3645/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben am 25. Februar 1998 unter der Nr. 3703/J an die ‚Bundesregierung eine

schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend die Akkumulation von Bezügen

von Politikern gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

"1. Bei wievielen Personen kann es aufgrund der gesetzlichen Regelungen

und der Übergangsfristen zu einer Akkumulierung von Politikerbezügen

und Beamtenpensionen kommen?

2. Welche Kosten werden der Republik Österreich daraus entstehen?

3. Wieviele Personen in ihrem Vollzugsbereich sind seit dem Beschluß des

Bezügebegrenzungsgesetzes aufgrund der gesetzlichen Regelungen und

der Übergangsfristen in Genuß einer Akkumulierung von Politikerbezügen

und Beamtenpensionen gekommen?

4. Seit wann genau bezog Bundespräsident Dr. Thomas KLESTIL die

höchstmögliche Beamtenpension zusätzlich zu seinem Bezug als Bun -

despräsident?”

Namens der Bundesregierung beantworte ich diese Anfrage wie folgt:

Für den Bundespräsidenten, die Mitglieder der Bundesregierung und die

Staatssekretäre gilt folgendes:

Mit Inkrafttreten des Bezügebegrenzungsgesetzes ist der 1. Abschnitt des

Bezügegesetzes außer Kraft getreten. Teil dieses Abschnitts war auch § 10.

Dieser normierte, daß die Ruhe- und Versorgungsbezüge des genannten

Personenkreises, die diese aufgrund ihrer Tätigkeit als Beamte neben ihrem

Aktivbezug aufgrund des Bezügegesetzes erhielten, stillzulegen sind. Bei

Landesbeamten war der Politikerbezug um den Beamtenbezug zu kürzen.

Die §§ 4 bis 7 des Bezügebegrenzungsgesetzes, die gemäß § 11 Abs. 3 ab

Beginn der nächsten Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in Kraft treten,

sehen beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge, von denen zumindest einer

ein Ruhebezug ist, eine Obergrenze von S 160.000,- vor.

Theoretisch können nur jene Regierungsmitglieder und Staatssekretäre eine

Beamtenpension für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum Beginn der neuen

Gesetzgebungsperiode des Nationalrates erhalten, die in dieser Zeit das

frühestmögliche Beamtenpensionsalter von 60 Jahren erreichen und eine

Erklärung auf Versetzung in den Ruhestand abgeben oder - kraft Gesetzes  -

die das 65. Lebensjahr erreichen. Das ist bei keinem Regierungsmitglied oder

Staatssekretär der Fall.

Für die Landeshauptmänner, hinsichtlich derer die Vollziehung ihrer Bezüge

nach dem (alten) Bezügegesetz, BGBI. Nr. 273/1972, ebenfalls der Bundesre -

gierung obliegt, gilt gemäß § 49 k Abs. 2 und 6 Bezügegesetz in der Fassung

BGBl. I Nr.64/1997 § 10 bis zur Erlassung landesgesetzlicher Bestimmungen,

spätestens bis 1. Juli 1998, weiterhin. Ab diesem Zeitpunkt sind für die

Vollziehung der Bezüge der Landeshauptmänner die Länder zuständig.

Zu Frage 2:

Keine.

Zu Frage 3:

Mit Ausnahme des Herrn Bundespräsidenten, der bekanntlich auf die Aus -

zahlung verzichtet hat, ist - im Vollzugsbereich der Bundesregierung - niemand

in den Genuß einer Akkumulierung von Politikerbezug und Beamtenpension

gekommen.

Zu Frage 4:

Bundespräsident Dr. KLESTIL ist kraft Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember

1997 als Beamter in den Ruhestand getreten. Ein Ruhebezug gebührte daher

ab 1. Jänner 1998.