3608/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3656/J betreffend den Bau

der Bundesstraße B 67b, Kalvariengürtel, Kalvarienbrücke - Grabenstraße (Nordspange Graz) in

Graz, Steiermark, welche die Abgeordneten Wabl, Freundinnen und Freunde am 16.2.1998 an

mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Das Amt der steiermärkischen Landesregierung, Bundesstraßenverwaltung, hat eine Reihe von

Gutachten hervorragender Fachleute über die Auswirkungen des Bauvorhabens

"Kalvarienbrücke - Grabenstraße” der B 67b auf die Umwelt eingeholt, aus denen hervorgeht,

daß nach menschlichem Ermessen gesundheitliche Gefährdungen durch Bau und Betrieb der

Straße auszuschließen sind. Diese Fachleute haben auch die in Gegengutachten vorgebrachten

Argumente eingehend geprüft, jedoch keine Veranlassung gesehen, vom Ergebnis ihrer

Untersuchungen abzugehen. Damit sehe ich auch keinen Grund für eine freiwillige

Umweltverträglichkeitsprüfung.

- Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Das Amt der steiermärkischen Landesregierung, Bundesstraßenverwaltung, wird nach

Schließung der Tankstelle - voraussichtlich mit 30.6.1998 - mit Zustimmung der

Voreigentümer die gewerbebehördliche Schließung der Anlage und die baubehördliche

Abbruchbewilligung für die Gebäude erwirken. Sodann wird eine für derartige Aufgaben

spezialisierte Firma beauftragt werden, die den behördlichen Auflagen entsprechenden

Arbeiten durchzuführen. Die Entsorgungskosten trägt bis zu einem Betrag von öS 500.000,--

mit denen erfahrungsgemäß das Auslangen gefunden wird - vereinbarungsgemäß die bisherige

Betreiberin der Tankstelle.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Die Grundeinlösungen sind abgeschlossen; die hierfür aufgewendeten Budgetmittel belaufen

sich auf rund öS 48 Mio.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Nach den mir zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere aufgrund der Bestätigung

durch den mit der Planung befaßten Zivilingenieur, ist es außerhalb des Kreuzungsbereiches

nicht zu einer Achsverschiebung von mehr als 5 m gegenüber dem der Trassenverordnung

zugrundeliegenden Projekt gekommen.