3665/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek, Meisinger

an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Notstandshilfe für Ausländer, Nr. 3764/J

Frage 1:

Wie hat sich die Zahl der Notstandshilfebezieher ohne österreichische Staatsbürger -

schaft jeweils im Jahresdurchschnitt ab 1970 entwickelt?

Antwort:

Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales liegen Daten über die

Anzahl der Notstandshilfebezieher ohne österreichische Staatsbürgerschaft ab dem

Jahr 1988 vor:

1988

 315

1989

 311

1990

 489

1991

 907

1992

 1.092

1993

 1.781

1994

 2.108

1995

 2.194

1996

 3.018

1997

 3.900

*) vorläufige Daten (gerundet)

Frage 2:

Wie hoch waren jeweils die Gesamtausgaben für die Gewährung dieser Leistung an

Ausländer?

Antwort:

Die Ausgaben der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Notstandshilfe inklusive Sozial -

versicherungsabgaben an Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft belau -

fen sich im gleichen Zeitraum auf:

 

1988

 30Mio.ÖS

1989

 30Mio.ÖS

1990

 50Mio.ÖS

1991

 98Mio.ÖS

1992

 126 Mio. ÖS

1993

 213Mio.ÖS

1994

 266Mio.ÖS

1995

 276Mio.ÖS

1996

 383Mio.ÖS

1997*)

 484 Mio. ÖS

 

 

*) vorläufige Daten

 

Frage 3:

 

Welche Gruppen ausländischer Arbeitsloser können seit wann und aus welchen

Gründen Notstandshilfe beziehen, obwohl diese Leistung eigentlich Österreichern

vorbehalten sein sollte? Wie viele Bezieher einer Notstandshilfe waren jeweils die -

sen Gruppen 1997 zuzuordnen?

Antwort:

Aufgrund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde in den

70er Jahren und danach die Notstandshilfe außer für österreichische Staatsbürger

an folgende Personen gewährt:

- Personen, die sich seit 1.1.1930 ununterbrochen in Österreich aufhalten

- Personen, die nach dem 1.1.1930 in Österreich geboren sind und sich seither un -

unterbrochen in Österreich aufhalten

- Südtiroler und Canaltaler - Umsiedler und sonstige versetzte Personen

- Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention

- aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen Staatsangehörigen der Bundesre -

publik Deutschland, Großbritanniens und Schwedens.

Mit der Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl. Nr.364/1989, die mit

1.8.1989 in Kraft getreten ist, wurde die Möglichkeit der Zulassung von Inhabern ei -

nes Befreiungsscheines im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Not -

standshilfe geschaffen. Diese Zulassung erfolgte durch die Verordnung BGBl. Nr.

387/1989 für die Anspruchsdauer von 39 Wochen.

Mit der Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl. Nr.416/1992, die mit

1.7.1992 in Kraft getreten ist, wurde für die Befreiungsscheininhaber die Bezugs -

dauer auf 52 Wochen ausgedehnt. Zugleich wurden die rechtlichen Grundlagen für

den Fall des EWR - Beitrittes geschaffen. Nach der EU  -VO 1408/71 sind nämlich alle

EWR - Staatsbürger, Flüchtlinge und Staatenlose den Inländern gleichzustellen. Mit

dem Beitritt Österreichs zum EWR mit 1.1.1994 wurde sodann der Kreis der An -

spruchsberechtigten um diese Personen erweitert, sofern nicht wie z.B. bei den

Flüchtlingen und deutschen Staatsbürgern nicht ohnehin schon vorher ein Anspruch

auf Notstandshilfe bestanden hat.

Bis zum Jahr 1987 konnten ausländische Arbeitslose mit dem Herkunftsland

Deutschland, Vereinigtes Königreich und Schweden aufgrund bilateraler Abkommen

sowie diverse Flüchtlingsgruppen Notstandshilfe beziehen. Ab dem Jahr 1987 wurde

dieser Bezieherkreis um Befreiungsscheininhaber erweitert. In den Jahren 1994 und

1995 wurde der Personenkreis nach den Beitritten zum EWR und zur EU entspre -

chend erweitert.

Im Jahr 1997 ergeben sich nach einer Sonderauswertung auf Basis vorläufiger Da -

ten folgende prozentuelle Aufteilung der Beziehergruppen:

 

21 %

 Bezieher aus dem EU - und EWR - Raum

79 %

 Bezieher aus dem übrigen Ausland

 

 

Frage 4:

 

Planen Sie eine Aufhebung oder weitere Aufweichung der Voraussetzung der öster-

reichischen Staatsbürgerschaft für den Bezug der Notstandshilfe?

Antwort:

Aufgrund eines Urteiles des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus

dem Jahre 1996 ist Österreich gezwungen, die Ungleichbehandlung von Ausländern

bei der Notstandshilfe generell zu beseitigen. Der Europäische Gerichtshof für Men -

schenrechte ist im wesentlichen davon ausgegangen, daß die Notstandshilfe aus

den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung gedeckt wird, die auch alle Ausländer im

vollen Umfang entrichten. Eine Einkürzung ihrer Ansprüche verstößt daher gegen die

Menschenrechtskonvention.

Durch eine Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl. I Nr.78/1997 wur -

den, um diesem Urteil zu entsprechen, für den Anspruch auf Notstandshilfe von der

Staatsbürgerschaft unabhängige Kriterien ab 1.1.2000 festgelegt. Für die Not -

standshilfe muß dann als Voraussetzung nachgewiesen werden, daß

- durch eine achtjährige Beschäftigung in Österreich in den letzten zehn Jahren

eine qualifizierte Anwartschaft vorliegt oder

- bei jungen Arbeitslosen unter 25 Jahren die Schulpflicht zur Hälfte erfüllt und auch

beendet wurde oder

- der Arbeitslose in Österreich geboren ist oder

- der Arbeitslose zumindest die halbe Lebenszeit seinen Hauptwohnsitz bzw. or -

dentlichen Wohnsitz in Österreich gehabt hat.

Diese Bestimmungen sollten wie bereits dargelegt erst mit 1.1.2000 in Kraft treten.

Aufgrund eines zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsge -

richtshofes wurde der Inkrafttretenstermin auf den 1.4.1998 vorverlegt.

Frage 5:

Welches Verhältnis besteht derzeit zwischen Beiträgen von und Leistungen für aus -

ländische Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung?

Antwort:

Auf Basis vorläufiger Daten ergibt sich derzeit ein Verhältnis zwischen Ausgaben

(Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Sondernotstandshilfe, Karenz(urlaubs)geld und

(Auslauffälle bei der Sonderunterstützung]) und Einnahmen (Arbeitslosenver -

sicherungsbeiträge und Überweisung des Familienlastenausgleichsfonds für den

Aufwand an Karenz(urlaubs)geld) der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für ausländische

Arbeitnehmer von ca. 1 :1,2.