3639/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil, Mag. Haupt, Dr. Salzl, Dr. Grollitsch,
Dr. Pumberger und Kollegen haben am 26. Februar 1998 unter der Nr. 3766/J an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage Chipcard und Europäischer Notfall -
Ausweis (Amtsblatt C 184 vom 23. Juli 1986) betreffend gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
“1. Unter Bezugnahme des oben angeführten EU - Textes und der möglichen Über -
legung die Chipcard mit einem europäischen Notfall - Ausweis auf Chip zu kom -
binieren; wie sehen hier die zu berücksichtigenden Verbraucherschutzkompo -
nenten aus? Welche sind in diesem Zusammenhang die EU - Datenschutz -
Komponenten?
2. Bei eventuell gespeicherten Notfall - Daten; welche Verbraucherschutzbedenken
könnten bestehen?
3. Welcher Zugriffsberechtigtenkreis wird vorgesehen? Welche Einschränkungen
sehen Sie aus der Sicht des Verbraucherschutzes bei einem Zugriffsberechtig -
tenkreis? Welcher Personenkreis müßte eingeschränkt bzw. ausgeschlossen
werden?
4. Bei vertraulichen Daten wie HIV - Infektion, unter welcher Form und für welchen
• Zugriffskreis würden Sie aus der Sicht des Verbraucherschutzes eintreten?
5. Wie sehen Sie eine Harmonisierungsmöglichkeit des Datenschutzgesetzes mit
der EU im Zusammenhang mit diesem Ausweis sowie mit dem Verbraucher -
schutz?
6. Wie sehen die EDV - technischen Voraussetzungen für den in Fachkreisen
kostenintensiven Sprung in das Jahr 2000 aus? Welche Vorkehrungen werden
die diesbezüglichen Chipcards bzw. deren Peripherinfrastruktur aus der Sicht
des Verbraucherschutzes aufweisen? Welche Sperren für Teilzugriffe in
Systeme sehen Sie im Bereich Verbraucherschutz vor?
7. Welche mit Österreich kompatiblen EDV - Systeme existieren bereits in den EU -
Mitgliedstaaten, um so möglicherweise auch ein eventuelles zukünftiges EU -
System aufbauen zu können und wie sehen diese in Bezug auf Verbraucher -
schutz aus?
8. Im Zuge dieser möglichen Kombination könnten auch mitversicherte Kinder,
Jugendliche, Studenten und andere Angehörige (insbesondere Frauen) ihre
eigene Karte erhalten, auf denen dann Impfungen ebenso wie Vorsorge - (z.B.
MKP)Untersuchungen vermerkt werden. Gibt es Ihrerseits diesbezügliche Ein -
wendungen oder Bedenken aus dem Bereich Verbraucherschutz?
9. Was halten Sie von der Überlegung: SV Karte - Notfallkarte - Impfausweis auf
Chip, welche ja eine budgetneutrale Drittelung der Kosten bedeuten würde?
Gibt es hiezu Bedenken des Verbraucherschutzes?
10. Spitäler, Ärzte, Apotheker und sonstige Pharmazeutische Einrichtungen sind
derzeit mit EDV - Anlagen (im Zuge des LKF) so ausgestattet, daß eine Nachrü -
stung für so ein System möglich wäre; gäbe es hiezu Bedenken des Verbrau -
cherschutzes?
11. Besteht eine Analyse von Verbraucherschutzrisken bei Einführung eines sol -
chen Systems und die daraus berücksichtigenden Änderungen in Verwaltung
der SV - Träger, Kassen, Ärzte, Spitäler, Apotheker und sonstiger Gesundheits -
einrichtungen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß in Österreich laut Hauptverband der
Sozialversicherungsträger derzeit nicht daran gedacht wird, auf der geplanten Chip -
karte der Sozialversicherung Gesundheitsdaten zu speichern. Eine reine Admi -
nistrationskarte, die lediglich die Möglichkeit zur Identifikation und Erfassung der
Sozialversicherungsdaten ermöglicht, bedarf aber keiner zusätzlichen Verbraucher -
schutzregelungen.
Da auch seitens der EU allfällige Überlegungen zur Verknüpfung von Daten nur sehr
zögerlich angestellt werden, sind uns auch diesbezüglich keine Forderungen der
BEUC oder anderer Verbraucherschutzorganisationen bekannt.
Zu den Fragen 2 bis 5:
Prinzipiell gibt es eine Reihe von Forderungen, die bei der Speicherung von sensi -
blen Daten zu berücksichtigen sind. Auch das bald im Entwurf vorliegende Daten -
schutzgesetz nimmt auf sensible Daten ausdrücklich Bezug und sieht gesonderte
Bestimmungen dafür vor.
Sollte es zur Speicherung von medizinischen Daten auf einer Chipkarte kommen, so
sollte dies aus Sicht des Verbraucherschutzes nur auf freiwilliger Basis möglich sein.
Das beinhaltet auch, daß die Verfügungsmöglichkeit über die Karte ausschließlich
beim Betroffenen liegt, sofern nicht Lebensgefahr für diesen besteht. Ein wesent -
liches Element des Verbraucherschutzes ist die Ablehnung der Verknüpfung mit
Zahlungsfunktionen einer solchen Karte und darüber hinausgehend klar definierte
Zugriffsrechte. Für den Karteninhaber ist Transparenz notwendig, sodaß er die Mög -
lichkeit zur Kenntnisnahme der auf seinen Chip gespeicherten Daten hat.
Die allenfalls auf einer Notfallskarte gespeicherten Daten sind von vorrangigem Inter -
esse für Arbeitgeber, Privatversicherungsträger und Sozialversicherungsträger. Da -
her sollte jeder indirekte Druck zum Besitz einer solchen Karte, bzw. zur Übermitt -
lung der Daten einer solchen Karte vermieden werden und obigen Rechtsträgern von
vornherein der Zugriff verboten sein.
Zu Frage 6:
Wie schon oben ausgeführt, sollte die Speicherung von medizinischen Daten nur auf
freiwilliger Basis, aber unter klaren gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Für den Fall,
daß verschiedene Datenarten (z.B. Diagnose -, Rezeptdaten) auf der Karte gespei -
chert
sind, ist die Zugriffsberechtigung nach Datenarten abzustufen.
Zu Frage 7:
Die Beantwortung ist aufgrund mangelnder Konkretisierung nicht möglich.
Zu Frage 8:
Mitversicherte Angehörige sollten jedenfalls eigene Karten erhalten, wobei hinsicht -
lich der Speicherung von medizinischen Daten auf die obigen Ausführungen verwie -
sen wird.
Zu den Fragen 9 und 10:
Es wird auf die Ausführungen zu den Punkten 2 bis 5 verwiesen.
Zu Frage 11:
Es gibt Studien, die auch Verbraucherschutzrisiken analysieren, wie z.B. jene im
Auftrag des ehemaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumenten -
schutz aus dem Jahr 1997 mit dem Titel “Technische und organisatorische Aspekte
eines Sicherheitskonzeptes für den elektronischen Datenaustausch mit besonderer
Berücksichtigung des Gesundheitswesens”.