3645/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben am 25. Februar 1998 unter der Nr. 3703/J an die ‚Bundesregierung eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Akkumulation von Bezügen
von Politikern gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Bei wievielen Personen kann es aufgrund der gesetzlichen Regelungen
und der Übergangsfristen zu einer Akkumulierung von Politikerbezügen
und Beamtenpensionen kommen?
2. Welche Kosten werden der Republik Österreich daraus entstehen?
3. Wieviele Personen in ihrem Vollzugsbereich sind seit dem Beschluß des
Bezügebegrenzungsgesetzes aufgrund der gesetzlichen Regelungen und
der Übergangsfristen in Genuß einer Akkumulierung von Politikerbezügen
und Beamtenpensionen gekommen?
4. Seit wann genau bezog Bundespräsident Dr. Thomas KLESTIL die
höchstmögliche Beamtenpension zusätzlich zu seinem Bezug als Bun -
despräsident?”
Namens der Bundesregierung beantworte ich diese Anfrage wie folgt:
Für den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung und die
Staatssekretäre gilt folgendes:
Mit Inkrafttreten des Bezügebegrenzungsgesetzes ist der 1. Abschnitt des
Bezügegesetzes außer Kraft getreten. Teil dieses Abschnitts war auch § 10.
Dieser normierte, daß die Ruhe- und Versorgungsbezüge des genannten
Personenkreises, die diese aufgrund ihrer Tätigkeit als Beamte neben ihrem
Aktivbezug aufgrund des Bezügegesetzes erhielten, stillzulegen sind. Bei
Landesbeamten war der Politikerbezug um den Beamtenbezug zu kürzen.
Die §§ 4 bis 7 des Bezügebegrenzungsgesetzes, die gemäß § 11 Abs. 3 ab
Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in Kraft treten,
sehen beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge, von denen zumindest einer
ein Ruhebezug ist, eine Obergrenze von S 160.000,- vor.
Theoretisch können nur jene Regierungsmitglieder und Staatssekretäre eine
Beamtenpension für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum Beginn der neuen
Gesetzgebungsperiode des Nationalrates erhalten, die in dieser Zeit das
frühestmögliche Beamtenpensionsalter von 60 Jahren erreichen und eine
Erklärung auf Versetzung in den Ruhestand abgeben oder - kraft Gesetzes -
die das 65. Lebensjahr erreichen. Das ist bei keinem Regierungsmitglied oder
Staatssekretär der Fall.
Für die Landeshauptmänner, hinsichtlich derer die Vollziehung ihrer Bezüge
nach dem (alten) Bezügegesetz, BGBI. Nr. 273/1972, ebenfalls der Bundesre -
gierung obliegt, gilt gemäß § 49 k Abs. 2 und 6 Bezügegesetz in der Fassung
BGBl.
I Nr.64/1997 § 10 bis zur Erlassung landesgesetzlicher Bestimmungen,
spätestens bis 1. Juli 1998, weiterhin. Ab diesem Zeitpunkt sind für die
Vollziehung der Bezüge der Landeshauptmänner die Länder zuständig.
Zu Frage 2:
Keine.
Zu Frage 3:
Mit Ausnahme des Herrn Bundespräsidenten, der bekanntlich auf die Aus -
zahlung verzichtet hat, ist - im Vollzugsbereich der Bundesregierung - niemand
in den Genuß einer Akkumulierung von Politikerbezug und Beamtenpension
gekommen.
Zu Frage 4:
Bundespräsident Dr. KLESTIL ist kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember
1997 als Beamter in den Ruhestand getreten. Ein Ruhebezug gebührte daher
ab 1. Jänner 1998.