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lhre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Zu den Fragen 1. 4 und 6:
"Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten für eine Nachschulung?
Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten für ein Einstellungstraining"
Wie hoch sind die voraussichtlichen Kosten für ein Verhaltenstraining?"
Derzeit ist noch nicht abzusehen, wie hoch sich die Kosten der geplanten SchulUngen
und Trainings belaufen werden, da die konkreten lnhalte erst erarbeitet werden.
Zu Frage 2:
"Was wird in dieser Schulung geschult,?"
Derzeit bestehen bereits Nachschulungsmodelle im Zusammenhang mit dem Probe-
führerschein. Diese Nachschulungen sind deliktspezifisch aufgebaut und sollen dem
Führerscheininhaber die Gründe für die Einhaltung gewisser Verkehrsregeln bewußt
machen, insbesondere die Gefährdung, der er sich selbst und andere durch die
Nichtbeachtung aussetzt. Diese Nachschulungen werden auch für das
Mehrfachtäter-Punktsystem (Punkteführerschein) vorgesehen.
Zu Frage 3:
"Was verstehen Sie unter Einstellungstraining?"
Viele Autolenker verursachen Verkehrsunfälle, weil sie eine falsche Einstellung zum
Verkehr und zu anderen Verkehrsteilnehmern haben, insbesondere weil sie ihre
eigenen kraftfahrspezifischen Fähigkeiten weit überschätzen. Bei einem Einstellungs-
training sollen ihnen, auch anhand praktischer Erfahrungen, die eigenen Möglich-
keiten und die Gefahren, die im Verkehr entstehen, bewußt gemacht werden.
Zu Frage 5:
"Was verstehen Sie unter Verhaltenstraining?"
Das Verl.ialtenstraining ist mit dem Einstellungstraining verbunden; je nach gesetz-
tem Delikt wird mehr Betonung auf praktische Erfahrung (Trainingsfahrten) oder
psychologische Betreuung gesetzt werden. Demnach soll der Führerscheinbesitzer
sein Verhalten im Straßenverkehr auf Grund seiner geänderten Einstellung ändern.
Zu den Fragen 7 und 8:
"Von wem werden diese Schulungen voraussichtlich vorgenommen"
Besteht die Möglichkeit, daß auch Private mit der Vornahme solcher Schulungen
betraut werden,?"
Grundsätzlich kann jeder Schulungen durchführen, der dazu mit Bescheid ermächtigt
wurde. Voraussetzung für eine Ermächtigung wird sein, daß der Bewerber die fachli-
che Qualifikation besitzt und die übrigen durch Verordnung festzulegenden Voraus-
setzungen für die Durchführung dieser Schulungen erfüllt.
Zu Fragie-9:
"Aus welchen Gründen wird iim E.ntwurf zum Führerscheingesetz nicht die Regelung
des § 64 a Abs. 5 hinsichtlich der Zuständigkeit des Landeshauptmannes übernom-
men?"
Da die Schulungen im lnteresse der Verkehrssicherheit österreichweit gleich und
untei- gleichein Voraussetzungen durchgeführt wei-den sollen, soll die Ermächtigung
geeigneler Einrichtungen bundesweit durch das Bundesministerium geschehen.