chen Anfrage gemeinten Thomas 0. handelte, kann aufgrund der in der Anfrage bekanntgegebe -

nen Daten nicht mit absoluter Sicherheit verifiziert werden. Eine Zuordnung der Amtshandlung

zu dem in der Anfrage angeführten Thomas (3. ist daher nicht mit absoluter Sicherheit möglich.

Hinsichtlich der Frage nach der Zahl und der diesbezüglichen Berichte bereits erfolgter Einsätze

gegen Thomas (3. ist festzuhalten, daß keine Dateien bei der Bundespolizeidirektion Wien beste -

hen, die die gesamten Polizeiamtshandlungen erfassen oder gar über Suchaufforderungen (zum

Beispiel aufgrund eines Namens) Polizeiamtshandlungen gegen eine bestimmte Person auflisten

würden. Auch über den Bereich der Bundespolizeidirektion Wien hinausgehend bestehen keine

derartigen Dateien bzw. Abfragemöglichkeiten.

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, daß auch der Bundesminister für Inneres bei der Beant -

wortung von schriftlichen parlamentarischen Anfragen den Verpflichtungen zur Wahrung der

Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes unterliegt. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen

Vorgaben ist es mir daher auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich, die vorliegende Anfrage

zu beantworten und ich begründe dies wie folgt:

Gemäß Art.20 Abs.3 B -VG besteht unter anderem die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit,

wenn dies im überwiegendem Interesse einer Partei geboten ist. Eine Durchbrechung dieser Ver -

pflichtung setzt also eine Rechtsgüterabwägung zwischen den Interessen der betroffenen Partei

und den berechtigten Interessen des Auskunftswerbers voraus, wobei letztlich eine Durchbre -

chung der Amtsverschwiegenheit nur dann in Betracht kommt, wenn das Informationsinteresse

die Interessen der betroffenen Partei auf Geheimhaltung überwiegt.

Eine solche Entscheidung kann jedoch nur dann getroffen werden, wenn das Interesse auf Infor -

mation näher konkretisiert und die das verfassungsrechtliche Geheimhaltungsgebot überwiegen -

den Auskunftsinteressen dargelegt werden. Eine solche Konkretisierung erfolgte jedoch in der

gegenständlichen Anfrage nicht und es kann daher keine von verfassungswegen gebotene Güter -

abwägung zwischen den o.a. gegensätzlichen Interessen vorgenommen werden, weshalb von

einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Partei auszugehen ist.

Hinsichtlich des verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechtes auf Datenschutz ist festzustel -

len, daß jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten

hat, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines

Privat - und Familienlebens, besteht.

Beschränkungen dieses Rechtes sind - außer aufgrund des Gesetzesvorbehaltes gemäß

§ 1 Abs.2 Datenschutzgesetz - nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen zulässig.

Auch diese Verfassungsbestimmungen zielen wiederum auf eine Interessens - und Güterabwä -

gung zwischen den gegensätzlichen Interessen auf Schutz und Geheimhaltung der personenbezo -

genen Daten eines Betroffenen und den berechtigten Interessen eines Auskunftswerbers ab. So -

weit eine solche Interessens- und Rechtsgüterabwägung aufgrund des vorliegenden Sachverhal -

tes, wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde, nicht möglich ist, muß das verfassungsrechtli -

che Grundrecht auf Datenschutz auch hier gewährleistet werden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß es mir aufgrund der vorliegenden Anfrage nicht

möglich ist, eine konkrete Interessens- und Rechtsgüterabwägung vorzunehmen und ich daher an

die verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zur Amtsverschwiegenheit und zum Datenschutz

gebunden bin.