3621/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser und Kollegen haben am 18. Fe -
bruar 1998 unter der Nr. 3660/J an die Bundesregierung eine schriftliche par -
lamentarische Anfrage betreffend Rechnungshofprüfungszuständigkeit für die
OMV gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1. Wird die Bundesregierung vor Erstellung von Vertragsschablonen für die
Erdölbranche prüfen, ob die OMV unter das Stellenbesetzungsgesetz
fällt?
2. Existiert ein Syndikatsvertrag zwischen der ÖIAG und der IPIC, der sicher -
stellt, daß die von diesen beiden Anteilseignern an die OMV gehaltene
Stimmrechtsmehrheit gemeinsam ausgeübt wird?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Das Stellenbesetzungsgesetz richtet sich in erster Linie an die Organe der
Unternehmen, die für die Bestellung und für den Abschluß des Anstellungs -
vertrages mit den Leitungsorganen zuständig sind. Diese haben daher im
Einzelfall zu beurteilen, ob sie allenfalls nach dem Stellenbesetzungsgesetz
vorzugehen
und in weiterer Folge beim Abschluß des Anstellungsvertrages die
von der Bundesregierung gemäß § 6 des Stellenbesetzungsgesetzes
erlassenen Vertragsschablonen anzuwenden haben oder nicht.
Soweit der Bund an Unternehmungen beteiligt ist, hat der gemäß dem
Bundesministeriengesetz 1986 (Anlage zu § 2; Teil 1, Z 7) für die Verwaltung
der Anteilsrechte des Bundes zuständige Bundesminister im Rahmen dieser
Funktion die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und somit allenfalls
die korrekte Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes durch die Organe der
betreffenden Unternehmungen (z.B. Aufsichtsrat) wahrzunehmen. Dies trifft
auch auf die OMV zu.
Zu Frage 2:
Festzuhalten ist, daß von dieser Frage der gesetzliche Wirkungsbereich der
Bundesregierung nicht berührt wird, sondern grundsätzlich die Zuständigkeit
des Bundesministers für Finanzen gemäß § 12 lit. c ÖIAG - Gesetz in Verbin -
dung mit Art. 52 Ab - VG und §§ 90f Geschäftsordnungsgesetz 1975 gegeben
ist. Namens der Bundesregierung verweise ich daher auf die Ausführungen des
Herrn Bundesministers für Finanzen zu der gleichlautend an ihn ergangenen
Anfrage Nr. 3661/J.