3600/AB XX.GP

 

zur Zahl 3659/J - NR/1998

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Ausschuß zur Überprüfung von

diskriminierenden Bestimmungen im österreichischen Recht und Erarbeitung von

Vorschlägen für entsprechende legistische Verbesserungen aus 1981, gerichtet und

folgende Fragen gestellt:

„1. Wann wurde der Ausschuß 5 beendet?

2. Wann und an welche Ministerien wurde der Arbeitsbericht vorgelegt?

3. Wann und in welcher Form wurden die Abgeordneten zum Nationalrat über die

Ergebnisse des Ausschusses 5 informiert?

4. Welche diskriminierenden Bestimmungen wurden aufgrund des Arbeitsberich -

tes in den Gesetzen, die in Ihren Zuständigkeitsbereich fallen, bisher bereits

geändert?

5. Gibt es in der österreichischen Rechtsordnung, die in Ihren Zuständigkeitsbe -

reich fallen, noch immer behindertendiskriminierende Bestimmungen?

wenn ja,

7. Werden Sie sich für die Schaffung eines Behindertengleichstellungsgesetzes

auf Bundesebene einsetzen?

Wenn ja,

8. Welche Maßnahmen werden Sie dafür bis wann setzen?

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Der Ausschuß 5 beendete seine Tätigkeit nach 14 Sitzungen, die in der Zeit zwischen dem 20. November 1980 und dem 14. April 1982 abgehalten wurden, mit der

Verfassung und Versendung eines Schlußberichts vom 25. März 1983.

Zu 2:

Der Schlußbericht wurde mit Schreiben vom 25. März 1983 u.a. an die Mitglieder

des Ausschusses 5, an alle sonst daran Interessierten, darunter zahlreiche Persönlichkeiten aus der Rechtslehre im In - und Ausland, an in der Behindertenbetreuung

tätige Institutionen, an die Sozialpartner, an die Präsidenten der Standesvertretungen der Rechtsanwälte und der Notare sowie an alle Ämter der Landesregierungen,

an das Bundeskanzleramt, an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, an das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sowie an das

Bundesministerium für soziale Verwaltung übermittelt.

Zu 3:

Der Ausschuß 5 wurde auf Initiative des österreichischen Nationalkomitees zum internationalen Jahr für behinderte Personen 1981 eingerichtet. Das Organisationsbüro des Komitees war im Bundesministerium für soziale Verwaltung eingerichtet, bei

dem die Berichte aller Ausschüsse Ende 1983 vorlägen. Nach den Unterlagen des

Bundesministeriums für Justiz schlug der Vorsitzende des Ausschusses 5 namens

der Mitglieder des Ausschusses vor, daß der Schlußbericht vom 25. März 1983 dem

zusammenfassenden Schlußbericht des Nationalkomitees, dessen Erarbeitung

durch die österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in Aussicht genommen war, als Beilage angeschlossen werden sollte. Über die tatsächlichen weiteren

Geschehnisse in diesem Zusammenhang liegen dem Bundesministerium für Justiz

keine Unterlagen vor.

Zu 4:

Dem Schlußbericht des Ausschusses 5 sind keine konkreten Empfehlungen zur Än -

derung von Gesetzen zu entnehmen, deren Vorbereitung in den Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Justiz fiele.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten am Schlußbericht war das Bundesge -

setz über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136/1983, bereits

beschlossen; dazu sei bemerkt, daß die engagierten Arbeiten im Rahmen des inter -

nationalen Jahres für behinderte Personen 1981 dieses Vorhaben sehr gefördert

hatten. Mit der Aufhebung der Bestimmungen der Entmündigungsordnung über die

Anhaltung psychisch kranker und geistig behinderter Personen durch das Bundes -

gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten,

BGBl. Nr. 155/1990, mit dem durch dieses Gesetz neu geschaffenen System der Ge -

währleistung effektiven Rechtsschutzes für psychisch kranke Menschen und mit der

Verabschiedung des Bundesgesetzes über Vereine zur Namhaftmachung von Sach -

waltern und Patientenanwälten, BGBl. Nr. 156/1990, konnten weitere bedeutende

Verbesserungen für behinderte Menschen erreicht werden.

Derzeit wird im Bundesministerium für Justiz an einem Vorschlag für Änderungen

des materiellen und formellen Sachwalterrechts gearbeitet. Vor allem im Bereich der

materiell - rechtlichen Vorgaben für die Personensorge durch den Sachwalter und der

Rechtsschutzgarantien im gerichtlichen Verfahren gilt es, ein Regelungsdefizit zu

beseitigen, das sich zum Nachteil geistig behinderter Menschen auswirkt. Mit dem

Vorhaben sollen für eine große Zahl von Menschen wirklich fühlbare Verbesserun -

gen im täglichen Leben und im Rechtsschutz erreicht werden. Noch im ersten Halb -

jahr 1998 soll hiefür im Bundesministerium für Justiz ein begutachtungsreifer Ent -

wurf erarbeitet werden.

Zu 5:

Zu dieser Frage weise ich auf die beim Bundeskanzleramt seit Jänner 1998 einge -

richtete Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Rechtsordnung hinsichtlich behinderten -

diskriminierender Bestimmungen hin. Aufgabe dieser Arbeitsgruppe ist es, die

Rechtsordnung zu „durchforsten“ und als Ergebnis einen Bericht zu erstellen, der

den legislativen Handlungsbedarf umfassend aufzeigt. Im Rahmen dieser Aufgaben -

stellung werden auch die in meinen Zuständigkeitsbereich fallenden Rechtsvor -

schriften überprüft werden. Eine wesentliche Voraussetzung der Erfüllung dieser

Aufgabe wird wohl die Festlegung sein, was unter „Diskriminierung“ im gegebenen

Zusammenhang zu verstehen ist.

Zu 7 und 8:

Ich unterstütze alle Bemühungen innerhalb und außerhalb meines Ressortbereichs,

die auf eine Beseitigung rechtlicher oder tatsächlicher Diskriminierungen behinderter

Menschen abzielen. Ich bitte jedoch um Verständnis dafür, daß die Vorbereitung ei -

nes „Behindertengleichstellungsgesetzes“ nicht in den Wirkungsbereich des Bun -

desministers für Justiz fällt. In diesem Zusammenhang weise ich auch darauf hin,

daß es sich bei den Angelegenheiten behinderter Menschen um eine sogenannte

„Querschnittsmaterie“ handelt. Die Bundesverfassung kennt keinen Kompetenztat -

bestand „Behindertenwesen“; daran hat sich durch Art. 7 Abs. 1 Bundesverfas -

sungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 87/1997 nichts geändert. Die Regelung der

Angelegenheiten Behinderter in verschiedenen Rechtsgebieten beruht daher auf

verschiedenen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten.