3627/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Langthaler, Freundinnen und Freunde haben am
16.2.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3657/J betreffend
,,Altlastensanierungsprojekt Arnoldstein” gerichtet. Auf die - aus Gründen der besse -
ren Übersichtlichkeit - in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes
mitzuteilen:
ad 1
Ja.
Dem Amt der Kärntner Landesregierung wurde eine Stellungnahme des Umweltbun -
desamtes betreffend die Anlage ABRG Asamer - Becker Recycling GesmbH übermit -
telt. In weiterer Folge wurde der Landeshauptmann von Kärnten ersucht mitzuteilen,
inwieweit die Stellungnahme des Umweltbundesamtes im anhängigen Verfahren
gemäß § 29 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) berücksichtigt wurde. Bei Einwirkungen
auf Unterbehörden ist jedenfalls Art. 83 B - VG zu beachten (gesetzlicher Richter).
Bezüglich Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) darf ich auf meine Antworten zu den
Fragen
8 bis 10 verweisen.
ad 2 bis 4
Die Feststellungen der Behörde 1. Instanz, daß
• “durch die vorhandenen bzw. nachzurüstenden Anlagenteile und vorzuneh -
menden Adaptierungen der Stand der Technik realisiert ist",
• “das Emissionspotential zumindest vorweg grob abgeschätzt werden kann”,
aber
• “konkrete Emissionsdaten ‚ die für eine ausreichende, umfassende und ab -
schließende Beurteilung des Projektes notwendig sind, nicht gegeben sind”,
sind im vorliegenden Fall (Umrüstung einer Altanlage, wobei keine technisch ver -
gleichbare Anlage herangezogen werden konnte) nachvollziehbar. Es wurden für
den Versuchsbetrieb I relativ hohe Emissionsgrenzwerte angesetzt, die für Ge -
samtstaub und Schwermetalle der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen
(LRV - K) für Kleinanlagen (Müllverbrennung) entsprechen. (Der WSO entspricht
von der Kapazität her einer mittleren Anlage gem. LRV - K.)
Im Laufe des Versuchsbetriebes 1. zeigte sich, daß die Emissionsgrenzwerte der
LRV - K für mittlere Anlagen eingehalten werden können. Im Bescheid vom
20.5.1996 wurden nunmehr entsprechende Grenzwerte vorgeschrieben (wobei für
Schwermetalle aufgrund der Vorbelastung in der Umgebung des Indu -
striestandortes die für Großanlagen geltenden niedrigeren Werte vorgeschrieben
wurden).
Am 27.3.1997 wurde ein weiterer Versuchsbetrieb für zwei Jahre genehmigt,
diesmal jedoch für eine breite Palette an gefährlichen und nicht gefährlichen Ab -
fällen (u.a. Altöle, Bohr - und Schleifölemulsionen, Öl/Wassergemische, Ölab -
scheiderinhalte, Ölfilter, Lösemittel / Wassergemische, Lack - und Farbschlämme).
Dadurch
liegt ein anderes, neu zu beurteilendes Projekt vor.
Als Ziele dieses Versuchsbetriebes werden insbesondere Untersuchungen be -
treffend Korund als Bettmaterial, absorptive / adsorptive Quecksilber - und Dioxin -
abscheidung sowie die Standzeit von SCR - Katalysatoren in high – dust - Schaltung
genannt.
In der Begründung zum Bescheid II wird ausgeführt, daß “die vorliegende Anla -
genkonfiguration in den bisher getätigten Brennversuchen aufgezeigt hat, daß
einerseits der optimale Ausbrand die Entstehung von CO, C0rg und in gewissem
Ausmaß von Dioxinen und Furanen verhindert, andererseits die im Abgas vorhan -
denen Stäube, Schwermetalle, Halogene und Schwefeldioxid durch die aufwen -
dige Abgasreinigung fast gänzlich ausgeschieden werden. Die vorliegenden
Meßergebnisse aus den bereits getätigten Versuchsbetrieben weisen Emissions -
konzentrationen wesentlich unter den bescheidgemäßen Grenzwerten aus .....
Weiters beinhaltet der gegenständliche Genehmigungsantrag konkrete Optimie -
rungsmaßnahmen mit Einsatz eines Denox - Moduls, sodaß weitere Schadstoffmi -
nimierungen im Abgas zu erwarten sind. ..... Daher wurde ein Versuchsbetrieb
festgelegt, ..... weil konkrete Emissionsdaten, die für eine ausreichende,
umfassende und abschließende Beurteilung des Projektes notwendig sind, nicht
gegeben sind.
a) Es handelt sich um zwei verschiedene, voneinander unabhängige Verfahren
(siehe c). Eine Hinzunahme einer großen Palette gefährlicher Abfälle, wie im ge -
genständlichen Fall, ist als Neuantrag zu werten.
b) Die Genehmigung von Versuchsbetrieben für mehrere Jahre kann sinnvoll sein,
solange noch nicht alle für eine endgültige Genehmigung relevanten Umstände
geklärt sind.
c) Im Rahmen des Hüttenbetriebes war der Wirbelschichtofen zum Abrösten sulfidi -
scher Erze eingesetzt worden und verfügte daher über eine umfangreiche
Rauchgasreinigungsanlage.
In der Folge sollte der WSO zur Erzeugung von Pro -
zeßwärme herangezogen werden, welche am Standort benötigt wird. Als Einsatz -
stoffe waren in erster Linie Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen vorgese -
hen, aber auch Rinde, Holz - und Kunststoffabfälle (S. 104 des Bescheides I; mit
Bescheid vom 7.11.1995 wurde eine weitere Reihe nicht gefährlicher Abfälle
genehmigt).
ad 5
Dazu wird festgehalten, daß zum Zeitpunkt der Förderentscheidung hinsichtlich einer
Behandlung von Altlastenmaterial in den Dörschelöfen keine alternativen Behand -
lungsverfahren, die dem Stand der Technik entsprachen, zur Verfügung standen und
deshalb wurde seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und
der Österreichischen Kommunalkredit AG einer Behandlung in den Dörschelöfen
zugestimmt, obwohl keine dauerhafte Bewilligung nach AWG vorlag.
Grundlage für das Zustandekommen einer Förderung war eine umfangreiche Van -
antenstudie, die alle in Frage kommenden und dem Stand der Technik entsprechen -
den Verfahren einer Prüfung und Evaluierung unterzogen. Aufbauend auf diesen
Ergebnissen wurden von einer Expertengruppe die Anlagen als grundsätzlich dem
Stand der Technik entsprechend beurteilt, allerdings mit gewissen Auflagen verbun -
den. Dabei wurde gefordert, daß alle durch die Behörde für den Versuchsbetrieb
geforderten Auflagen, aber darüber hinaus eine Reihe weiterer, strengerer Auflagen
zu erfüllen seien.
Im Fördervertrag sind Rückfordermöglichkeiten im Falle einer nicht
ordnungsgemäßen Behandlung enthalten. Derzeit sind die Zahlungen von
Fördermitteln
für die thermische Behandlung eingestellt.
Über allfällige Rückforderungen aus dem Umstand einer nicht ordnungsgemäßen
Behandlung wurde noch nicht entschieden, auf Grund vertraglicher Vorkehrungen ist
eine Rückforderung der Förderung aber grundsätzlich möglich.
ad 6
Aufgrund des Konzentrationsverfahrens ist die Einbeziehung der entsprechenden
Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) vorgesehen. Da in § 354 GewO die
Genehmigung eines Versuchsbetriebes vorgesehen ist, kommt dieser auch im Ver-
fahren nach § 29 AWG zur Anwendung.
Wie die Praxis in den Ländern bisher gezeigt hat, wurden dort, wo Versuchsbetriebe
genehmigt wurden, jeweils Befristungen (analog den Bestimmungen für den Probe -
betrieb) und Auflagen festgelegt. Dies ist auch nach der Rechtsprechung des VwGH
zulässig.
Ich darf darauf hinweisen, daß die in der gegenständlichen parlamentarischen An -
frage aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem einheitlichen Anlagenrecht
diskutiert werden müssen.
ad 7
Eine Erfassung der Verwaltungspraxis in einem System ist nicht möglich, da die ein -
zelnen
Fälle nicht miteinander vergleichbar sind.
ad 8 bis 10
Zur Durchführung der Verfahren zur Feststellung, ob eine UVP - Pflicht für ein kon -
kretes Projekt vorliegt oder nicht ist gern. § 3 Abs. 6 UVP - G die Landesregierung
zuständig. Wie mir von den zuständigen Referenten der Landesregierung Kärnten
berichtet wurde, wurde bezüglich des Ausweitungsantrages auf Mitverbrennung von
Hausmüll von Amts wegen ein Feststellungsverfahren, ob eine UVP - Pflicht vorliegt,
eingeleitet. Da der dem Feststellungsverfahren zugrunde liegende Aus -
weitungsantrag jedoch vom Projektwerber zurückgezogen wurde, ist auch das Fest -
stellungsverfahren eingestellt worden.
Da der Ausweitungsantrag ohnehin zurückgezogen wurde, erübrigt sich die Frage,
ob für das Verfahren eine UVP notwendig gewesen wäre.
Hinsichtlich der Zulässigkeit eines Versuchsbetriebes im UVP - Verfahren ist darauf
hinzuweisen, daß § 17 Abs. 1 UVP - G eine Verfahrens - und Entscheidungskonzen -
tration vorsieht und gern. § 3 Abs. 7 UVP-G vor Abschluß der UVP erteilten Geneh -
migungen keine rechtliche Wirkung zukommt. Eine vorzeitige Inbetriebnahme zu
Zwecken eines Versuchsbetriebes wird bei UVP - pflichtigen Vorhaben in der Regel
nicht genehmigungsfähig sein. Im gegenständlichen Projekt Arnoldstein wurde der
ursprüngliche Genehmigungsantrag jedoch vor Inkrafttreten des UVP - G eingebracht.
Daher unterliegt dieses ursprüngliche Vorhaben auf Grund der Übergangsbestim -
mungen des § 46 Abs. 3 UVP - G nicht dem Regelungsregime dieses Gesetzes son -
dern dem AWG, welches in seinem § 29 Abs. 8 die Durchführung eines Versuchs -
betriebes vorsieht.