3636/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald STADLER und Kollegen haben am
26. Februar 1998 unter der Nummer 3756/J an mich die schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “eine Ergänzung der Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Mag. Ewald Stadler und Kollegen vom
27. Februar 1997 zu 2054/J” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“Ist nun der Punkt 9 des obigen Vereinsstatuts oder der § 20 der Geschäftsordnung
(‚Konstitution des Obersten Rates von Österreich‘) durch das Vereinsgesetz 1951
gedeckt?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Gemäß § 4 As 2 lit j des Vereinsgesetzes 1951 muß die Art der Schlichtung von
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis aus den Statuten eines Vereines zu
entnehmen sein. Nach den mir vorliegenden Informationen finden sich diese
Angaben im Falle des Vereines “Freimaurervereinigung des Schottischen Ritus” in
Punkt 9 seiner Statuten. Insofern erscheint diese Regelung der vereinsinternen
Streitschlichtung als “durch das Vereinsgesetz 1951 gedeckt”.