3662/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.3717/J betreffend Stranded
Investments der E - Wirtschaft, welche die Abgeordneten Dl Prinzhorn und Kollegen am
25.2.1998 an mich richteten, stelle ich grundsätzlich fest, daß sich das Fragerecht der
Nationalratsabgeordneten auf Akte der Vollziehung beschränkt und zukünftig geplante oder
beabsichtigte Maßnahmen nicht umfaßt. Ungeachtet dessen nehme ich zu den an mich
gerichteten Fragen wie folgt Stellung:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union haben sich eine Reihe von
wirtschaftlichen aber auch gesellschaftlichen Rahmenbedingungen verändert, auch im Bereich
der Elektrizitätswirtschaft, welche durch die Binnenmarktrichtlinie Elektrizität 96/92/EG und
die Anwendung des EU - Primärrechts vor völlig neuen Herausforderungen steht.
Diesbezügliche Investitionsentscheidungen, die vor der Erlassung der Binnenmarktrichtlinie
Elektrizität und weitgehend auch vor dem Beitritt Österreichs zur EU getroffen wurden und
nun neu zu bewerten sind, waren in dem zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen
wirtschaftlichen Umfeld begründet. Das Bestehen von öffentlichem Interesse bzw. die Frage,
ob Kraftwerksprojekte öffentlichen
Interessen entgegenstehen, wurde bisher im
elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsbehörde, in erster
Instanz der jeweiligen Landesregierung geprüft. Grundsätzlich waren und sind auch weiterhin
die in den Unternehmen dazu berufenen Organe für Entscheidungen zum Bau von Kraftwerken
zuständig. Gesetzlicher Zwang zur Realisierung der Projekte, von denen zu erwarten ist, daß
sie im Elektrizitäts - Binnenmarkt unrentabel sein werden, war und ist nicht gegeben, jedoeh ist
den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft aufgetragen, die sichere Versorgung der
Bevölkerung und der Wirtschaft mit elektrischer Energie jetzt und in Zukunft zu
gewährleisten. Dazu gehört jedenfalls auch die Errichtung von Kraftwerken und der Abschluß
von Verträgen. Weisungen an die vorn Bund entsandten Aufsichtsratsmitglieder des Verbundes
wurden nicht erteilt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Wie bereits in der Antwort zu Punkt 1 der Anfrage ausgeführt, war für den Abschluß des
Strombezugsvertrages mit ungarischen Unternehmen - gemeint ist offensichtlich das
Nagymaros Vertragswerk - der frühere Vorstand der Verbundgesellschaft verantwortlich. Im
Prinzip hat sich dabei die Frage nach öffentlichem Interesse nicht gestellt, da sich die darin
vereinbarten Stromlieferungen als Entgelte im weiteren Sinne für Bauleistungen am Kraftwerk
Nagymaros darstellen. Sofern man die Unterstützung der österreichischen Wirtschaft durch
Ermöglichung von Exporten und damit die Sicherung von heimischen Industriearbeitsplätzen
als im öffentlichen Interesse gelegen siebt, so war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein
solches Interesse sehr wohl gegeben. Einen Zwang oder eine Verpflichtung der
Verbundgesellschaft zum Abschluß dieser Vertragswerke seitens der Bundesregierung gab es
jedoch nicht.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
In der Regierungsvorlage für ein Elektrizitätswirtschafts - und organisationsgesetz wird
hinsichtlich zukünftig zu errichtender
Kraftwerke auf die geänderten Rahmenbedingungen
aufgrund des EU - Primärrechtes und der Binnenmarktrichtlinie Elektrizität entsprechend
Rücksicht genommen.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Im 2. Verstaatlichungsgesetz sowie in den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen des Bundes und der
Länder sind Rahmenbedingungen für die Elektrizitätswirtschaft festgelegt worden. Es war und
ist jedoch Aufgabe der Vorstände und Aufsichtsräte der als Aktiengesellschaften organisierten
Elektrizitätsunternehmen bzw. bei Stadtwerken der dazu berufenen Organe der einzelnen
Unternehmen, über die Realisierung von Kraftwerksprojekten zu entscheiden, wobei jedoch,
wie schon in der Antwort zu Punkt 1 der Anfrage ausgeführt, insbesondere die
Versorgungssicherheit zu beachten war.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Die Entscheidungen für Investitionen im Kraftwerksbereich wurden von den Vorständen und
Aufsichtsräten bzw. bei Stadtwerken von den dazu berufenen Organen der jeweiligen
Unternehmen getroffen, wobei jedoch, wie auch schon in der Antwort zu Punkt 1 der Anfrage
ausgeführt, bei konkreten Entscheidungen über rein betriebswirtschaftliche Aspekte hinaus
weitere Entscheidungskriterien zugrundegelegt worden sein können.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Die koordinierte Ausbauplanung der Elektrizitätswirtschaft wurde autonom von dieser
aufgrund eigenständiger Bedarfs - und Deckungsszenarien erstellt und mir lediglich zur
Kenntnis gebracht. Ich habe dazu nie irgendwelche Vorgaben gemacht oder das Programm
genehmigt oder sanktioniert. In den periodischen Energieberichten der Bundesregierung wurde
und wird die grundsätzliche Haltung der Bundesregierung zu energiepolitischen Fragen
formuliert.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Die an die Europäische Kommission im Antrag Österreichs auf Übergangsregelung gemäß
Artikel 24 der Binnenmarktrichtlinie Elektrizität enthaltene Liste über „Stranded Costs“
umfaßt, gegliedert nach Unternehmen, die Summen für Erzeugungsanlagen
Einspeisevergütungen und Lieferverträge.
Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:
Der Antrag wurde mit meinem Schreiben vom 2.3.1998, ZI. 555.045/110 - VIII/5/98, an die
Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses Frau NR Abg. I. Tichy - Schreder übermittelt. Eine
Kopie des an die Europäische Kommission gerichteten Antrages liegt bei.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Als entscheidendes Kriterium für "Stranded Costs“ wurde seitens der Elektrizitätswirtschaft
angesehen, daß diese Anlagen bzw. vertraglichen Verpflichtungen im zukünftigen
Wettbewerbssystem nicht mehr rentabel sind und diese Investitionen und Verträge unter den
neuen Rahmenbedingungen, d.h. aus rein betriebswirtschaftlicher Sicht nicht mehr getätigt
bzw. abgeschlossen würden. Eine ausführliche Stellungnahme des Verbandes der
Elektrizitätswerke Österreichs betreffend den Inhalt des Begriffs „Stranded Costs“ wurde mit
Schreiben vom 6.2.1998 übermittelt und wird im folgenden auszugsweise wiedergegeben:
„Es wird seitens der Elektrizitätswirtschaft die Auffassung vertreten, wonach eine
Heranziehung der Übergangsbestimmung des Art. 24 Abs. I E - RL nur in jenen Fällen in
Betracht kommt, rür die in der Richtlinie keine geeigneten Maßnahmen enthalten sind, ist zu
widersprechen. Der zur Umsetzung der Richtlinie verhaltene Mitgliedstaat ist verpflichtet,
auch in dem Ausmaß, in dem das Gemeinschaftsrecht einen Spielraum offen läßt, die
Verfassungskonfomität zu beachten. Dies bedeutet, daß auch in jenen Bereichen, in denen
durch die Mindestöffnung nach der E - RL
in verfassungsgesetzlich garantierte Rechtspositionen
eingegriffen wird, entweder richtlinienkonforme Schutzmechanismen zu ergreifen und/oder
eine Übergangsbestimmung gem. Art. 24 E - RL zu treffen sind.
Dienstleistungen im „allgemeinen wirtschaftlichen Interesse“ und „Verpflichtungen i.S. des
Artikel 24“
Eine Verpflichtung ist eine konkrete oder konkretisierbare Pflicht, die einem Unternehmen
durch eine Rechtsnorm auferlegt worden ist. Rechtsnorm, aus der sich eine Verpflichtung
ergibt, kann sowohl ein (individueller oder genereller) Behördenakt als auch eine gesetzliche
Bestimmung sein. Auferlegt ist eine Verpflichtung, wenn sie direkt angeordnet ist aber auch
dann, wenn sie getätigt werden mußte, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen.
Zu den gesetzlichen Vorgaben, die eine Verpflichtung nach sich ziehen, zählt auch der der
Verbundgesellschaft, den Landesgesellschaften und den städtischen Unternehmen gem. § 5
Abs. 6 bzw. § 3 Abs. 1 2. VerstG erteilte Verbund - und Versorgungsauftrag. Zwar ist das
Verhältnis der genannten Bestimmungen zu jenen des Elektrizitätswirtschaftsrecht nicht restlos
geklärt. Aber auch wenn die Rechtsprechung aus dem 2. VerstG kein Versorgungsmonopol
(mit subjektiven Rechten) ableitet (VfSlg 4939/1965, 3940/1965; VwSlg 3358A/1954), liegt in
der Anordnung doch eine Aufgabe, der die Unternehmen entsprechend der jeweiligen
Konzession nachzukommen haben. Das bedeutet aber nicht nur Anschluß - und
Versorgungspflicht im Rahmen der Konzession nach § 4 lit. a EIWG, sondern auch
Sicherstellung der „bestmöglichen Verbundwirtschaft“ entsprechend dem
Genehmigungskriterium des § 5 lit. b EIWG. Die aus diesen Pflichten und Aufgaben
resultierenden Aufwendungen sind daher als Aufwendungen aus „auferlegten Verpflichtungen“
zu qualifizieren.
Die Beurteilung, inwieweit eine getroffene Maßnahme, die auf einem allgemein gehaltenen
gesetzlichen Auftrag beruht, eine Verpflichtung darstellt, ist an den für die
Elektrizitäts unternehmen relevanten
Handlungsmaßstäben vorzunehmen.
Die betroffenen Unternehmen sind zu kaufmännischer Gestion verpflichtet. Ob eine Investition
oder Vereinbarung einer Verpflichtung entspringt, wird daher am Maßstab vernünftiger
wirtschaftlicher Gestion zu messen sein. Offenbar vom selben Beurteilungskriterium geht auch
EURELECTRIC aus, die jene Stranded Costs als abgeltungsfähig ansieht, die den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechen und "sinnvoll“ sind. Das würde etwa bedeuten daß auch
langfristige Lieferverträge, die im Zeitpunkt des Abschlusses wirtschaftlich vernünftig waren,
oder auch über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehende Umweltaufwendungen, die
ein Wirtschaftsunternehmen tätigt, um etwa ein für die Versorgungssicherheit nötiges Projekt
durchzubringen, als auferlegte Verpflichtungen anzusehen sind.
Zu berücksichtigen ist aber auch, daß das im Verfassungsrang stehende 2. VerstG die
Verbundgesellschaft und die Landesgesellschaften zwingend als öffentliche Unternehmen
einrichtet, was die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben zu öffentlichen Aufgaben macht, die
auch im Sinne des öffentlichen Interesses zu besorgen sind. Wenngleich damit natürlich keine
Befolgungspflicht von Weisungen oder Wünschen des Eigentümers durch die
Gesellschaftsorgane verbunden ist, verpflichtet § 70 AktG (Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses bei der Leitung der AG) doch auch zur Ausrichtung der Geschäftspolitik im
Allgemeinwohl und an energiepolitischen Zielsetzungen des Staatswesens (für die
Verbundgesellschaft ausdrücklich in § 5 Abs. 2 2. VerstG normiert). Hiezu zählen
insbesondere auch die jeweiligen Energiepläne und - berichte des Bundes und der Länder.
Die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie auferlegten Verpflichtungen oder erteilten
Betriebsgarantien ergeben sich im wesentlichen auf Grundlage folgender Rechtsnormen bzw.
Rechtsakte:
- Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1975 (insbesondere Allgemeine Anschluß - und
Versorgungspflicht, Gleichbehandlungspflicht, Verpflichtung zur Abnahme von
Stromeinlieferungen) in Verbindung mit
- 2. Verstaatlichungsgesetz und mit
- Preisgesetz.
- Verpflichtung zur Anwendung des Standes der Technik in den Genehmigungsvorschriften
woraus sich die Verpflichtung zur Konstruktion möglichst umweltgerechter und
energieeffizienter Anlagen ergibt.
- Verwaltungspraxis - Auflagen in den Preisbescheiden wie Verpflichtung zum Treffen von
möglichen Vorkehrungen für eine klaglose Stromversorgung nach Maßgabe der Einnahmen
des EW oder Verpflichtung der Verwendung der Gewinne für die Finanzierung von
Kraftwerksbauten oder Netzinvestitionen.
- Energiekonzepte und Energieberichte der Bundesregierung aufgrund der im
2. Verstaatlichungsgesetz (§ 5 Abs. 2) postulierte „Bedachtnahme auf die Energiepolitik der
Bundesregierung“.
- Landesenergiekonzepte und - leitpläne teilweise aufgrund der Umsetzung der
Energiekonzepte auf Bundesebene; ev. landesgesetzliche Regelungen.
Zur Rentabilität:
Die von den EW in ihren Meldungen an den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zugrunde gelegten Parameter für die Rentabilitätsberechnungen wurden
schlüssig und transparent dargestellt. Die Entscheidung darüber, ob die zugrunde gelegten
Parameter den Anforderungen für eine Übergangsregelung entsprechen, wird letztendlich
Aufgabe der EU - Kommission sein.
Zur Frage der Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Geltendmachung einer
Übergangsregelung gem. Art. 24 E - RL:
Mit der Strombinnenmarkt - Richtlinie wird in Europa im Elektrizitätssektor eine
Wettbewerbsordnung geschaffen. Dieses neue System ist nicht diskriminatorisch zu gestalten
und um einen geordneten Übergang in den Wettbewerb zu ermöglichen, sind nach der E - RL -
Übergangsregelung auf Grundlage sachlicher Kriterien vorzugehen. Auf dieser Grundlage ist
der Mitgliedstaat verpflichtet, sich verfassungskonform zu verhalten und hiebei insbesondere
das verfassungsgesetzlich gewährleistete
Recht des Eigentums und der Erwerbsfreiheit zu
wahren. In dein Ausmaß, in dem durch die Mindestöffnung nach der E - RL allenfalls in
verfassungsgesetzlich garantierte Rechtspositionen eingegriffen wird, besteht daher die Pflicht,
entweder richtlinienkonforme Schutzmechanismen zu ergreifen und/oder eine
Übergangsbestimmung gein. Art. 24 F - RT. 711 treffen."
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Das Kraftwerk Freudenau ist in dein für die Verbundgesellschaft gemeldeten Volumen
enthalten. Das Gesamtvolumen für die Verbundgesellsehaft beträgt dabei öS 23.219,7 Mio.
Die Frage, wie hoch der tatsächliche (Markt)Wert des Kraftwerkes Freudenau ist, wird
nunmehr durch unabhängige, externe Konsulenten im Zuge einer umfassenden Evaluierung
mit zu bewerten sein und schlußendlich durch die Rahmenbedingungen des Binnenmarktes
bestimmt werden.
Antwort zu Punkt 11 der Anfrage:
Sollte ein neu errichtetes Kraftwerk aufgrund der Änderungen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen nie in Betrieb genommen werden können, so wäre durchaus die
Möglichkeit gegeben, dessen Gesamtinvestitionsvolumen als "Stranded Costs" geltend zu
machen.
Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:
"Stranded Costs" sind auch in anderen Elektrizitätssystemen, welche liberalisiert wurden,
projektbezogen berechnet und anerkannt worden, so zuletzt in Kalifornien. Die bereits
abgeschriebenen Wasserkraftwerke mit den üblicherweise sehr niedrigen Produktionskosten
wurden in der bisher angewendeten Durchschnittskalkulation für den Strompreis
berücksichtigt. Jedoch wurden zum Beispiel die Kosten für die Errichtung des Kraftwerks
Freudenau, da erst jüngst in Betrieb genommen, in noch keinem Strompreisverfahren geltend
gemacht.
Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:
Die im Antrag an die EU Kommission enthaltenen Volumen wurden auf Basis der Annahme
einer ab 1.1.1999 erfolgenden vollständigen Marktöffnung errechnet. Daraus folgt u.a. daß ein
Teil der als „Stranded Costs" anzusehenden Kraftwerke bereits im Strompreis Abdeckung
finden und die gemeldete Gesamtsumme eine Obergrenze darstellt. Da jedoch die zum
Marktzugang berechtigten, "zugelassenen“ Kunden sich von Produzenten ihrer Wahl im
Binnenmarkt versorgen lassen können, bleibt ein Teil der über dem Marktpreis liegenden
Gestehungskosten unbedeckt und kann nicht mehr am Markt erlöst werden. Für diesen Teil
soll mit einer allfälligen Regelung für „Stranded Costs" Abhilfe geschaffen werden.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Die von den Elektrizitätsgesellschaften gemeldeten Projekte, Verträge und
Einspeiseregelungen werden, nachdem eine dem gegebenen kurzen Zeitrahmen entsprechende
Vorbereitung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgte,
nunmehr einer genauen Prüfung durch unabhängige Wirtschaftsprüfer in Abstimmung mit der
Europäischen Kommission unterzogen werden. Es wird dabei auch von den einzelnen
Gesellschaften das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung der Projekte,
Abschluß der Verträge u.a. glaubhaft zu machen sein.
Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:
In der Binnenmarktrichtlinie Elektrizität ist die Möglichkeit eines Antrages auf
Übergangsregelung gemäß Art. 24 auf bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie,
also bis 19.2.1998, begrenzt. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie beträgt jedoch zwei Jahre
nach Inkrafttreten, also bis spätestens
19.2.1999.
Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:
Es ist davon auszugehen, daß die Daten der von der Verbundgesellschaft errichteten
Kraftwerke sowie die Angaben über die Wirtschaftlichkeit des Ausbaues der Wasserkraft in
Österreich bei Baubeschluß der Kraftwerke bekannt waren. Es kam jedoch zu einer
wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen, die zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen in
ihrer Tragweite nicht absehbar waren. Faktum ist jedoch, daß Investitionen in
Wasserkraftanlagen aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes langfristig rentabel sind. Die
Abschreibungsdauer für Wasserkraftanlagen liegen, international verschieden, zwischen 40
und 120 Jahren, sind jedoch für thermische Anlagen wesentlich geringer.
Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:
Das Kraftwerk Lambach wurde seitens der Oberösterreichischen Kraftwerke AG nicht als
Stranded Costs gemeldet und ist deshalb im Antrag auf Übergangsregelung nicht enthalten.
Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:
Die Frage der Umlegung von Stranded Costs ist noch nicht geklärt, es wird jedoch dazu
Einvernehmen mit der Europäischen Kommission hergestellt werden müssen, um
Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.
Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:
Diese Frage wäre an die Europäische
Kommission zu richten.
Anlage
Betrifft: Antrag Österreichs auf Übergangsregelung gemäß Artikel 24
der Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie (RL 96/92/EG)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gemäß Art. 24(1) der Richtlinie 96/92/EG(RL) des Europäischen Parlamentes und des Rates
betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt stellt die Republik
Österreich den Antrag auf Gewährung einer Übergangsregelung. Gemäß der Vereinbarung mit
der Kommission ist die nähere Konkretisierung, endgültige Spezifikation und Begründung
dieses Antrages sowie die Konkretisierung der mit diesem Antrag verbundenen Übergangsre -
gelungen einer weiteren Erklärung vorbehalten.
Die Konkretisierung dieses Antrages sowie der tatsächlichen Übergangsregelung wird auf -
grund eines unabhängig vom zukünftigen Marktöffnungsgrad in Österreich langfristig erwarte -
ten Marktpreises für elektrische Energie sowie weiterer Annahmen erfolgen, wobei bereits
maßgebliche Adaptierungen an den Mitteilungen der Elektrizitätsunternehmen vorgenommen
wurden. Der Antrag umfaßt insbesondere auch Ausnahmeregelungen zu den Kapiteln IV, VI
und VII gemäß RL Art 24 (2), deren nähere Ausführung somit der endgültigen Notifikation
vorbehalten bleibt. Sie stellt einen Höchstrahmen dar, der nunmehr aus wirtschaftlicher und
technischer Sicht durch externe Gutachter umfassend - gerade im Hinblick auf den realisierten
Marktöffnungsgrad - im Sinne der
Richtlinie für die endgültige Mitteilung evaluiert wird.
Die österreichische Energiepolitik zielte auf die Bevorrangung dcr erneuerbaren Energieträger
bei der Elektrizitätserzeugung, insbesondere der Wasserkraft, zur Minderung der Importabhän -
gigkeit bei fossilen Energieträgern und zur bestmöglichen Schonung der Umwelt ab. Die Elek -
trizitätsversorgung Österreichs basiert daher zum Großteil auf umweltfreundlicher Stromerzeu -
gung aus Wasserkraftwerken, wobei erwartet wird, daß insbesondere neue Anlagen im Zuge
der Einführung des europäischen Strombinnenmarktes unrentabel werden. Darüber hinaus
wurden vor Inkrafttreten der Binnenmarkt - Richtlinie entsprechend den energiepolitischen Ziel -
setzungen Österreichs und zu deren Umsetzung getroffener bundes - oder landesgesetzlicher
Regelungen, Maßnahmen sowie politischer Willenserklärungen - auch der u.a. im Rahmen der
Internationalen Energieagentur akkordierten Energie - und Elektrizitätspol itiken - langfristige
Liefer - Bezugsverträge abgeschlossen, die im Wettbewerb zu „gestrandeten Investitionen“ wer -
den. Im Sinne der allgemeinen akzeptierten Priorität erneuerbarer Energieträger wurden so -
wohl auf Bundes - als auch auf Länderebene Regelungen erlassen, die gleichfalls den Elektrizi -
tätsversorgungsunternehmen unter den nunmehrigen wettbewerblichen Bedingungen des
Strommarktes unverhältnismäßige Lasten auferlegen.
Der Wegfall der Rentabilität der nachfolgend genannten Investitionen bzw. vertraglicher Ver -
pflichtungen ergibt sich ausschließlich aufgrund der Umsetzung der Regelungen der RL im
Zuge der Neuordnung der Rahmenbedingungen für die Elektrizitätswirtschaft Österreichs, die
das Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne einer möglichst raschen
und weitgehenden Liberalisierung des Strommarktes vorantreibt.
Übergangsfrist
Als Zeitraum für Übergangsregelungen werden seitens Osterreichs 10 Jahre beantragt, gerech -
net ab dem Zeitpunkt der innerstaatlichen Umsetzung der Richtlinie.
Geplante Maßnahmen
Die Umlegung der Stranded Costs auf alle oder Gruppen von Abnehmern ist derzeit noch in
Diskussion. Es wird derzeit davon ausgegangen, daß die Kosten gleichmäßig auf alle Verbrau -
cher umzulegen sind.
Beträge/Unternehmen
In diesen Antrag wurden Investitionen in Erzeugungsanlagen, Einspeisevergütungen und son -
stige vertragliche Verpflichtungen
(Brennstoffbezug, sonstige Stomlieferverträge)
aufgenommen. Die hiermit für die Österreichische Elektrzitätswirtschafts AG (Verbundge -
selischaft) notifzierten Investitionen bzw. vertraglichen Verpflichtungen umfassen einen Ge -
samtrahmen von 23,2 Mrd. ATS und beziehen sich unter anderem auf das Donaukraftwerk
Freudenau, die 7. Maschine Ybbs Persenbeug, Braunkohle -Liefervertrag für das Kraftwerk
Voitsberg 3 der Draukraft sowie sonstige vertragliche Verpflichtungen, für die Landesgesell -
schaften und sonstige Unternehmen u.a. für das Fernheizkraftwerk Mellach und neue Wasser -
kraftwerke einen Gesamtrahmen von 12,36 Mrd ATS.
Die aufgrund von gesetzlichen Abnahmeverpflichtungen und Einspeiseregelungen, vor allem
für emeuerbare Energieträger, resultierenden „Stranded Costs“ sind jene, welchc unter dem
entsprechenden Referenzpreis liegen und seitens der Eiektrizitätsversorgungsunternehmen ver -
pflichtend zu übernehmen sind.
Die Aufschlüsselung des von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemeldeten Gesamtvo -
lumens von 35,58 Mrd ATS (entspricht etwa 2,56 Mrd ECU) gegliedert nach Gesellschaften
sind in folgender Tabelle angeführt:
|
Unternehmen |
Investitionen in Erzeugungsanlagen |
Einspeisevergütungen |
Summe (in Mio ATS) |
|
|
|
|
|
|
Verbund |
|
|
23.219,7 |
|
EVN |
- |
356,3 |
356,3 |
|
KELAG |
818 |
338,1 |
1.156,1 |
|
OKA |
455 |
184 |
639 |
|
STEWEAG |
3.882 |
330 |
4.212 |
|
SAFE |
3.792 |
418,5 |
4.210,5 |
|
Wienstrom |
1.169 |
40,6 |
1.209,6 |
|
BEWAG |
- |
34,9 |
34,9 |
|
ESG |
- |
49,8 |
49,8 |
|
SbgSTW |
211,3 |
- |
211,3 |
|
STEG |
52,6 |
8,3 |
60,9 |
|
EW Schöder |
- |
2,1 |
2,1 |
|
EW Ebner |
18,5 |
- |
18,5 |
|
Köflach St. |
12,2 |
- |
12,2 |
|
Kapfenberg |
47,2 |
7,1 |
54,3 |
|
Judenburg |
51,5 |
- |
51,5 |
|
Feistritzwerk |
- |
4,3 |
4,3 |
|
STW Bruck |
77 |
- |
77 |
|
Summe gesamt: |
10.586,3 |
1.774 |
35.580,0 |
Verbund: Österr. ElektrizitätswirtschaftsAG, Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, Tel.: +53 113-0, Fax: 53 113-0
EVN: Energieversorgung NÖ. AG, 2344 Maria Enzersdorf, Johann Steinböckstr. 1, Tel.: +02236/200-0,
Fax:022 36/200-0
KELAG: Kärntner ElektrizitätsAG, 9010 Klagenfurt, Arnulfplatz 2, Tel: +0463/525-0, Fax: 0463/525-0
OKA: oÖ. Kraftwerke AG, 4021 Linz, Böhmerwaldstr. 3, Tel: +0732/65 93-0, Fax: 0732/65 93-0
STEWEAG: Steir. Wasserkraftwerke u. Elektrizitäts AG, 8011 Graz, Leonhardgürtel 10, Tel.: +0316/387-0,
Fax: 03161387-0
SAFE: Salzburger AG für Energiewirtschaft, 50212 Salzburg, Bayerhamerstraße 16, Tel: +0662/88 84-0. Fax:
0662/88 84-0
WIENSTROM: Wiener Stadtwerke, Wienstrom, 1010 Wien, Schottenring 30, Tel: + 01/4004-0, Fax: 01/30099
BEWAG: Burgenländische Elektrizitätswirtsehafts AG, 7000 Eisenstadt, Kasernenstraße 9, Tel: + 02682/603-0,
Fax: 02682/603-0
ESG: Linzer Elektrizitäts -, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, 4010 Linz, Museumstraße 6/8,
Tel: + 0732/7801-0, Fax: 0732/7801-0
Sbg STW: Salzburger Stadtwerke AG, 5021 Salzburg, Roseggerstraße 2, Tel: + 0662/4480-0, Fax: 0662/4480-0
STEG: Steiermärkische Elektrizitäts AG, 8054 Graz, Ankerstraße 6, Tel: + 0316/2806-0, Fax:0316/2860-O
EW Schöder: E - Werk Schöder KG, 8812 Maria Hof
EW Ebner: E - Werk Ebner, 8424 Neudorf a.d.Mur, Tel: +03452/82154, Fax:03452/86085-18
Köflach St.: Stadtwerke Köflach, 8580 Köflach, Stadtwerkgasse 2, Tel: +03144/3470, Fax:03144/355O
Kapfenberg: Stadtwerke Kapfenberg, 8605 Kapfenberg, Stadtwerkestraße 6, Tel:+03862/23516-0,
Fax :03862/23516-0
Judenburg: Stadtwerke Judenburg AG, 8750 Judenburg, Burggasse 15, TeI:+03572/83 146-0,
Fax:03572/83 146-0
Feistritzwerk: Feistritawerke der Stadt Gleisdorf GmbH, 8200 Gleisdorf, Gartengasse 36, TeI.+031 12/2653-0,
Fax: 03112/2653-0
STW Bruck: Stadtwerke Bruck, 8600 Bruck a.d.M.,Stadtwerkestraße 9, Tel:+03862/51581-0, Fax:
03862/51581-0
Für weitere Auskünfte stehen den Dienststellen der Kommission die Sektion Energie des
BMwA sowie die Elektrizitätsunternehmen gerne zur Verfügung.
Wien, am 11. Februar 1998
Der Bundesminister:
Dr. Hannes FARNLEITNER