3652/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde an

die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, betreffend

Chipkarte (Nr.3772/J).

Zu den Fragen der oben angeführten parlamentarischen Anfrage führe ich

folgendes aus:

Bekanntlich wurde zwecks Umsetzung der Entschließungen des National -

rates vom 29. November 1996 (E 33 - NR/XX.GP) und vom 18. Feber 1997 (E 42 -

NR/XX.GP) der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit

den Vorbereitungsarbeiten zur Einführung einer Chipkarte beauftragt. Ich ver -

weise daher hinsichtlich der dieses Projekt betreffenden Fragen auf die in Kopie

beiliegende Stellungnahme des Hauptverbandes. Den Ausführungen des Haupt -

verbandes zu den Fragen 1 bis 6 und 10 bis 13 habe ich nichts hinzuzufügen.

Zu den Fragen 7 bis 9:

Zum derzeitigen Zeitpunkt ist an eine Abschaffung der Krankenscheinge -

bühr nicht gedacht. Das vordringliche Anliegen der Sozialversicherung ist es nun,

die Arbeiten zur Einführung der Chipkarte zügig voranzutreiben. Diesbezüglich

besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Chipkarte und Kranken -

scheingebühr. Ich räume jedoch ein daß auch die Frage der Krankenscheinge -

bühr bis zum Zeitpunkt der endgültigen Einführung der Chipkarte überdacht

werden muß, wobei es durch die Einführung der Chipkarte zu keiner Mehrbe -

lastung der Versicherten kommt.

Betr.: Chipkarte; parlamentarische Anfrage Nr. 3772

Bezug: Ihr Schreiben vom 10. März 1998,

Zl. 21.891/40 - 5/98

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu der im Bezug angeführten parlamentarischen Anfrage der Abge -

ordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde betreffend Chipkarte nehmen wir

wie folgt Stellung:

Zu 1:

Die Vorbereitungsarbeiten eines EU - weiten öffentlichen Vergabeverfahrens

stehen kurz vor dem Abschluß. In den letzten Wochen wurde das vom Infor -

mationsgespräch im Februar 1996 bekannte technische und organisatorische

Konzept aktualisiert. Dabei wird besonderer Wert auf die Investitionssicherheit

gelegt. Das heißt die von der Sozialversicherung einzuführende Chipkarte

wird - so weit möglich - für alle vorhersehbaren Entwicklungen technisch

kompatibel gestaltet.

Zu 2:

Die Vorarbeiten für das Vergabeverfahren werden voraussichtlich noch vor

dem Sommer 1998 abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Produktions -

zeiten für die Systemkomponenten könnten daher bereits in der zweiten Hälf -

te des Jahres 1999 erste Vertragspartner und Versicherte mit Karten bzw.

Terminals ausgestattet werden. Mit der flächendeckenden Einführung ist nicht

vor dem Jahr 2000 zu rechnen.

Zu 3a:

Die “Verzögerungen" sind auf die in der Zwischenzeit im Zuge der Detailausar -

beitung aufgetretenen neuen Aspekte im Bereich der Technik, Organisation und

Anwendung und auf die schwierigen Finanzierungsgespräche zurückzuführen.

Zu 3b:

Die Einführung der Chipkarte wird so organisiert werden, daß Karten und Termi -

nals möglichst gleichzeitig zur Verfügung stehen.

Zu 3c:

Grundsätzlich wäre es möglich, den Krankenschein in ganz Österreich am glei -

chen Tag abzuschaffen. Dies setzt aber voraus, daß an diesem Tag bereits eine

entsprechende Infrastruktur bei den Vertragspartnern vorhanden ist. Für den Auf -

bau dieser Infrastruktur werden jedoch Wochen bzw. Monate Vorbereitungszeit

benötigt.

Zu 4:

Die Chipkarte wurde als Key - Karte konzipiert. Sie beinhaltet Zuname, Vorname,

Geburtsdatum und Geschlecht. Zusätzlich werden Ergebnisse aus Online - Ab -

fragen wie z.B. "versichert" oder "in diesem Quartal bereits bei einem Arzt glei -

cher Sparte gewesen" auf der Karte vorübergehend festgehalten.

Auf der Karte wird wie angekündigt ein Mikroprozessor sein (kein Speicherchip).

Dieser garantiert größtmöglichen Schutz vor Fälschung und unberechtigter Ver -

wendung der Karten.

Zu 5:

Die geschätzten kalkulatorischen Kosten betragen pro Jahr ca. 300 Millionen

Schilling. Die tatsächlichen Projektkosten werden erst nach Einlangen der Ange-

bote feststehen.

Zu 6:

Im wesentlichen finanziert die Sozialversicherung das Projekt. In der Startphase

leistet die Wirtschaft einen einmaligen Beitrag in der Höhe von 300 Millionen

Schilling. Details über die Kostenbeteiligung der das System Benutzenden kön -

nen derzeit nicht genannt werden, da die Abgrenzung des Systems ELSY zu den

bei den Vertragspartnern vorhandenen EDV - Systemen noch Gegenstand von

Verhandlungen ist.

Zu 7, 8 und 9:

Diese Fragen richten sich nicht an den Hauptverband.

Zu 10:

Das Modell der Österreichischen Ärztekammer ist mit der Chipkarte (dem System

ELSY) nicht vergleichbar. Der Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer geht

davon aus, daß 99 % aller in Österreich lebenden Personen krankenversichert

sind und sich dadurch eine Anspruchsberechtigungsprüfung erübrigt. Das Modell

sah daher vor, daß der Patient beim Arzt einen Schein ausfüllt (Abrechnungsbe -

leg) und die Sozialversicherung die Behandlung bezahlt. In Vorarlberg wollte man

darüber hinaus das Ausfüllen der Abrechnungsbelege dadurch erleichtern, daß

dem Patienten eine Hochprägekarte mit seinen persönlichen Daten zur Verfü -

gung gestellt wird.

Diese unzweifelhaft kostengünstigere Variante hat den Nachteil, daß der Zugang

zu Sozialversicherungsleistungen praktisch unkontrolliert erfolgt. Ein im nachhin -

ein festgestellter Mißbrauch kann nicht oder nur in Einzelfällen erkannt werden.

Die Regreßmöglichkeiten (z.B. bei falschen Angaben) wären gering. Ein steigen -

der Leistungsaufwand wäre die Folge.

In Gesprächen mit der Österreichischen Ärztekammer konnte diese davon über -

zeugt werden, daß der unkontrollierte Zugang zur ärztlichen Leistung keine wirkli -

che Alternative darstellt, da es nicht im Interesse der Beitragszahler sein kann,

daß die von ihnen aufgebrachten Mittel praktisch ohne Kontrolle verwendet wer -

den.

Zu 11:

Für Österreich sind uns keine anderen Modellvorschläge bekannt.

Zu 12:

Auf der Key - Karte der Sozialversicherten sollen keine medizinischen Daten ge -

speichert werden.

Mit Hilfe der Key - Karte wird aber die gesicherte Übertragung von medizinischen

Daten aus dem geschützten Untersuchungsbereich eines Arztes in den geschütz -

ten Bereich eines anderen Arztes möglich sein. Dies setzt allerdings entspre -

chende Datennetzwerke voraus. Durch den Umstand, daß es keine zentrale Spei -

cherung von Gesundheitsdaten geben soll, kann der Versicherte auch von dem

Recht der informellen Selbstbestimmung Gebrauch machen und den Ort, wo me -

dizinische Daten über ihn gespeichert sind, nur dann bekannt geben, wenn er

dies wünscht.

Zu 13:

Eine europaweite Einsetzbarkeit ist derzeit nicht erkennbar, aber auch nicht aus -

geschlossen, da Österreich mit der geplanten Key - Karte in Europa Neuland be -

schreitet.