3653/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR
Wabl, Freundinnen und Freunde vom 26.2.1998,
Nr. 3773/J, betreffend ÖBF - Jagdrevier bei Laab
am Walde
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und
Freunde vom 26.2.1998, Nr. 3773/J, betreffend ÖBF - Jagdrevier bei
Laab am Walde, beehre ich mich nach Befassung der ÖBF AG folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Der von Ihnen Genannte hat vor einigen Jahren im Rahmen seiner
Tätigkeit am Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie an
der Veterinärmedizinischen Universität Wien die Errichtung und
Kontrolle der Kontrollzäune im Schutzwaldprojekt Höllengebirge
konzipiert und die Auswertung durchgeführt. Dieses Projekt diente
der Hintanhaltung von Wildschäden im Rahmen einer ungestörten
Waldverjüngung. Ebenfalls zum Zwecke einer Studie mit dem Ziel eine
Rehwildbewirtschaftung
unter Bedachtnahme auf das Aufkommen einer
Eichennaturverjüngung wurde mit derselben Person ein Pirschvertrag
abgeschlossen. Sie sollte im Rahmen dieses Projektes im Interesse
der ÖBF AG ein Modell der Waldbewirtschaftung aufzeigen, dem ein
ausgewogenes Gleichgewicht zwischen ungestörter Waldbewirtschaftung
und der Jagdausübung zugrunde liegt. Im gegenständlichen Pirschver -
trag, der den Jagdausübungsberechtigten ausschließlich zu Hegeab -
schüssen berechtigt, ist ein Jahresentgelt und eine Pönale bei
Unterschreitung der Mindestabschußzahl vereinbart. Die in diesem
“Versuchsrevier” gewonnenen Grundsätze sollen als “Vorzeigemodell”
auch auf andere Jagdreviere der ÖBF AG Anwendung finden.
Zu Frage 3 :
Die im Nationalpark Donau - Auen laufende Studie wurde an das For -
schungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie an der Veterinär -
medizinischen Universität Wien vergeben. Die von Ihnen genannte
Person ist Mitarbeiter dieses Instituts. Die Auftragsvergabe er -
folgte aber nicht durch die ÖBF AG, sondern durch die Geschäfts -
stelle des Nationalparks “Donau - Auen”. Es besteht demzufolge kein
Zusammenhang zwischen der Jagdausübung und der Beauftragung zur
Durchführung der oben genannten Studie.