3590/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben am 30. Jänner 1998 unter der Nr. 3631/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend datenschutzrechtliche Bedenklichkeit der
Durchführung einer "Nummernabfrage" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
„1. Ist die automationsunterstützte Verarbeitung aller offiziellen Teilnehmer -
daten aus dem einzig derzeit bestehenden österreichischen Telephonnetz
im Auftrag der PTA AG, welche die Möglichkeit vorsieht, eine automa -
tionsunterstützte Identifikation des Teilnehmers/der Teilnehmerin lediglich
aufgrund seiner/ihrer Fernsprechnummer aus datenschutzrechtlicher Sicht
zulässig?
2. Unter der Annahme, daß zumindest gravierende Bedenken gegen diese
Praxis aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen und die Datenschutz -
kommission mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen worden ist: Wie
es es möglich, daß die österreichische Datenschutzkommission in Anbe -
tracht dieser Dringlichkeit in keinster Weise die der Angelegenheit ge -
bührende vordringliche Behandlung und ehestmögliche Entscheidung
zukommen läßt?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Diese Fragen betreffen Angelegenheiten des „privaten Bereichs“ im Sinne des
§ 4 Datenschutzgesetz. Sowohl der Herold - Verlag als auch die PTA - AG unter -
liegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes („Privater Bereich“) des Daten -
schutzgesetzes. Über Datenschutzverletzungen in diesem Bereich entscheiden
die ordentlichen Gerichte gemäß §§ 28 bis 30 Datenschutzgesetz. Die recht -
liche Beurteilung der gestellten Frage fällt somit nicht in meine Zuständigkeit
und ist daher kein von mir wahrzunehmender Gegenstand der Vollziehung im
Sinne von Art. 52 Bundes -Verfassungsgesetz und § 90 Geschäftsordnungs -
gesetz 1975.
Zu Frage 2:
Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, liegt eine Zuständigkeit der Datenschutz -
kommission nicht vor. Die Datenschutzkommission ist zudem eine gemäß Art.
133 Z 4 Bundes-Verfassungsgesetz eingerichtete Kollegialbehörde mit richter -
lichem Einschlag, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weder an Weisungen
gebunden ist noch einer Aufsicht unterliegt. Da mir somit keine Ingerenzmög -
lichkeiten auf die Tätigkeit dieser Behörde zukommen, handelt es sich bei ihren
Aufgaben auch um keine von mir zu vertretenden „Gegenstände der Voll -
ziehung“ im Sinne von Art. 52 Bundes -Verfassungsgesetz und § 90 Geschäfts -
ordnungsgesetz 1975.