3590/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben am 30. Jänner 1998 unter der Nr. 3631/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend datenschutzrechtliche Bedenklichkeit der

Durchführung einer "Nummernabfrage" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Ist die automationsunterstützte Verarbeitung aller offiziellen Teilnehmer -

daten aus dem einzig derzeit bestehenden österreichischen Telephonnetz

im Auftrag der PTA  AG, welche die Möglichkeit vorsieht, eine automa -

tionsunterstützte Identifikation des Teilnehmers/der Teilnehmerin lediglich

aufgrund seiner/ihrer Fernsprechnummer aus datenschutzrechtlicher Sicht

zulässig?

2. Unter der Annahme, daß zumindest gravierende Bedenken gegen diese

Praxis aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen und die Datenschutz -

kommission mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen worden ist: Wie

es es möglich, daß die österreichische Datenschutzkommission in Anbe -

tracht dieser Dringlichkeit in keinster Weise die der Angelegenheit ge -

bührende vordringliche Behandlung und ehestmögliche Entscheidung

zukommen läßt?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Diese Fragen betreffen Angelegenheiten des „privaten Bereichs“ im Sinne des

§ 4 Datenschutzgesetz. Sowohl der Herold - Verlag als auch die PTA - AG unter -

liegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes („Privater Bereich“) des Daten -

schutzgesetzes. Über Datenschutzverletzungen in diesem Bereich entscheiden

die ordentlichen Gerichte gemäß §§ 28 bis 30 Datenschutzgesetz. Die recht -

liche Beurteilung der gestellten Frage fällt somit nicht in meine Zuständigkeit

und ist daher kein von mir wahrzunehmender Gegenstand der Vollziehung im

Sinne von Art. 52 Bundes -Verfassungsgesetz und § 90 Geschäftsordnungs -

gesetz 1975.

Zu Frage 2:

Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, liegt eine Zuständigkeit der Datenschutz -

kommission nicht vor. Die Datenschutzkommission ist zudem eine gemäß Art.

133 Z 4 Bundes-Verfassungsgesetz eingerichtete Kollegialbehörde mit richter -

lichem Einschlag, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weder an Weisungen

gebunden ist noch einer Aufsicht unterliegt. Da mir somit keine Ingerenzmög -

lichkeiten auf die Tätigkeit dieser Behörde zukommen, handelt es sich bei ihren

Aufgaben auch um keine von mir zu vertretenden „Gegenstände der Voll -

ziehung“ im Sinne von Art. 52 Bundes -Verfassungsgesetz und § 90 Geschäfts -

ordnungsgesetz 1975.