3651/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt und Kollegen an die Frau Bundes -

ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend Chipcard - Finanzierung zu

Lasten der Beitragszahler (Nr. 3744/J).

Zu den Fragen der oben angeführten parlamentarischen Anfrage führe ich

unter Berücksichtigung einer hiezu eingeholten Stellungnahme des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger folgendes aus:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Es ist richtig, daß ich mit den Repräsentanten der hiefür in Betracht kom -

menden Sozialpartner eine Vereinbarung abgeschlossen habe, die einen Finanzie -

rungsbeitrag der Wirtschaft in Höhe von 300 Mio. S zur Einführung der Chipkarte aus

Mitteln des Erstattungsfonds des Hauptverbandes zum EFZG sowie eine Senkung

des Beitragssatzes nach dem EFZG um 0,2 % umfaßt. In diesem Zusammenhang

wurde auch festgehalten, daß der Arbeitgeberbeitrag zum EFZG in weiterer Zukunft

anzupassen ist, wenn die Entwicklung der Krankenstände und eine ausgeglichene

Gebarung des Fonds dies erfordern.

Vor Erlassung der Verordnung zur Senkung des Beitragssatzes nach dem

EFZG habe ich pflichtgemäß dem Hauptverband der österreichischen Sozialver -

sicherungsträger Gelegenheit gegeben, ein Gutachten vorzulegen. Der Hauptver -

band kommt in seinem Gutachten gemäß § 16 Abs. 2 EFZG zum Schluß, daß eine

Senkung des EFZG - Beitragssatzes auf 2,1 % vorübergehend durchaus berechtigt ist

und befürwortet diese Senkung. Mehraufwendungen aufgrund der Beitragssenkung

können durch vorhandene Mittel des Erstattungsfonds des Hauptverbandes gedeckt

werden. Es sind daher auch keine Änderungen des EFZG in Aussicht genommen.

Zur Frage 4:

Der aus Mitteln des Erstattungsfonds zu leistende Betrag von 300 Mio. S

wurde bei der oben genannten Vereinbarung in Anbetracht der Rahmenbedingungen

als gerechter Beitrag der Wirtschaft im Sinne der Entschließung des Nationalrates

vom 29. November 1996 (E 33 - NR/XX.GP) angesehen.

Zur Frage 5:

Die Weitergabe leistungsbezogener Daten an die Ärztekammer ist nach Mittei -

lung des Hauptverbandes derzeit Gegenstand von Verhandlungen; sie kann aus

Sicht der Sozialversicherung jedenfalls nur anonym (in Form von Statistiken)

erfolgen.

Zu den Fragen 6 und 7:

Der Hauptverband teilt dazu mit, daß in den mit der Österreichischen Ärzte -

kammer laufenden Gesprächen die Veränderungen in den Arbeitsabläufen diskutiert

würden, wobei davon auszugehen sei, daß die Einführung des Chipkartensystems

keine Erschwernis der ärztlichen Verwaltung darstelle. Ganz im Gegenteil werde

erwartet, daß die Einführung des Systems ELSY Erleichterungen im Rahmen der

Patientenverwaltung und Abrechnung bringe.

In Anbetracht dieser fachkundigen Äußerung des Hauptverbandes sehe ich

keinen Anlaß für eine Honorardiskussion. Ich muß jedoch darauf hinweisen, daß

Fragen der Honorarpolitik im Rahmen der Gesamtvertragsverhandlungen zwischen

der Krankenversicherung und der ärztlichen Standesvertretung abzuhandeln sind

und in deren Selbstverwaltung fallen.

Zur Frage 8:

Dazu hält der Hauptverband fest, daß der unvermeidliche Parallelbetrieb im

Umstellungszeitraum so kurz wie möglich gehalten werden und für keinen der am

System Beteiligten Erschwernisse bereiten soll. Ziel der organisatorischen Um -

stellung ist die zügige Einführung der Chipkarte.

Zur Frage 9:

Ich darf daran erinnern, daß bereits mein Amtsvorgänger mit Entschließung

des Nationalrates vom 29. November1996 (E 33 - NR/XX.GP) ersucht wurde, die

Voraussetzungen zur Einführung eines Chipkartensystems zum 1. Jänner 1998 zu

schaffen; mit der Entschließung des Nationalrates vom 18. Feber 1997 (E 42 -

NR/XX.GP) ist ein gleichlautender Auftrag an mich ergangen. Ich habe daher den

Hauptverband mit den Vorbereitungsarbeiten zur Einführung einer Chipkarte betraut.

Zur Frage 10:

Die Einführung der Chipkarte ist hinsichtlich der Umstellung von EDV - Pro -

grammen auf das Jahr 2000 unkritisch, weil alle für dieses Projekt zu erstellenden

Programme neu geschrieben werden.

Zu den Fragen 11 und 12:

Die Einführung des Chipkartensystems stellt eine neue Technologie im

System der Sozialversicherung dar. Sie determiniert jedoch nicht die konkrete Form

der Abrechnung und hat keinen direkten Zusammenhang mit den denkmöglichen

Verrechnungsarten.