3636/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen haben am

26. Februar 1998 unter der Nummer 3756/J an mich die schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend “eine Ergänzung der Beantwortung der schriftlichen

parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen vom

27. Februar 1997 zu 2054/J” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“Ist nun der Punkt 9 des obigen Vereinsstatuts oder der § 20 der Geschäftsordnung

(‚Konstitution des Obersten Rates von Österreich‘) durch das Vereinsgesetz 1951

gedeckt?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Gemäß § 4 As 2 lit j des Vereinsgesetzes 1951 muß die Art der Schlichtung von

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis aus den Statuten eines Vereines zu

entnehmen sein. Nach den mir vorliegenden Informationen finden sich diese

Angaben im Falle des Vereines “Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus” in

Punkt 9 seiner Statuten. Insofern erscheint diese Regelung der vereinsinternen

Streitschlichtung als “durch das Vereinsgesetz 1951 gedeckt”.