3612/AB XX.GP

 

zur Zahl 3782/J - NR/1998

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Kurt Gartlehner und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend ausständige gesetzliche Regelung für die

Verfahrenshelfer, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

“1. Ist der Sachverhalt wie oben (in der Anfragebegründung) dargestellt Ihrem Mi -

nisterium bekannt?

2. Wie lautet der Wortlaut des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes?

3. Sind neue Regelungen in Vorbereitung? Wenn ja, wie werden diese aussehen

und wenn nein: warum wird dieser gesetzesfreie Zustand belassen?”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, G 127,

129/96 - 10, die Wortfolge “Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts be -

schlossen oder” sowie das Wort ‚“solche” im § 45 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung

mit Ablauf des 30. November 1997 als verfassungswidrig auf, weil er es für sachlich

nicht gerechtfertigt erachtete, einen Amtsverteidiger, dessen kosten vom Beschul -

digten zu tragen sind, mit dem Risiko der Einbringlichkeit von Honoraransprüchen

zu belasten. Die mit den in Prüfung gezogenen Teilen des § 45 Abs. 1 RAO ge -

schaffene Rechtslage führe nämlich dazu, daß Amtsverteidiger in geradezu typi -

schen Fällen, für die eine notwendige Verteidigung vorgesehen sei, mit dem Risiko

der Uneinbringlichkeit der ihnen im Zuge der Verteidigung entstehenden kosten be -

lastet würden.

In der Begründung seiner Entscheidung befürwortete der Verfassungsgerichtshof

ein neuerliches Inkraftsetzen des bisherigen § 45 Abs. 1 RAO unter gleichzeitiger

Novellierung der Regelungen über die Entlohnung von Verfahrenshelfern (§ 16

Abs. 3 und 4 sowie § 47 Abs. 1 RAO) dahin, daß der Amtsverteidiger nach § 41

Abs. 3 StPO so behandelt werde, als wäre er zum Verfahrenshelfer bestellt worden

wenn sich herausstelle, daß er seinen Honoraranspruch trotz Ausschöpfung der zu -

mutbaren Schritte nicht abgegolten erhalte. Die diesbezügliche Entscheidungsbe -

fugnis könnte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zugewiesen werden.

In Umsetzung dieser Begründung wurde die Rechtsanwaltsordnung durch Art. III

der Erweiterten Wertgrenzen - Novelle 1997, BGBl. Nr.140, novelliert, wodurch si -

chergestellt wird, daß ein nach § 41 Abs. 3 StPO bestellter Amtsverteidiger nicht

einseitig mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit der im Zuge der Verteidigung ent -

stehenden kosten belastet wird. Nach Art. XXXII Z 7 der Erweiterten Wertgren -

zen - Novelle 1997 sind die durch Art. III (§§ 16, 26, 45 und 47) geänderten Be-

stimmungen der Rechtsanwaltsordnung auf Vertretungsleistungen anzuwenden, die

nach dem 30. November 1997 erbracht worden sind.

Die der Anfrage zugrundeliegende Annahme der Untätigkeit des Gesetzgebers trifft

daher nicht zu. Es wurde vielmehr rechtzeitig dafür Sorge getragen, daß das Institut

der Amtsverteidigung nach § 41 Abs. 3 StPO durch der Ansicht des Verfassungsge -

richtshofs entsprechende Regelungen in der Rrechtsanwaltsordnung abgesichert

wird.