3665/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek, Meisinger
an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Notstandshilfe für Ausländer, Nr. 3764/J
Frage 1:
Wie hat sich die Zahl der Notstandshilfebezieher ohne österreichische Staatsbürger -
schaft jeweils im Jahresdurchschnitt ab 1970 entwickelt?
Antwort:
Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales liegen Daten über die
Anzahl der Notstandshilfebezieher ohne österreichische Staatsbürgerschaft ab dem
Jahr 1988 vor:
|
1988 |
315 |
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1989 |
311 |
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1990 |
489 |
|
1991 |
907 |
|
1992 |
1.092 |
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1993 |
1.781 |
|
1994 |
2.108 |
|
1995 |
2.194 |
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1996 |
3.018 |
|
1997 |
3.900 |
*)
vorläufige Daten (gerundet)
Frage 2:
Wie hoch waren jeweils die Gesamtausgaben für die Gewährung dieser Leistung an
Ausländer?
Antwort:
Die Ausgaben der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Notstandshilfe inklusive Sozial -
versicherungsabgaben an Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft belau -
fen sich im gleichen Zeitraum auf:
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1988 |
30Mio.ÖS |
|
1989 |
30Mio.ÖS |
|
1990 |
50Mio.ÖS |
|
1991 |
98Mio.ÖS |
|
1992 |
126 Mio. ÖS |
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1993 |
213Mio.ÖS |
|
1994 |
266Mio.ÖS |
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1995 |
276Mio.ÖS |
|
1996 |
383Mio.ÖS |
|
1997*) |
484 Mio. ÖS |
*) vorläufige Daten
Frage 3:
Welche Gruppen ausländischer Arbeitsloser können seit wann und aus welchen
Gründen Notstandshilfe beziehen, obwohl diese Leistung eigentlich Österreichern
vorbehalten sein sollte? Wie viele Bezieher einer Notstandshilfe waren jeweils die -
sen Gruppen 1997 zuzuordnen?
Antwort:
Aufgrund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde in den
70er Jahren und danach die Notstandshilfe außer für österreichische Staatsbürger
an folgende Personen gewährt:
- Personen, die sich seit 1.1.1930 ununterbrochen in Österreich aufhalten
- Personen, die nach dem 1.1.1930 in Österreich geboren sind und sich seither un -
unterbrochen in Österreich aufhalten
- Südtiroler und Canaltaler - Umsiedler und sonstige versetzte Personen
-
Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention
- aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen Staatsangehörigen der Bundesre -
publik Deutschland, Großbritanniens und Schwedens.
Mit der Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl. Nr.364/1989, die mit
1.8.1989 in Kraft getreten ist, wurde die Möglichkeit der Zulassung von Inhabern ei -
nes Befreiungsscheines im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Not -
standshilfe geschaffen. Diese Zulassung erfolgte durch die Verordnung BGBl. Nr.
387/1989 für die Anspruchsdauer von 39 Wochen.
Mit der Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl. Nr.416/1992, die mit
1.7.1992 in Kraft getreten ist, wurde für die Befreiungsscheininhaber die Bezugs -
dauer auf 52 Wochen ausgedehnt. Zugleich wurden die rechtlichen Grundlagen für
den Fall des EWR - Beitrittes geschaffen. Nach der EU -VO 1408/71 sind nämlich alle
EWR - Staatsbürger, Flüchtlinge und Staatenlose den Inländern gleichzustellen. Mit
dem Beitritt Österreichs zum EWR mit 1.1.1994 wurde sodann der Kreis der An -
spruchsberechtigten um diese Personen erweitert, sofern nicht wie z.B. bei den
Flüchtlingen und deutschen Staatsbürgern nicht ohnehin schon vorher ein Anspruch
auf Notstandshilfe bestanden hat.
Bis zum Jahr 1987 konnten ausländische Arbeitslose mit dem Herkunftsland
Deutschland, Vereinigtes Königreich und Schweden aufgrund bilateraler Abkommen
sowie diverse Flüchtlingsgruppen Notstandshilfe beziehen. Ab dem Jahr 1987 wurde
dieser Bezieherkreis um Befreiungsscheininhaber erweitert. In den Jahren 1994 und
1995 wurde der Personenkreis nach den Beitritten zum EWR und zur EU entspre -
chend erweitert.
Im Jahr 1997 ergeben sich nach einer Sonderauswertung auf Basis vorläufiger Da -
ten folgende prozentuelle Aufteilung der Beziehergruppen:
|
21 % |
Bezieher aus dem EU - und EWR - Raum |
|
79 % |
Bezieher aus dem übrigen Ausland |
Frage 4:
Planen Sie eine Aufhebung oder weitere Aufweichung der Voraussetzung der öster-
reichischen Staatsbürgerschaft für den Bezug der Notstandshilfe?
Antwort:
Aufgrund eines Urteiles des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus
dem Jahre 1996 ist Österreich gezwungen, die Ungleichbehandlung von Ausländern
bei
der Notstandshilfe generell zu beseitigen. Der Europäische Gerichtshof
für Men -
schenrechte ist im wesentlichen davon ausgegangen, daß die Notstandshilfe aus
den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung gedeckt wird, die auch alle Ausländer im
vollen Umfang entrichten. Eine Einkürzung ihrer Ansprüche verstößt daher gegen die
Menschenrechtskonvention.
Durch eine Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl. I Nr.78/1997 wur -
den, um diesem Urteil zu entsprechen, für den Anspruch auf Notstandshilfe von der
Staatsbürgerschaft unabhängige Kriterien ab 1.1.2000 festgelegt. Für die Not -
standshilfe muß dann als Voraussetzung nachgewiesen werden, daß
- durch eine achtjährige Beschäftigung in Österreich in den letzten zehn Jahren
eine qualifizierte Anwartschaft vorliegt oder
- bei jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren die Schulpflicht zur Hälfte erfüllt und auch
beendet wurde oder
- der Arbeitslose in Österreich geboren ist oder
- der Arbeitslose zumindest die halbe Lebenszeit seinen Hauptwohnsitz bzw. or -
dentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt hat.
Diese Bestimmungen sollten wie bereits dargelegt erst mit 1.1.2000 in Kraft treten.
Aufgrund eines zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsge -
richtshofes wurde der Inkrafttretenstermin auf den 1.4.1998 vorverlegt.
Frage 5:
Welches Verhältnis besteht derzeit zwischen Beiträgen von und Leistungen für aus -
ländische Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung?
Antwort:
Auf Basis vorläufiger Daten ergibt sich derzeit ein Verhältnis zwischen Ausgaben
(Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sondernotstandshilfe, Karenz(urlaubs)geld und
(Auslauffälle bei der Sonderunterstützung]) und Einnahmen (Arbeitslosenver -
sicherungsbeiträge und Überweisung des Familienlastenausgleichsfonds für den
Aufwand an Karenz(urlaubs)geld) der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für ausländische
Arbeitnehmer von ca. 1 :1,2.