3662/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.3717/J betreffend Stranded

Investments der E - Wirtschaft, welche die Abgeordneten Dl Prinzhorn und Kollegen am

25.2.1998 an mich richteten, stelle ich grundsätzlich fest, daß sich das Fragerecht der

Nationalratsabgeordneten auf Akte der Vollziehung beschränkt und zukünftig geplante oder

beabsichtigte Maßnahmen nicht umfaßt. Ungeachtet dessen nehme ich zu den an mich

gerichteten Fragen wie folgt Stellung:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union haben sich eine Reihe von

wirtschaftlichen aber auch gesellschaftlichen Rahmenbedingungen verändert, auch im Bereich

der Elektrizitätswirtschaft, welche durch die Binnenmarktrichtlinie Elektrizität 96/92/EG und

die Anwendung des EU - Primärrechts vor völlig neuen Herausforderungen steht.

Diesbezügliche Investitionsentscheidungen, die vor der Erlassung der Binnenmarktrichtlinie

Elektrizität und weitgehend auch vor dem Beitritt Österreichs zur EU getroffen wurden und

nun neu zu bewerten sind, waren in dem zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen

wirtschaftlichen Umfeld begründet. Das Bestehen von öffentlichem Interesse bzw. die Frage,

ob Kraftwerksprojekte öffentlichen Interessen entgegenstehen, wurde bisher im

elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsbehörde, in erster

Instanz der jeweiligen Landesregierung geprüft. Grundsätzlich waren und sind auch weiterhin

die in den Unternehmen dazu berufenen Organe für Entscheidungen zum Bau von Kraftwerken

zuständig. Gesetzlicher Zwang zur Realisierung der Projekte, von denen zu erwarten ist, daß

sie im Elektrizitäts - Binnenmarkt unrentabel sein werden, war und ist nicht gegeben, jedoeh ist

den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft aufgetragen, die sichere Versorgung der

Bevölkerung und der Wirtschaft mit elektrischer Energie jetzt und in Zukunft zu

gewährleisten. Dazu gehört jedenfalls auch die Errichtung von Kraftwerken und der Abschluß

von Verträgen. Weisungen an die vorn Bund entsandten Aufsichtsratsmitglieder des Verbundes

wurden nicht erteilt.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Wie bereits in der Antwort zu Punkt 1 der Anfrage ausgeführt, war für den Abschluß des

Strombezugsvertrages mit ungarischen Unternehmen - gemeint ist offensichtlich das

Nagymaros Vertragswerk - der frühere Vorstand der Verbundgesellschaft verantwortlich. Im

Prinzip hat sich dabei die Frage nach öffentlichem Interesse nicht gestellt, da sich die darin

vereinbarten Stromlieferungen als Entgelte im weiteren Sinne für Bauleistungen am Kraftwerk

Nagymaros darstellen. Sofern man die Unterstützung der österreichischen Wirtschaft durch

Ermöglichung von Exporten und damit die Sicherung von heimischen Industriearbeitsplätzen

als im öffentlichen Interesse gelegen siebt, so war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein

solches Interesse sehr wohl gegeben. Einen Zwang oder eine Verpflichtung der

Verbundgesellschaft zum Abschluß dieser Vertragswerke seitens der Bundesregierung gab es

jedoch nicht.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

In der Regierungsvorlage für ein Elektrizitätswirtschafts - und organisationsgesetz wird

hinsichtlich zukünftig zu errichtender Kraftwerke auf die geänderten Rahmenbedingungen

aufgrund des EU - Primärrechtes und der Binnenmarktrichtlinie Elektrizität entsprechend

Rücksicht genommen.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Im 2. Verstaatlichungsgesetz sowie in den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen des Bundes und der

Länder sind Rahmenbedingungen für die Elektrizitätswirtschaft festgelegt worden. Es war und

ist jedoch Aufgabe der Vorstände und Aufsichtsräte der als Aktiengesellschaften organisierten

Elektrizitätsunternehmen bzw. bei Stadtwerken der dazu berufenen Organe der einzelnen

Unternehmen, über die Realisierung von Kraftwerksprojekten zu entscheiden, wobei jedoch,

wie schon in der Antwort zu Punkt 1 der Anfrage ausgeführt, insbesondere die

Versorgungssicherheit zu beachten war.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Die Entscheidungen für Investitionen im Kraftwerksbereich wurden von den Vorständen und

Aufsichtsräten bzw. bei Stadtwerken von den dazu berufenen Organen der jeweiligen

Unternehmen getroffen, wobei jedoch, wie auch schon in der Antwort zu Punkt 1 der Anfrage

ausgeführt, bei konkreten Entscheidungen über rein betriebswirtschaftliche Aspekte hinaus

weitere Entscheidungskriterien zugrundegelegt worden sein können.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Die koordinierte Ausbauplanung der Elektrizitätswirtschaft wurde autonom von dieser

aufgrund eigenständiger Bedarfs - und Deckungsszenarien erstellt und mir lediglich zur

Kenntnis gebracht. Ich habe dazu nie irgendwelche Vorgaben gemacht oder das Programm

genehmigt oder sanktioniert. In den periodischen Energieberichten der Bundesregierung wurde

und wird die grundsätzliche Haltung der Bundesregierung zu energiepolitischen Fragen

formuliert.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Die an die Europäische Kommission im Antrag Österreichs auf Übergangsregelung gemäß

Artikel 24 der Binnenmarktrichtlinie Elektrizität enthaltene Liste über „Stranded Costs“

umfaßt, gegliedert nach Unternehmen, die Summen für Erzeugungsanlagen

Einspeisevergütungen und Lieferverträge.

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

Der Antrag wurde mit meinem Schreiben vom 2.3.1998, ZI. 555.045/110 - VIII/5/98, an die

Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses Frau NR Abg. I. Tichy - Schreder übermittelt. Eine

Kopie des an die Europäische Kommission gerichteten Antrages liegt bei.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Als entscheidendes Kriterium für "Stranded Costs“ wurde seitens der Elektrizitätswirtschaft

angesehen, daß diese Anlagen bzw. vertraglichen Verpflichtungen im zukünftigen

Wettbewerbssystem nicht mehr rentabel sind und diese Investitionen und Verträge unter den

neuen Rahmenbedingungen, d.h. aus rein betriebswirtschaftlicher Sicht nicht mehr getätigt

bzw. abgeschlossen würden. Eine ausführliche Stellungnahme des Verbandes der

Elektrizitätswerke Österreichs betreffend den Inhalt des Begriffs „Stranded Costs“ wurde mit

Schreiben vom 6.2.1998 übermittelt und wird im folgenden auszugsweise wiedergegeben:

„Es wird seitens der Elektrizitätswirtschaft die Auffassung vertreten, wonach eine

Heranziehung der Übergangsbestimmung des Art. 24 Abs. I E - RL nur in jenen Fällen in

Betracht kommt, rür die in der Richtlinie keine geeigneten Maßnahmen enthalten sind, ist zu

widersprechen. Der zur Umsetzung der Richtlinie verhaltene Mitgliedstaat ist verpflichtet,

auch in dem Ausmaß, in dem das Gemeinschaftsrecht einen Spielraum offen läßt, die

Verfassungskonfomität zu beachten. Dies bedeutet, daß auch in jenen Bereichen, in denen

durch die Mindestöffnung nach der E - RL in verfassungsgesetzlich garantierte Rechtspositionen

eingegriffen wird, entweder richtlinienkonforme Schutzmechanismen zu ergreifen und/oder

eine Übergangsbestimmung gem. Art. 24 E - RL zu treffen sind.

Dienstleistungen im „allgemeinen wirtschaftlichen Interesse“ und „Verpflichtungen i.S. des

Artikel 24“

Eine Verpflichtung ist eine konkrete oder konkretisierbare Pflicht, die einem Unternehmen

durch eine Rechtsnorm auferlegt worden ist. Rechtsnorm, aus der sich eine Verpflichtung

ergibt, kann sowohl ein (individueller oder genereller) Behördenakt als auch eine gesetzliche

Bestimmung sein. Auferlegt ist eine Verpflichtung, wenn sie direkt angeordnet ist aber auch

dann, wenn sie getätigt werden mußte, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.

Zu den gesetzlichen Vorgaben, die eine Verpflichtung nach sich ziehen, zählt auch der der

Verbundgesellschaft, den Landesgesellschaften und den städtischen Unternehmen gem. § 5

Abs. 6 bzw. § 3 Abs. 1 2. VerstG erteilte Verbund - und Versorgungsauftrag. Zwar ist das

Verhältnis der genannten Bestimmungen zu jenen des Elektrizitätswirtschaftsrecht nicht restlos

geklärt. Aber auch wenn die Rechtsprechung aus dem 2. VerstG kein Versorgungsmonopol

(mit subjektiven Rechten) ableitet (VfSlg 4939/1965, 3940/1965; VwSlg 3358A/1954), liegt in

der Anordnung doch eine Aufgabe, der die Unternehmen entsprechend der jeweiligen

Konzession nachzukommen haben. Das bedeutet aber nicht nur Anschluß - und

Versorgungspflicht im Rahmen der Konzession nach § 4 lit. a EIWG, sondern auch

Sicherstellung der „bestmöglichen Verbundwirtschaft“ entsprechend dem

Genehmigungskriterium des § 5 lit. b EIWG. Die aus diesen Pflichten und Aufgaben

resultierenden Aufwendungen sind daher als Aufwendungen aus „auferlegten Verpflichtungen“

zu qualifizieren.

Die Beurteilung, inwieweit eine getroffene Maßnahme, die auf einem allgemein gehaltenen

gesetzlichen Auftrag beruht, eine Verpflichtung darstellt, ist an den für die

Elektrizitäts unternehmen relevanten Handlungsmaßstäben vorzunehmen.

Die betroffenen Unternehmen sind zu kaufmännischer Gestion verpflichtet. Ob eine Investition

oder Vereinbarung einer Verpflichtung entspringt, wird daher am Maßstab vernünftiger

wirtschaftlicher Gestion zu messen sein. Offenbar vom selben Beurteilungskriterium geht auch

EURELECTRIC aus, die jene Stranded Costs als abgeltungsfähig ansieht, die den gesetzlichen

Bestimmungen entsprechen und "sinnvoll“ sind. Das würde etwa bedeuten daß auch

langfristige Lieferverträge, die im Zeitpunkt des Abschlusses wirtschaftlich vernünftig waren,

oder auch über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehende Umweltaufwendungen, die

ein Wirtschaftsunternehmen tätigt, um etwa ein für die Versorgungssicherheit nötiges Projekt

durchzubringen, als auferlegte Verpflichtungen anzusehen sind.

Zu berücksichtigen ist aber auch, daß das im Verfassungsrang stehende 2. VerstG die

Verbundgesellschaft und die Landesgesellschaften zwingend als öffentliche Unternehmen

einrichtet, was die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben zu öffentlichen Aufgaben macht, die

auch im Sinne des öffentlichen Interesses zu besorgen sind. Wenngleich damit natürlich keine

Befolgungspflicht von Weisungen oder Wünschen des Eigentümers durch die

Gesellschaftsorgane verbunden ist, verpflichtet § 70 AktG (Berücksichtigung des öffentlichen

Interesses bei der Leitung der AG) doch auch zur Ausrichtung der Geschäftspolitik im

Allgemeinwohl und an energiepolitischen Zielsetzungen des Staatswesens (für die

Verbundgesellschaft ausdrücklich in § 5 Abs. 2  2. VerstG normiert). Hiezu zählen

insbesondere auch die jeweiligen Energiepläne und - berichte des Bundes und der Länder.

Die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie auferlegten Verpflichtungen oder erteilten

Betriebsgarantien ergeben sich im wesentlichen auf Grundlage folgender Rechtsnormen bzw.

Rechtsakte:

- Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1975 (insbesondere Allgemeine Anschluß - und

Versorgungspflicht, Gleichbehandlungspflicht, Verpflichtung zur Abnahme von

Stromeinlieferungen) in Verbindung mit

- 2. Verstaatlichungsgesetz und mit

- Preisgesetz.

- Verpflichtung zur Anwendung des Standes der Technik in den Genehmigungsvorschriften

woraus sich die Verpflichtung zur Konstruktion möglichst umweltgerechter und

energieeffizienter Anlagen ergibt.

- Verwaltungspraxis - Auflagen in den Preisbescheiden wie Verpflichtung zum Treffen von

möglichen Vorkehrungen für eine klaglose Stromversorgung nach Maßgabe der Einnahmen

des EW oder Verpflichtung der Verwendung der Gewinne für die Finanzierung von

Kraftwerksbauten oder Netzinvestitionen.

- Energiekonzepte und Energieberichte der Bundesregierung aufgrund der im

2. Verstaatlichungsgesetz (§ 5 Abs. 2) postulierte „Bedachtnahme auf die Energiepolitik der

Bundesregierung“.

- Landesenergiekonzepte und - leitpläne teilweise aufgrund der Umsetzung der

Energiekonzepte auf Bundesebene; ev. landesgesetzliche Regelungen.

Zur Rentabilität:

Die von den EW in ihren Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zugrunde gelegten Parameter für die Rentabilitätsberechnungen wurden

schlüssig und transparent dargestellt. Die Entscheidung darüber, ob die zugrunde gelegten

Parameter den Anforderungen für eine Übergangsregelung entsprechen, wird letztendlich

Aufgabe der EU - Kommission sein.

Zur Frage der Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Geltendmachung einer

Übergangsregelung gem. Art. 24 E - RL:

Mit der Strombinnenmarkt - Richtlinie wird in Europa im Elektrizitätssektor eine

Wettbewerbsordnung geschaffen. Dieses neue System ist nicht diskriminatorisch zu gestalten

und um einen geordneten Übergang in den Wettbewerb zu ermöglichen, sind nach der E - RL -

Übergangsregelung auf Grundlage sachlicher Kriterien vorzugehen. Auf dieser Grundlage ist

der Mitgliedstaat verpflichtet, sich verfassungskonform zu verhalten und hiebei insbesondere

das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Eigentums und der Erwerbsfreiheit zu

wahren. In dein Ausmaß, in dem durch die Mindestöffnung nach der E - RL allenfalls in

verfassungsgesetzlich garantierte Rechtspositionen eingegriffen wird, besteht daher die Pflicht,

entweder richtlinienkonforme Schutzmechanismen zu ergreifen und/oder eine

Übergangsbestimmung gein. Art. 24 F - RT. 711 treffen."

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Das Kraftwerk Freudenau ist in dein für die Verbundgesellschaft gemeldeten Volumen

enthalten. Das Gesamtvolumen für die Verbundgesellsehaft beträgt dabei öS 23.219,7 Mio.

Die Frage, wie hoch der tatsächliche (Markt)Wert des Kraftwerkes Freudenau ist, wird

nunmehr durch unabhängige, externe Konsulenten im Zuge einer umfassenden Evaluierung

mit zu bewerten sein und schlußendlich durch die Rahmenbedingungen des Binnenmarktes

bestimmt werden.

Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:

Sollte ein neu errichtetes Kraftwerk aufgrund der Änderungen der wirtschaftlichen

Rahmenbedingungen nie in Betrieb genommen werden können, so wäre durchaus die

Möglichkeit gegeben, dessen Gesamtinvestitionsvolumen als "Stranded Costs" geltend zu

machen.

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

"Stranded Costs" sind auch in anderen Elektrizitätssystemen, welche liberalisiert wurden,

projektbezogen berechnet und anerkannt worden, so zuletzt in Kalifornien. Die bereits

abgeschriebenen Wasserkraftwerke mit den üblicherweise sehr niedrigen Produktionskosten

wurden in der bisher angewendeten Durchschnittskalkulation für den Strompreis

berücksichtigt. Jedoch wurden zum Beispiel die Kosten für die Errichtung des Kraftwerks

Freudenau, da erst jüngst in Betrieb genommen, in noch keinem Strompreisverfahren geltend

gemacht.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

Die im Antrag an die EU Kommission enthaltenen Volumen wurden auf Basis der Annahme

einer ab 1.1.1999 erfolgenden vollständigen Marktöffnung errechnet. Daraus folgt u.a. daß ein

Teil der als „Stranded Costs" anzusehenden Kraftwerke bereits im Strompreis Abdeckung

finden und die gemeldete Gesamtsumme eine Obergrenze darstellt. Da jedoch die zum

Marktzugang berechtigten, "zugelassenen“ Kunden sich von Produzenten ihrer Wahl im

Binnenmarkt versorgen lassen können, bleibt ein Teil der über dem Marktpreis liegenden

Gestehungskosten unbedeckt und kann nicht mehr am Markt erlöst werden. Für diesen Teil

soll mit einer allfälligen Regelung für „Stranded Costs" Abhilfe geschaffen werden.

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

Die von den Elektrizitätsgesellschaften gemeldeten Projekte, Verträge und

Einspeiseregelungen werden, nachdem eine dem gegebenen kurzen Zeitrahmen entsprechende

Vorbereitung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgte,

nunmehr einer genauen Prüfung durch unabhängige Wirtschaftsprüfer in Abstimmung mit der

Europäischen Kommission unterzogen werden. Es wird dabei auch von den einzelnen

Gesellschaften das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung der Projekte,

Abschluß der Verträge u.a. glaubhaft zu machen sein.

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

In der Binnenmarktrichtlinie Elektrizität ist die Möglichkeit eines Antrages auf

Übergangsregelung gemäß Art. 24 auf bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie,

also bis 19.2.1998, begrenzt. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie beträgt jedoch zwei Jahre

nach Inkrafttreten, also bis spätestens 19.2.1999.

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

Es ist davon auszugehen, daß die Daten der von der Verbundgesellschaft errichteten

Kraftwerke sowie die Angaben über die Wirtschaftlichkeit des Ausbaues der Wasserkraft in

Österreich bei Baubeschluß der Kraftwerke bekannt waren. Es kam jedoch zu einer

wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen, die zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen in

ihrer Tragweite nicht absehbar waren. Faktum ist jedoch, daß Investitionen in

Wasserkraftanlagen aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes langfristig rentabel sind. Die

Abschreibungsdauer für Wasserkraftanlagen liegen, international verschieden, zwischen 40

und 120 Jahren, sind jedoch für thermische Anlagen wesentlich geringer.

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

Das Kraftwerk Lambach wurde seitens der Oberösterreichischen Kraftwerke AG nicht als

Stranded Costs gemeldet und ist deshalb im Antrag auf Übergangsregelung nicht enthalten.

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

Die Frage der Umlegung von Stranded Costs ist noch nicht geklärt, es wird jedoch dazu

Einvernehmen mit der Europäischen Kommission hergestellt werden müssen, um

Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

Diese Frage wäre an die Europäische Kommission zu richten.

Anlage

 

Betrifft: Antrag Österreichs auf Übergangsregelung gemäß Artikel 24

der Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie (RL 96/92/EG)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Gemäß Art. 24(1) der Richtlinie 96/92/EG(RL) des Europäischen Parlamentes und des Rates

betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt stellt die Republik

Österreich den Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung. Gemäß der Vereinbarung mit

der Kommission ist die nähere Konkretisierung, endgültige Spezifikation und Begründung

dieses Antrages sowie die Konkretisierung der mit diesem Antrag verbundenen Übergangsre -

gelungen einer weiteren Erklärung vorbehalten.

Die Konkretisierung dieses Antrages sowie der tatsächlichen Übergangsregelung wird auf -

grund eines unabhängig vom zukünftigen Marktöffnungsgrad in Österreich langfristig erwarte -

ten Marktpreises für elektrische Energie sowie weiterer Annahmen erfolgen, wobei bereits

maßgebliche Adaptierungen an den Mitteilungen der Elektrizitätsunternehmen vorgenommen

wurden. Der Antrag umfaßt insbesondere auch Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI

und VII gemäß RL Art 24 (2), deren nähere Ausführung somit der endgültigen Notifikation

vorbehalten bleibt. Sie stellt einen Höchstrahmen dar, der nunmehr aus wirtschaftlicher und

technischer Sicht durch externe Gutachter umfassend - gerade im Hinblick auf den realisierten

Marktöffnungsgrad - im Sinne der Richtlinie für die endgültige Mitteilung evaluiert wird.

Die österreichische Energiepolitik zielte auf die Bevorrangung dcr erneuerbaren Energieträger

bei der Elektrizitätserzeugung, insbesondere der Wasserkraft, zur Minderung der Importabhän -

gigkeit bei fossilen Energieträgern und zur bestmöglichen Schonung der Umwelt ab. Die Elek -

trizitätsversorgung Österreichs basiert daher zum Großteil auf umweltfreundlicher Stromerzeu -

gung aus Wasserkraftwerken, wobei erwartet wird, daß insbesondere neue Anlagen im Zuge

der Einführung des europäischen Strombinnenmarktes unrentabel werden. Darüber hinaus

wurden vor Inkrafttreten der Binnenmarkt - Richtlinie entsprechend den energiepolitischen Ziel -

setzungen Österreichs und zu deren Umsetzung getroffener bundes - oder landesgesetzlicher

Regelungen, Maßnahmen sowie politischer Willenserklärungen - auch der u.a. im Rahmen der

Internationalen Energieagentur akkordierten Energie - und Elektrizitätspol itiken - langfristige

Liefer - Bezugsverträge abgeschlossen, die im Wettbewerb zu „gestrandeten Investitionen“ wer -

den. Im Sinne der allgemeinen akzeptierten Priorität erneuerbarer Energieträger wurden so -

wohl auf Bundes - als auch auf Länderebene Regelungen erlassen, die gleichfalls den Elektrizi  -

tätsversorgungsunternehmen unter den nunmehrigen wettbewerblichen Bedingungen des

Strommarktes unverhältnismäßige Lasten auferlegen.

Der Wegfall der Rentabilität der nachfolgend genannten Investitionen bzw. vertraglicher Ver -

pflichtungen ergibt sich ausschließlich aufgrund der Umsetzung der Regelungen der RL im

Zuge der Neuordnung der Rahmenbedingungen für die Elektrizitätswirtschaft Österreichs, die

das Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne einer möglichst raschen

und weitgehenden Liberalisierung des Strommarktes vorantreibt.

Übergangsfrist

Als Zeitraum für Übergangsregelungen werden seitens Osterreichs 10 Jahre beantragt, gerech -

net ab dem Zeitpunkt der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie.

Geplante Maßnahmen

Die Umlegung der Stranded Costs auf alle oder Gruppen von Abnehmern ist derzeit noch in

Diskussion. Es wird derzeit davon ausgegangen, daß die Kosten gleichmäßig auf alle Verbrau -

cher umzulegen sind.

Beträge/Unternehmen

In diesen Antrag wurden Investitionen in Erzeugungsanlagen, Einspeisevergütungen und son -

stige vertragliche Verpflichtungen (Brennstoffbezug, sonstige Stomlieferverträge)

aufgenommen. Die hiermit für die Österreichische Elektrzitätswirtschafts AG (Verbundge -

selischaft) notifzierten Investitionen bzw. vertraglichen Verpflichtungen umfassen einen Ge -

samtrahmen von 23,2 Mrd. ATS und beziehen sich unter anderem auf das Donaukraftwerk

Freudenau, die 7. Maschine Ybbs Persenbeug, Braunkohle -Liefervertrag für das Kraftwerk

Voitsberg 3 der Draukraft sowie sonstige vertragliche Verpflichtungen, für die Landesgesell -

schaften und sonstige Unternehmen u.a. für das Fernheizkraftwerk Mellach und neue Wasser -

kraftwerke einen Gesamtrahmen von 12,36 Mrd ATS.

Die aufgrund von gesetzlichen Abnahmeverpflichtungen und Einspeiseregelungen, vor allem

für emeuerbare Energieträger, resultierenden „Stranded Costs“ sind jene, welchc unter dem

entsprechenden Referenzpreis liegen und seitens der Eiektrizitätsversorgungsunternehmen ver -

pflichtend zu übernehmen sind.

Die Aufschlüsselung des von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemeldeten Gesamtvo -

lumens von 35,58 Mrd ATS (entspricht etwa 2,56 Mrd ECU) gegliedert nach Gesellschaften

sind in folgender Tabelle angeführt:

Unternehmen

 Investitionen in Erzeugungsanlagen

 Einspeisevergütungen

 Summe (in Mio ATS)

 

 

 

 

Verbund

 

 

 23.219,7

EVN

-

 356,3

 356,3

KELAG

 818

 338,1

 1.156,1

OKA

 455

 184

 639

STEWEAG

 3.882

 330

 4.212

SAFE

 3.792

 418,5

 4.210,5

Wienstrom

 1.169

 40,6

 1.209,6

BEWAG

-

 34,9

 34,9

ESG

-

 49,8

 49,8

SbgSTW

 211,3

 -

 211,3

STEG

 52,6

 8,3

 60,9

EW Schöder

 -

 2,1

 2,1

EW Ebner

 18,5

-

18,5

Köflach St.

 12,2

-

 12,2

Kapfenberg

 47,2

 7,1

 54,3

Judenburg

 51,5

 -

 51,5

Feistritzwerk

-

 4,3

 4,3

STW Bruck

 77

-

77

Summe gesamt:

 10.586,3

 1.774

 35.580,0


 

Verbund: Österr. ElektrizitätswirtschaftsAG, Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, Tel.: +53 113-0, Fax: 53 113-0

EVN: Energieversorgung NÖ. AG, 2344 Maria Enzersdorf, Johann Steinböckstr. 1, Tel.: +02236/200-0,

Fax:022 36/200-0

KELAG: Kärntner ElektrizitätsAG, 9010 Klagenfurt, Arnulfplatz 2, Tel: +0463/525-0, Fax: 0463/525-0

OKA: oÖ. Kraftwerke AG, 4021 Linz, Böhmerwaldstr. 3, Tel: +0732/65 93-0, Fax: 0732/65 93-0

STEWEAG: Steir. Wasserkraftwerke u. Elektrizitäts AG, 8011 Graz, Leonhardgürtel 10, Tel.: +0316/387-0,

Fax: 03161387-0

SAFE: Salzburger AG für Energiewirtschaft, 50212 Salzburg, Bayerhamerstraße 16, Tel: +0662/88 84-0. Fax:

0662/88 84-0

WIENSTROM: Wiener Stadtwerke, Wienstrom, 1010 Wien, Schottenring 30, Tel: + 01/4004-0, Fax: 01/30099

BEWAG: Burgenländische Elektrizitätswirtsehafts AG, 7000 Eisenstadt, Kasernenstraße 9, Tel: + 02682/603-0,

Fax: 02682/603-0

ESG: Linzer Elektrizitäts -, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, 4010 Linz, Museumstraße 6/8,

Tel: + 0732/7801-0, Fax: 0732/7801-0

Sbg STW: Salzburger Stadtwerke AG, 5021 Salzburg, Roseggerstraße 2, Tel: + 0662/4480-0, Fax: 0662/4480-0

STEG: Steiermärkische Elektrizitäts AG, 8054 Graz, Ankerstraße 6, Tel: + 0316/2806-0, Fax:0316/2860-O

EW Schöder: E - Werk Schöder KG, 8812 Maria Hof

EW Ebner: E - Werk Ebner, 8424 Neudorf a.d.Mur, Tel: +03452/82154, Fax:03452/86085-18

Köflach St.: Stadtwerke Köflach, 8580 Köflach, Stadtwerkgasse 2, Tel: +03144/3470, Fax:03144/355O

Kapfenberg: Stadtwerke Kapfenberg, 8605 Kapfenberg, Stadtwerkestraße 6, Tel:+03862/23516-0,

Fax :03862/23516-0

Judenburg: Stadtwerke Judenburg AG, 8750 Judenburg, Burggasse 15, TeI:+03572/83 146-0,

Fax:03572/83 146-0

Feistritzwerk: Feistritawerke der Stadt Gleisdorf GmbH, 8200 Gleisdorf, Gartengasse 36, TeI.+031 12/2653-0,

Fax: 03112/2653-0

STW Bruck: Stadtwerke Bruck, 8600 Bruck a.d.M.,Stadtwerkestraße 9, Tel:+03862/51581-0, Fax:

03862/51581-0

Für weitere Auskünfte stehen den Dienststellen der Kommission die Sektion Energie des

BMwA sowie die Elektrizitätsunternehmen gerne zur Verfügung.

Wien, am 11. Februar 1998

Der Bundesminister:

Dr. Hannes FARNLEITNER