3595/AB XX.GP

 

zur Zahl 3675/J - NR/1998

Die Abgeordneten zum Nationalrat Franz Morak und Genossen haben an mich eine

schriftliche Anfrage, betreffend Bestechungsvorwurf im Mühl - Prozeß, gerichtet und

folgende Fragen gestellt:

„1. Wie hat die Justiz von den (in der Anfragebegründung angesprochenen) Aus -

zahlungen an aus der Kommune ausziehende Personen und jugendliche Mäd -

chen erfahren?

2. Ist es richtig, daß in den Jahren 1988 und 1989 insgesamt 17,8 Mio. S ausbe -

zahlt wurden?

3. Ist es richtig, daß die Staatsanwaltschaft Eisenstadt die Wiederaufnahme des

Strafverfahrens gegen Otto Mühl prüft?

4. Wie ist der Stand der Prüfung und wann kann mit einer Entscheidung gerech -

net werden?

5. Wird, unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen, auch die Frage der Ein -

leitung von Strafverfahren wegen falscher Beweisaussage bzw. Bestimmung

dazu geprüft?“

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Der Staatsanwaltschaft Eisenstadt sind Hinweise auf solche Zahlungen zunächst

durch die schon in der Anfragebegründung erwähnten Pressemeldungen und im

weiteren durch eine Sachverhaltsmitteilung des Landesgendarmeriekommandos für

Burgenland zugekommen.

Zu 2 bis 5:

Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt wird zu diesem Themenkomplex Sachverhaltser -

mittlungen in Richtung des § 153 Abs. 1 und 2 StGB im Wege gerichtlicher Vorerhe -

bungen veranlassen. Wann die Erhebungsergebnisse hiezu vorliegen werden, läßt

sich noch nicht verläßlich abschätzen.

Für eine Wiederaufnahme des gegen Otto Mühl rechtskräftig abgeschlossenen

Strafverfahrens fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Einer strafrechtli -

chen Verfolgung allfälliger vom seinerzeitigen Schuldspruch nicht umfaßter Fälle

von Anstiftung zur falschen Beweisaussage vor Gericht stehen die Verjährungsbe -

stimmungen entgegen.