3614/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik - Pablé und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend “Anzeige durch Urkundenfälschung”, ge -
richtet und folgende Fragen gestellt:
“1. Ist Ihnen der oben dargestellte Sachverhalt bekannt?
2. Gab es Weisungen, das Verfahren einzustellen?
Wenn ja, von welcher politischer Seite gab es solche Interventionen?
3. Welche Eingriffe in das Verfahren hat es gegeben?
4. Aus welchen Gründen wurde das Verfahren eingestellt?
5. Werden Sie eine Überprüfung des Falles veranlassen?”
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Von der Anzeige des Wiener Krankenanstaltenverbundes vom 18. März 1994 gege -
gen die beiden Magistratsbediensteten Elisabeth D. und Margarete K. sowie gegen
einen freiberuflichen Arzt, bei dem Magarete K. im Rahmen einer Nebenbeschäfti -
gung als Ordinationsgehilfin tätig war, habe ich erst durch die vorliegende Anfrage
Kenntnis
erlangt.
Zu 2 und 3:
Die Anzeige ist am 6. April 1994 von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 90
Abs. 1 StPO zurückgelegt worden. Es sind weder Weisungen erteilt worden, noch
sind Interventionen oder ‚“Eingriffe” in das Verfahren erfolgt.
Zu 4:
Die Referentin, die mittlerweile im Ruhestand befindliche Staatsanwältin Hofrätin
Dr. Liane Höbinger - Lehrer, hat die Zurücklegung der Anzeige wie folgt begründet:
“Elisabeth D. ließ sich bei ihren zahlreichen Krankmeldungen immer vom (angezeig -
ten) Arzt untersuchen und ließ sich dann auf seine Anweisung von Margarete K. ei -
ne Krankmeldung ausstellen. Sie gibt an, nicht gewußt zu haben, daß eine Ordinati-
onsgehilfin derartige ärztliche Bestätigungen nicht ausstellen und unterschreiben
kann, außerdem läßt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erweisen, ob sie da -
mals tatsächlich nicht krank war und sich dadurch einen Vorteil verschaffte.
Margarete k. gibt an, die betreffenden Krankmeldungen ausgestellt zu haben und
behauptet, daß in den meisten Ordinationen so vorgegangen wird. Sie gibt zu, daß
die inkriminierten Unterschriften von ihr stammen, bestreitet jedoch, die Unterschrift
bzw. Paraphe des Arztes dabei nachgemacht haben zu wollen. Es handle sich viel -
mehr um ihre eigene Paraphe. Ein Vorsatz hinsichtlich §§ 223,12,146 StGB ist so -
mit nicht erweislich.”
Zu 5:
Bei der gegebenen Sach - und Rechtslage sind weder fachaufsichtsbehördliche noch
dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen erforderlich.