3651/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt und Kollegen an die Frau Bundes -
ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend Chipcard - Finanzierung zu
Lasten der Beitragszahler (Nr. 3744/J).
Zu den Fragen der oben angeführten parlamentarischen Anfrage führe ich
unter Berücksichtigung einer hiezu eingeholten Stellungnahme des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Es ist richtig, daß ich mit den Repräsentanten der hiefür in Betracht kom -
menden Sozialpartner eine Vereinbarung abgeschlossen habe, die einen Finanzie -
rungsbeitrag der Wirtschaft in Höhe von 300 Mio. S zur Einführung der Chipkarte aus
Mitteln des Erstattungsfonds des Hauptverbandes zum EFZG sowie eine Senkung
des Beitragssatzes nach dem EFZG um 0,2 % umfaßt. In diesem Zusammenhang
wurde auch festgehalten, daß der Arbeitgeberbeitrag zum EFZG in weiterer Zukunft
anzupassen ist, wenn die Entwicklung der Krankenstände und eine ausgeglichene
Gebarung des Fonds dies erfordern.
Vor Erlassung der Verordnung zur Senkung des Beitragssatzes nach dem
EFZG habe ich pflichtgemäß dem Hauptverband der österreichischen Sozialver -
sicherungsträger Gelegenheit gegeben, ein
Gutachten vorzulegen. Der Hauptver -
band kommt in seinem Gutachten gemäß § 16 Abs. 2 EFZG zum Schluß, daß eine
Senkung des EFZG - Beitragssatzes auf 2,1 % vorübergehend durchaus berechtigt ist
und befürwortet diese Senkung. Mehraufwendungen aufgrund der Beitragssenkung
können durch vorhandene Mittel des Erstattungsfonds des Hauptverbandes gedeckt
werden. Es sind daher auch keine Änderungen des EFZG in Aussicht genommen.
Zur Frage 4:
Der aus Mitteln des Erstattungsfonds zu leistende Betrag von 300 Mio. S
wurde bei der oben genannten Vereinbarung in Anbetracht der Rahmenbedingungen
als gerechter Beitrag der Wirtschaft im Sinne der Entschließung des Nationalrates
vom 29. November 1996 (E 33 - NR/XX.GP) angesehen.
Zur Frage 5:
Die Weitergabe leistungsbezogener Daten an die Ärztekammer ist nach Mittei -
lung des Hauptverbandes derzeit Gegenstand von Verhandlungen; sie kann aus
Sicht der Sozialversicherung jedenfalls nur anonym (in Form von Statistiken)
erfolgen.
Zu den Fragen 6 und 7:
Der Hauptverband teilt dazu mit, daß in den mit der Österreichischen Ärzte -
kammer laufenden Gesprächen die Veränderungen in den Arbeitsabläufen diskutiert
würden, wobei davon auszugehen sei, daß die Einführung des Chipkartensystems
keine Erschwernis der ärztlichen Verwaltung darstelle. Ganz im Gegenteil werde
erwartet, daß die Einführung des Systems ELSY Erleichterungen im Rahmen der
Patientenverwaltung und Abrechnung bringe.
In Anbetracht dieser fachkundigen Äußerung des Hauptverbandes sehe ich
keinen Anlaß für eine Honorardiskussion. Ich muß jedoch darauf hinweisen, daß
Fragen der Honorarpolitik im Rahmen der
Gesamtvertragsverhandlungen zwischen
der Krankenversicherung und der ärztlichen Standesvertretung abzuhandeln sind
und in deren Selbstverwaltung fallen.
Zur Frage 8:
Dazu hält der Hauptverband fest, daß der unvermeidliche Parallelbetrieb im
Umstellungszeitraum so kurz wie möglich gehalten werden und für keinen der am
System Beteiligten Erschwernisse bereiten soll. Ziel der organisatorischen Um -
stellung ist die zügige Einführung der Chipkarte.
Zur Frage 9:
Ich darf daran erinnern, daß bereits mein Amtsvorgänger mit Entschließung
des Nationalrates vom 29. November1996 (E 33 - NR/XX.GP) ersucht wurde, die
Voraussetzungen zur Einführung eines Chipkartensystems zum 1. Jänner 1998 zu
schaffen; mit der Entschließung des Nationalrates vom 18. Feber 1997 (E 42 -
NR/XX.GP) ist ein gleichlautender Auftrag an mich ergangen. Ich habe daher den
Hauptverband mit den Vorbereitungsarbeiten zur Einführung einer Chipkarte betraut.
Zur Frage 10:
Die Einführung der Chipkarte ist hinsichtlich der Umstellung von EDV - Pro -
grammen auf das Jahr 2000 unkritisch, weil alle für dieses Projekt zu erstellenden
Programme neu geschrieben werden.
Zu den Fragen 11 und 12:
Die Einführung des Chipkartensystems stellt eine neue Technologie im
System der Sozialversicherung dar. Sie determiniert jedoch nicht die konkrete Form
der Abrechnung und hat keinen direkten Zusammenhang mit den denkmöglichen
Verrechnungsarten.