3644/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3721/J - NR/1998 betreffend bezahlter

Sonderurlaub für Gewerkschaftsfunktionäre, die die Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und

Kollegen am 26. Februar 1998 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. Auf welchen konkreten legistischen Grundlagen beruht der Ministerratsbeschluss aus

dem Jahr 1968, wonach für die Dauer eines bewilligten Sonderurlaubes eine

Gehaltsfortzahlung geleistet wird?

Antwort:

Der erwähnte Ministerratsbeschluss vom 19.3. 1968 beruhte auf den Bestimmungen der §§ 43a

bzw. 44 der Dienstpragmatik, an deren Stelle nunmehr die Bestimmung des § 74 BDG 1979,

betreffend die Gewährung eines Sonderurlaubes, getreten ist Gemäß Abs. 2 leg. cit. behält der

Beamte für die Zeit des Sonderurlaubes den Anspruch auf volle Bezüge. Eine gleich lautende

Bestimmung findet sich für Vertragsbedienstete in § 29a des VBG 1948

2. Wie lautet oben zitierter Ministerratsbeschluss im Wortlaut?

Antwort:

Siehe Beilage

3. Wie vielen öffentlichen Bediensteten wurde insgesamt Sonderurlaub bzw. Dienstfrei -

stellung gewährt,

- aufgeschlüsselt nach Bundesländern,

- zu welchem Zweck,

- wie viel davon unter Fortzahlung der Bezüge?

Antwort:

Im Jahr 1997 wurden Dienstfreistellungen gemäß lit. c. der Richtlinie wie folgt gewährt.

 

Zweck / Anzahl

 

Bundesland

a*

b*

c*

d*

e*

Burgenland

-

-

-

4

-

Kärnten

-

-

-

4

-

Niederösterreich

-

1

-

6

-

Oberösterreich

-

1

-

6

-

Salzburg

-

-

-

2

-

Steiermark

-

-

4

4

3

Tirol

-

-

-

1

-

Vorarlberg

-

-

-

1

-

Wien

2

2

2

13

-

 

*) a) Arbeits - und Informationskonferenz des Frauenreferates

    b) Gewerkschaftstag

    c) Schulungskurs

    d) Bundessektionstag

    e) Landessektionstag

 

Alle Dienstfreistellungen erfolgten unter Fortzahlung der Bezüge; zusätzliche Sonderurlaube

wurden seitens meines Ressorts nicht gewährt.

4. Inwieweit halten Sie es in Zeiten intensiver Sparmaßnahmen im Bildungsbereich für

vertretbar, dass dienstfreigestellte oder sonderbeurlaubte öffentliche Bedienstete eine

Bezugsfortzahlung erhalten?

Antwort:

Da es sich um einen Beschluss der Bundesregierung handelt, der für alle Ressorts verbindlich ist,

ist ein Abgehen hievon nur für den Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle

Angelegenheiten, das darüberhinaus in diesen Belangen nicht federführend ist, nicht möglich.

 

 

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