3664/AB XX.GP

 

BEANTWORTUNG

der Parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten

Öllinger, Freundinnen und Freunde

betreffend Bildungskarenz

Nr. 3812/J

Zu den Fragen 1 bis 4 der vorliegenden Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Mit Geltung ab 1.1.1998 wurde in die Bestimmungen des Arbeitslosenversiche -

rungsgesetzes die Möglichkeit des Bezuges von Weiterbildungsgeld für Personen,

die mit ihrem Arbeitgeber eine Bildungskarenz gemäß § 11 Arbeitsvertragsrechts - Än -

derungsgesetz vereinbart haben, geschaffen. Die diesbezügliche Regelung findet

sich in § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Daraus folgt, daß bei Vorliegen

der gesetzlich geforderten Voraussetzungen auf diese Leistung ein Rechtsanspruch

besteht. Wie in der Anfrage bereits dargelegt, wurden hiefür auch die budgetären

Vorkehrungen im voraussichtlich erforderlichen Ausmaß getroffen.

Daraus geht aber auch zwingend hervor, daß die Gewährung von Weiterbildungs -

geld bei Bildungskarenz nicht im Ermessen des Arbeitsmarktservice liegt.

Wie dazu das Arbeitsmarktservice berichtet hat, wurde dies auch nie von einem dor-

tigen Mitarbeiter in dieser Form zum Ausdruck gebracht. Es kann sich daher nur um

eine mißverstandene Interpretation der Aussagen des Pressesprechers des Ar-

beitsmarktservice, der im Artikel in der Zeitschrift "Trend” wiedergegeben wurde,

handeln.