3664/AB XX.GP
BEANTWORTUNG
der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten
Öllinger, Freundinnen und Freunde
betreffend Bildungskarenz
Nr. 3812/J
Zu den Fragen 1 bis 4 der vorliegenden Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Mit Geltung ab 1.1.1998 wurde in die Bestimmungen des Arbeitslosenversiche -
rungsgesetzes die Möglichkeit des Bezuges von Weiterbildungsgeld für Personen,
die mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz gemäß § 11 Arbeitsvertragsrechts - Än -
derungsgesetz vereinbart haben, geschaffen. Die diesbezügliche Regelung findet
sich in § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Daraus folgt, daß bei Vorliegen
der gesetzlich geforderten Voraussetzungen auf diese Leistung ein Rechtsanspruch
besteht. Wie in der Anfrage bereits dargelegt, wurden hiefür auch die budgetären
Vorkehrungen im voraussichtlich erforderlichen Ausmaß getroffen.
Daraus geht aber auch zwingend hervor, daß die Gewährung von Weiterbildungs -
geld
bei Bildungskarenz nicht im Ermessen des Arbeitsmarktservice liegt.
Wie dazu das Arbeitsmarktservice berichtet hat, wurde dies auch nie von einem dor-
tigen Mitarbeiter in dieser Form zum Ausdruck gebracht. Es kann sich daher nur um
eine mißverstandene Interpretation der Aussagen des Pressesprechers des Ar-
beitsmarktservice, der im Artikel in der Zeitschrift "Trend” wiedergegeben wurde,
handeln.