3621/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser und Kollegen haben am 18. Fe -

bruar 1998 unter der Nr. 3660/J an die Bundesregierung eine schriftliche par -

lamentarische Anfrage betreffend Rechnungshofprüfungszuständigkeit für die

OMV gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1. Wird die Bundesregierung vor Erstellung von Vertragsschablonen für die

Erdölbranche prüfen, ob die OMV unter das Stellenbesetzungsgesetz

fällt?

2. Existiert ein Syndikatsvertrag zwischen der ÖIAG und der IPIC, der sicher -

stellt, daß die von diesen beiden Anteilseignern an die OMV gehaltene

Stimmrechtsmehrheit gemeinsam ausgeübt wird?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Stellenbesetzungsgesetz richtet sich in erster Linie an die Organe der

Unternehmen, die für die Bestellung und für den Abschluß des Anstellungs -

vertrages mit den Leitungsorganen zuständig sind. Diese haben daher im

Einzelfall zu beurteilen, ob sie allenfalls nach dem Stellenbesetzungsgesetz

vorzugehen und in weiterer Folge beim Abschluß des Anstellungsvertrages die

von der Bundesregierung gemäß § 6 des Stellenbesetzungsgesetzes

erlassenen Vertragsschablonen anzuwenden haben oder nicht.

Soweit der Bund an Unternehmungen beteiligt ist, hat der gemäß dem

Bundesministeriengesetz 1986 (Anlage zu § 2; Teil 1, Z 7) für die Verwaltung

der Anteilsrechte des Bundes zuständige Bundesminister im Rahmen dieser

Funktion die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und somit allenfalls

die korrekte Anwendung des Stellenbesetzungsgesetzes durch die Organe der

betreffenden Unternehmungen (z.B. Aufsichtsrat) wahrzunehmen. Dies trifft

auch auf die OMV zu.

Zu Frage 2:

Festzuhalten ist, daß von dieser Frage der gesetzliche Wirkungsbereich der

Bundesregierung nicht berührt wird, sondern grundsätzlich die Zuständigkeit

des Bundesministers für Finanzen gemäß § 12 lit. c ÖIAG - Gesetz in Verbin -

dung mit Art. 52 Ab - VG und §§ 90f Geschäftsordnungsgesetz 1975 gegeben

ist. Namens der Bundesregierung verweise ich daher auf die Ausführungen des

Herrn Bundesministers für Finanzen zu der gleichlautend an ihn ergangenen

Anfrage Nr. 3661/J.