3683/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Povysil, Mag. Haupt, Dr. Salzl, Dr. Grol -

litsch, Dr. Pumberger und Kollegen haben am 26. Februar 1998 unter der

Nr. 3767/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

Durchführung der Entschließung “Stellungnahmen zu Gesetzesvorschlägen”

aus der IX. Gesetzgebungsperiode, 463 der Beilagen, und betreffendes

Schreiben des Bundeskanzleramtes aus dem Jahre 1991 gerichtet, die fol -

genden Wortlaut hat:

“1. Welche weiterführenden Maßnahmen wurden seitens des Bundeskanz -

leramtes im Zusammenhang mit der Verteilung der Stellungnahmen zu

Gesetzesentwürfen im Hause seit der Entschließung von der IX. Gesetz -

gebungsperiode, 463 der Beilagen, getroffen?

2. Welche Zeitspanne ab Einlangen der Stellungnahmen im Hause liegt

zwischen Ende der Begutachtung eines Gesetzes und der lückenlosen

Verteilung der Stellungnahmen vor Erscheinen der Regierungsvorlage?

3. Wird der “Stand" der Stellungnahmen auch mittels Direktkontakt zu der

Parlamentsdirektion und dem betroffenen Ministerium kontrolliert?

4. Wird eine Versandliste des betreffenden Ministeriums der zu Abgabe

einer Stellungnahme eingeladenen Institutionen an das Parlament

übermittelt?

5. Sollte auf dem Verteiler der Stellungnahme nicht "25 Kopien für das Par -

lament” angeführt sein übermittelt dann das jeweilige Ministerium auto -

matisch die Stellungnahmen?

6. Wie erklären Sie sich, daß gewisse Stellungnahmen dem Parlament vor -

liegen und dem Ministerium nicht?

7. Wie erklären Sie sich daß gewisse Stellungnahmen den Abgeordneten

vorliegen und nicht dem Ministerium?

8. Besteht eine effektive Zeitgleichheit beim Entwurfversand durch die Mini -

sterien an die begutachtenden Stellen und an den Nationalrat? Wenn

nein, warum?

9. Wie erklären Sie sich die lückenhafte Übermittlung der Stellungnahmen

an das Parlament?

10. Wie sehen Sie die Äußerung des Landes Oberösterreich? Wie sieht dies

in verfassungsrechtlicher Hinsicht aus?

11. Wie ist der chronologische Ablauf der Verteilung ab Einlangen per Post

im Hause? Welche Abteilungen durchlaufen diese Stellungnahmen?

12. Welche Schritte gedenken Sie zu setzen, um künftig eine lückenlose und

zeitgerechte Zustellung der Gesetzesentwürfe und Stellungnahmen ge -

währleisten zu können?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst hat die anderen Bundesministerien

in mehreren Rundschreiben auf die vom Nationalrat aus Anlaß der Beschluß -

fassung über das Geschäftsordnungsgesetz am 5. Juli 1961 gefaßte Ent -

schließung hingewiesen und auch eine bestimmte Vorgangsweise empfohlen,

um sicherzustellen, daß der Entschließung entsprochen wird. Das nach wie vor

maßgebliche Rundschreiben vom 13. Mai 1976, Zl. 600.614/3-Vl/2/76, sowie

ein weiteres Rundschreiben vom 10. August 1985, Zl. 602.271/1-V/6/85, liegen

meiner Anfragebeantwortung bei.

In Ergänzung zum ersterwähnten Schreiben wies das Bundeskanzleramt -

Verfassungsdienst in einem weiteren Rundschreiben vom 10. August 1985,

Zl. 602.271/1-V/6/85, darauf hin, daß in Fällen, in denen die begutachtenden

Stellen im Aussendungsrundschreiben versehentlich nicht ersucht worden sind,

25 Abdrucke ihrer Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates zuzuleiten,

von dem Bundesministerium, welches das Begutachtungsverfahren durchführt,

dafür Sorge zu tragen wäre, daß das Präsidium des Nationalrates dennoch die

entsprechenden Kopien der erstatteten Stellungnahmen erhält.

Soweit sich die Frage lediglich auf die Verteilung der Stellungnahmen zu Ge -

setzesentwürfen im Parlament bezieht, fällt die Beantwortung nicht in meinen

Wirkungsbereich.

Zu Frage 2:

Soweit ersichtlich, betrifft diese Frage Vorgänge im Parlament und fällt daher

nicht in meinen Wirkungsbereich.

Zu Frage 3:

Nein.

Zu Frage 4:

Das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst hat in dem bereits erwähnten Rund -

schreiben aus dem Jahr 1976 unter anderem vorgeschlagen, die Aussendung

zur Begutachtung in der äußeren Form eines mit Sammelanschriften (Angabe

aller Anschriften auf jeder Ausfertigung der Aussendung) versehenen Rund -

schreibens vorzunehmen. Bei dieser Vorgangsweise ist ein Überblick über die

zur Stellungnahme eingeladenen Institutionen sichergestellt.

Zu Frage 5:

Soweit diese Frage das Bundeskanzleramt betrifft, besteht keine systematische

Praxis der angesprochenen Art.

Zu den Fragen 6, 7, 9 und 11:

Die Ursachen einer unterschiedlichen bzw. lückenhaften Übermittlung von Stel -

lungnahmen durch die begutachtenden Stellen liegen bei diesen und sind mir

nicht bekannt. Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 5.

Zu Frage 8:

Bei der Aussendung von Gesetzesentwürfen, die dem allgemeinen Begutach -

tungsverfahren zugeleitet werden, wird das Parlament vom Bundeskanzleramt

grundsätzlich gleichzeitig mit den anderen begutachtenden Stellen befaßt.

Zu Frage 10:

Nach Art. 52 des Bundes - Verfassungsgesetzes sind der Nationalrat und der

Bundesrat unter anderem befugt, - wie sich aus dem Zusammenhang ergibt,

gegenüber der Bundesregierung und deren Mitgliedern -‚ ihren Wünschen über

die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben. Eine

solche an die Bundesregierung gerichtete Entschließung liegt auch der hier

angesprochenen Problematik zugrunde. Weder die Bundesregierung noch der

Nationalrat haben nach der geltenden bundesverfassungsrechtlichen Lage eine

rechtliche Handhabe, um die unmittelbare Übermittlung von Stellungnahmen

durch die begutachtenden Stellen auch an das Präsidium des Nationalrates zu

veranlassen.

Im übrigen ersuche ich um Verständnis, daß ich davon absehe, mündliche

Aussagen von Landesorganen zu kommentieren.

Zu Frage 12:

Ich habe die Anfrage zum Anlaß genommen, alle Bundesministerien neuerlich

auf die beiden zitierten Rundschreiben hinzuweisen.

 

 

 

Anlage konnte nicht gescannnt werden!!