3628/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Lafer, Dipl. Ing. Hofmann und Kollegen

haben am 27. Februar 1998 unter der Nr. 3785/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend Überlastung des Verwaltungsgerichts -

hofes gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1 Durch welche Maßnahmen trägt der Verwaltungsgerichtshof selbst zu

seiner Entlastung bei?

2. Wie viele Akten wurden 1997 von den jeweiligen Referaten erledigt?

3. Wie viele Berichteranträge haben im Jahr 1997 die folgenden - zufällig

aus dem Amtskalender ausgewählten - Beamten

a) Hofrat Dr. Schick,

b) Hofrat Dr. Karger,

c) Hofrätin Dr. Riedinger sowie

d) Hofrat Dr. Rosenmayr

in Sitzungen jeweils eingebracht?

4. Wie viele Berichteranträge haben im Jahr 1997 die anderen Hofräte

eingebracht?

5. Auf welche Höhe beläuft sich in etwa das Jahresdurchschnittsgehalt eines

Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes?

6. Wie viel kostet - bei Division des Jahresdurchschnittsgehaltes eines

Hofrates durch die Anzahl der eingebrachten Berichteranträge - den

Steuerzahler ein einziger von jedem einzelnen der oben genannten

Beamten eingebrachte Berichterantrag im Durchschnitt?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß sich die Anfrage in wesentlichen Teilen auf

Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit bezieht. Im Sinne der in Art. 94 der

Bundesverfassung festgelegten Trennung von Justiz und Verwaltung, aber

auch im Sinne der Unabhängigkeit der Justiz, fallen Anfragen zu diesem

Bereich nicht in meine Zuständigkeit, sie sind vielmehr der parlamentarischen

Kontrolle entzogen (siehe Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen

Bundesverfassungsrechts, Wien 1996, RZ 502). Meine nachfolgenden Aus -

führungen sind daher in diesem Lichte zu sehen.

Zu Frage 1:

Die Belastung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus seinem ver -

fassungsgesetzlichen Aufgabenbereich und aus der Anzahl der an ihn

gerichteten Beschwerden. Auf die Anzahl der an ihn herangetragenen Be -

schwerdefälle hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Einfluß und kann daher

selbst zu seiner Entlastung nicht beitragen.

Zu den Fragen 2 bis 4 und 6:

Ungeachtet davon, ob diese Fragen die richterliche Tätigkeit und somit

Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit betreffen, steht einer Beantwortung das

Amtsgeheimnis entgegen, weil diese Fragen personenbezogene Daten be -

treffen, deren Geheimhaltung “im überwiegenden Interesse” einer Partei nach

Art. 20 Abs. 3 B - VG geboten ist.

Zu Frage 5:

Das Jahresdurchschnittsgehalt eines Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes

betrug 1997 rund 1,1 Mio. Schilling.