3628/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Lafer, Dipl. Ing. Hofmann und Kollegen
haben am 27. Februar 1998 unter der Nr. 3785/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Überlastung des Verwaltungsgerichts -
hofes gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1 Durch welche Maßnahmen trägt der Verwaltungsgerichtshof selbst zu
seiner Entlastung bei?
2. Wie viele Akten wurden 1997 von den jeweiligen Referaten erledigt?
3. Wie viele Berichteranträge haben im Jahr 1997 die folgenden - zufällig
aus dem Amtskalender ausgewählten - Beamten
a) Hofrat Dr. Schick,
b) Hofrat Dr. Karger,
c) Hofrätin Dr. Riedinger sowie
d) Hofrat Dr. Rosenmayr
in Sitzungen jeweils eingebracht?
4. Wie viele Berichteranträge haben im Jahr 1997 die anderen Hofräte
eingebracht?
5. Auf welche Höhe beläuft sich in etwa das Jahresdurchschnittsgehalt eines
Hofrates
des Verwaltungsgerichtshofes?
6. Wie viel kostet - bei Division des Jahresdurchschnittsgehaltes eines
Hofrates durch die Anzahl der eingebrachten Berichteranträge - den
Steuerzahler ein einziger von jedem einzelnen der oben genannten
Beamten eingebrachte Berichterantrag im Durchschnitt?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß sich die Anfrage in wesentlichen Teilen auf
Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit bezieht. Im Sinne der in Art. 94 der
Bundesverfassung festgelegten Trennung von Justiz und Verwaltung, aber
auch im Sinne der Unabhängigkeit der Justiz, fallen Anfragen zu diesem
Bereich nicht in meine Zuständigkeit, sie sind vielmehr der parlamentarischen
Kontrolle entzogen (siehe Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen
Bundesverfassungsrechts, Wien 1996, RZ 502). Meine nachfolgenden Aus -
führungen sind daher in diesem Lichte zu sehen.
Zu Frage 1:
Die Belastung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus seinem ver -
fassungsgesetzlichen Aufgabenbereich und aus der Anzahl der an ihn
gerichteten Beschwerden. Auf die Anzahl der an ihn herangetragenen Be -
schwerdefälle hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Einfluß und kann daher
selbst zu seiner Entlastung nicht beitragen.
Zu den Fragen 2 bis 4 und 6:
Ungeachtet davon, ob diese Fragen die richterliche Tätigkeit und somit
Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit betreffen, steht einer Beantwortung das
Amtsgeheimnis entgegen, weil diese Fragen personenbezogene Daten be -
treffen, deren Geheimhaltung “im überwiegenden Interesse” einer Partei nach
Art.
20 Abs. 3 B - VG geboten ist.
Zu Frage 5:
Das Jahresdurchschnittsgehalt eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes
betrug 1997 rund 1,1 Mio. Schilling.