3624/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger u.a.
vom 26. Februar 1998, Nr. 3729/J,
betreffend Pflegegeld - Auslandszuweisung
Antwort Fragen 1 bis 4:
In Anwendung des § 46 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) wurde im Jahr 1996 ein Ge -
samtbetrag von rand 50 Millionen Schilling, im Jahr 1997 ein Gesamtbetrag von rund 44 Mil -
lionen Schilling ins Ausland überwiesen.
Für Leistungen nach § 5a des Opferfürsorgegesetzes (OFG) erfolgten im Jahr 1996 Aus -
landsüberweisungen in Höhe von rund 178 Millionen Schilling, im Jahr 1997 in Höhe von rund
171 Millionen Schilling.
Hinsichtlich der Aufgliederung auf die einzelnen Staaten für den Monat Dezember 1 997 darf
auf die Beilage verwiesen werden. Daten für das Jahr 1996 liegen nicht vor.
Antwort Frage 5:
Pflegegeldleistungen fallen - mit Ausnahme im Bereich der Unfallversicherung - nicht unter den
Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) 1408/71 und werden daher nicht exportiert. Bei
den
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union handelt es sich um
Auslandsstaaten.
Im Bereich der Unfallversicherung wurde in den Jahren 1996 und 1997 in je einem Fall ein
Pflegegeld in einen EU - Mitgliedsstaat (Deutschland) überwiesen. Der Aufwand betrug in bei-
den Jahren S 68.280.-jährlich.
Antwort Fragen 6 und 7:
Gemäß § 46 Abs. 1 BPGG (auszugsweise) sind Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine bis -
herige pflegebezogene Leistung rechtskräftig zuerkannt ist und die am 1. Juli 1993 ihren ge -
wöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, diese Leistungen für die Dauer dieses Aufenthaltes
im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen; diese Leistungen gelten als rechtskräftig zuer -
kannt.
Bei dieser Personengruppe handelt es sich um Bezieher von Hilflosenzuschüssen, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des BPGG ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten und
denen für die Dauer des Auslandsaufenthaltes diese Leistung weiterhin zu erbringen ist.
Gemäß § 5a Abs. 2 OFG haben Personen im Sinne der Z 1 bis Z 6 des § 3 Abs. 1 BPGG, die in
der im § 500 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
angeführten Zeit und aus den dort angeführten Gründen auswanderten und hilflos im Sinne des
§ 105a ASVG in der bis 30. Juni 1993 geltenden Fassung sind, auf Antrag und unter den son -
stigen Voraussetzungen des BPGG Anspruch auf eine monatliche Leistung in der jeweiligen
Höhe eines Pflegegeldes der Stufe 2, wenn sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt auf Grund dieser
Auswanderung im Ausland befindet. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Ansprüche
und das Verfahren richten sich nach dem BPGG.
Es handelt sich hierbei um Personen, die aufgrund der politischen Verfolgung in den Jahren
1933
bis 1945 erzwungenermaßen auswanderten und noch immer im Ausland leben.
Antwort Frage 8:
Sonderregelungen für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind
auch in den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer Wien, Oberösterreich, Kärnten und Salzburg
enthalten.
Antwort Fragen 9 bis 11:
Bei einer Anzahl von rund 234.000 Pflegegeldbeziehern im Bereich der Sozialversicherung ist
eine permanente Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthaltes durch die Entscheidungsträger
nicht möglich. Sie ist aber in verwaltungsökonomischer Weise schon dadurch gegeben, daß
von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auszugehen ist, wenn das Pflegegeld monatlich
durch die Post im Inland ausbezahlt wird oder die Gutschrift auf ein Konto bei einem inländi -
schen Geldinstitut erfolgt und aus der auf Grund des Pensionsbezuges bestehenden Kranken -
versicherung laufend Patientenscheine bezogen und Leistungen aus der Krankenversicherung in
Anspruch genommen und abgerechnet werden.
Überdies ist in § 10 BPGG eine Meldeverpflichtung des Pflegegeldbeziehers normiert.
Hinsichtlich der Konsequenzen ist zu bemerken, daß bei der Verlegung des gewöhnlichen Auf -
enthaltes ins Ausland das Pflegegeld zu entziehen und ein zu Unrecht bezogenes Pflegegeld
rückzufordern wäre.
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