361/AB

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 21. März 1996 unter

der Nr. 344/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Truppen-

besuche von politischen Vertretern beim Bundesheer" gerichtet. Diese aus Gründen der

besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Einleitend lege ich Wert auf die Feststellung, daß ich Besuche politischer Mandatare bei

Einrichtungen des Bundesheeres insbesondere deshalb für nützlich halte, weil sie geeignet

sind, diesen einen unmittelbaren Eindruck über diverse Truppenbelange zu verrnitteln. Wie

ich schon anläßlich der Beantwortung einer früheren parlamentarischen Anfrage zu diesem

Thema (4238/AB zu 4362/J, XVIII. GP) zum Ausdruck gebracht habe, gibt es für den

Bereich meines Ressorts erlaßmäßige Regelungen, die es - unter Bedachtnahme auf den

gesetzlichen Auftrag, das Bundesheer von jeder parteipolitischen Betätigung und

Verwendung fernzuhalten - politischen Mandataren ermöglichen, militärische Einrichtungen

zu besichtigen und bei dieser Gelegenheit auch Kontaktgespräche mit Angehörigen des

Bundesheeres zu führen. Mit diesen Bestimmungen soll von vornherein jeder Anschein

einer einseitigen parteipolitischen Unterstützung ausgeschlossen und der überparteiliche

Charakter des Bundesheeres gewahrt werden.

 

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

 

Zu 1. 2, 2a und 3:

 

Hiezu ist zu bemerken, daß für die Genehmigung von Truppenbesuchen grundsätzlich die

einzelnen Korps- und Militärkommanden zuständig sind und eine zentrale Evidenz über

Besuche politischer Mandatare beim Bundesheer nicht besteht. Im Hinblick darauf bitte ich

um Verständnis, daß es in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich war, gesicherte

Daten über sämtliche gewünschten Detailfragen zu erhalten und ich daher von einer

Beantwortung dieser Fragen Abstand nehme.

Zu 4:

 

Aus rechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn "offizielle Staatsorgane"

bei Veranstaltungen des Bundesheeres Parteiabzeichen tragen, weil damit der Tatbestand

der parteipolitischen Betätigung im Sinne des § 49 Abs. 3 WG nicht erfüllt wird.

 

Zu 5 :

 

Die Kommentierung diesbezüglicher Regelungen bzw. der Praxis anderer Ressorts bildet

keinen Gegenstand meines Vollziehungsbereiches (Art. 52 B-VG).

 

Zu 6:

 

Die einschlägigen Regelungen meines Ressorts im Verfahren zur Genehmigung von

Truppenbesuchen beziehen sich auf gewählte Mandatare aller politischen Verantwortungs-

ebenen.

 

Zu 7 und 7a:

 

Nein. Da auf Grund der Fragestellung nicht erkennbar ist, worauf sich die Anfragesteller

beziehen, ist es mir nicht möglich, diese Frage zu beantworten.

 

Zu 8:

 

Wenngleich die Kontakte zwischen dem Bundesheer und den Abgeordneten des Landes-

verteidigungsausschusses schon bisher durchaus positiv verliefen (z.B. zahlreiche

gemeinsame Truppenbesuche, regelmäßige persönliche Gespräche), stehe ich eventuellen

neuen Überlegungen selbstverständlich offen gegenüber.