3607/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat PETER, Partnerinnen und Partner haben am 26. Februar

1998 unter der Nummer 3774/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

„Abfragen aus den Vereinsregistern“ gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

„1. Warum gibt es keine zentrale, EDV - unterstützte Erfassung der den

Bundespolizeidirektionen und somit dem Bundesminister für Inneres

unterstehenden Vereinsregister?

2. Stimmt es, daß Auszüge aus dem Vereinsregister (auf Anfrage) immer noch

händisch oder mit Schreibmaschine erstellt werden? Wenn ja, warum?

3. Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich Ihrer Information nach vom Einlangen einer

Anfrage um Auskunftserteilung aus dem Vereinsregister bis zur Zustellung der

Antwort?

4. Werden Sie dafür sorgen, daß das Vereinsregister EDV - mäßig erfaßt bzw. ein

zentrales Vereinsregister nach dem Muster des öffentlichen Firmenbuches

erstellt wird? Wenn ja, innerhalb welchen Zeitraumes? Wenn nein, warum nicht?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Vorausschicken möchte ich, daß das geltende Vereinsgesetz weder den Begriff

,,Vereinsregister“ noch „Eintragungen ins Vereinsregister“ oder „Auszüge aus

Vereinsregistern“ vorsieht.

Alle Vereinsbehörden führen entsprechende Akten, die nach bestimmten Ordnungssystemen

abgelegt werden. Daneben werden bei den Vereinsbehörden erster und zweiter Instanz auch

verschiedene Karteien geführt.

Der hier maßgebliche § 12 Abs 3 VereinsG ordnet an, daß die zuständige Vereinsbehörde

auf Antrag des Vereines oder auch sonst von Personen und Institutionen, die ein

berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Bestätigung darüber auszustellen hat, wer

nach den ihr vorliegenden Vereinsstatuten sowie nach einer der Behörde vom Leitungsorgan

des Vereines erstatteten Anzeige (§ 12 Abs 1) zur Vertretung des Vereines nach außen

befugt ist.

Zu Frage 2

Sogenannte Amtsbestätigungen im Sinne von § 12 Abs 3 VereinsG werden bei den meisten

Bundespolizeidirektionen mittels (automationsunterstützter) Textverarbeitung erstellt. Nur in

einigen wenigen Fällen werden diese Bestätigungen noch ausschließlich mit der

Schreibmaschine ausgefertigt.

Zu Frage 3:

Im Jahr 1997 wurden von den Bundespolizeidirektionen insgesamt ca 10.300

Amtsbestätigungen ausgestellt

Nach den mir vorliegenden Informationen vergehen im Durchschnitt vom Einlangen des

Antrages bei der Behörde bis zur Zustellung derartiger Bestätigungen an den Antragsteller

etwa 4 Tage. Bei einigen Bundespolizeidirektionen ist die Ausstellung in besonders

dringenden Fällen auch sofort möglich. Bei der Bundespolizeidirektion Wien wo im Jahr

1997 allein 3.032 Amtsbestätigungen auszustellen waren beträgt die Dauer vom Einlangen

des Antrages bis zur Zustellung an den Antragsteller durchschnittlich zwei bis drei Wochen.

Zu den Fragen 1 und 4:

Das Vereinsgesetz bietet derzeit keine unmittelbare Grundlage für die Schaffung eines

zentralen oder regionalen Vereinsregisters, das EDV - unterstützt geführt werden könnte.

Meine Mitarbeiter prüfen gegenwärtig, ob bzw inwieweit eine EDV - unterstützt geführte Kartei

für den behörden internen Gebrauch auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann.

Unabhängig von dem Ergebnis dieser Prüfung ist jedoch auf lange Sicht gesehen eine

Reform des Vereinsrechts und damit auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die

Schaffung und Führung von Vereinsregistern anzustreben zumal jedenfalls ein zentrales

EDV - Vereinsregister nach dem Muster des Firmenbuches einer ausdrücklichen Regelung im

VereinsG selbst bedürfte.

Ich bitte allerdings um Verständnis dafür, daß ich die Bundesregierung und das Parlament

nur dann mit einer Änderung des Vereinsrechts befassen werde, wenn ein breiter Konsens

mit den politischen Parteien und den zahlreichen österreichischen Vereinen erzielt werden

kann. Ein genauer Zeitplan läßt sich daher seriöserweise nicht abschätzen.