3694/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil und Kollegen
betreffend Identitätsschwindel mit der Versicherungskarte,
Nr. 3685/J
Zur Anfrage führe ich folgendes aus:
Einleitend ist zunächst auf ein der gegenständlichen Anfrage zugrundeliegendes Mißverständnis
hinzuweisen: Mit Inkrafttreten der neuen Spitalsfinanzierung ab 1.1.1997 wird die Anstaltspflege
von in der gesetzlichen Krankenversicherung anspruchsberechtigten Personen durch die Träger der
Krankenversicherung in pauschaler Form abgegolten; die Träger der Krankenversicherung leisten
an die Landesfonds als Rechtsträger der Krankenanstalten einen Pauschalbetrag von 37 Mrd. S,
dessen Aufbringung durch die einzelnen Krankenversicherungsträger entsprechend einem durch
Beschluß des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger festgesetzten Auf -
teilungsschlüssel erfolgt. Nach diesem Finanzierungssystem gibt es für die stationäre Behandlung
der in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruchsberechtigten keine Kostenverrechnung
zwischen dem Krankenversicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Die Be -
handlung eines zu Unrecht als krankenversichert angenommenen Patienten durch eine Kranken -
anstalt verursacht der Krankenversicherung daher keine (zusätzlichen) Kosten, sodaß diese
hiedurch
nicht geschädigt wird.
Zu den Fragen 1 bis 3:
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat berichtet, daß ihr weder Name noch sonstige weitere Daten
des in Rede stehenden Patienten bekannt seien. Sie könne auch nicht feststellen, ob es sich im vor -
liegenden Fall um einen bei der Wiener Gebietskrankenkasse Versicherten gehandelt habe. Auch
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat keine diesbezüglichen Infor -
mationen.
Im übrigen verweise ich auf meine einleitenden Bemerkungen zu dieser Anfrage.
Zu den Fragen 4 und 5:
Weder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Wiener Gebiets -
krankenkasse noch meinem Ressort stehen Schätzungen oder Berechnungen über das Ausmaß des
sogenannten ,,Gratis - Gesundheitstourismus” zur Verfügung.
Zu Frage 6:
Mein Ressort hat im Jahr 1996 aus Anlaß eines konkreten Einzelfalles sowohl die Wiener Ge -
bietskrankenkasse als auch den Hauptverband veranlaßt, über Vorkehrungen der Versicherungs -
träger zur Verhinderung der Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche -
rung durch Nichtversicherte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu berichten. Die Wiener Ge -
bietskrankenkasse hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, daß sie derartige Tatbestände im Fall
ihrer Verifizierung mittels Sachverhaltsdarstellung oder Strafanzeige der Staatsanwaltschaft zur
Kenntnis bringe. Weiters hat sie dem Wiener Krankenanstaltenverbund vorgeschlagen, bei der
Aufnahme von Patienten in einer Krankenanstalt bzw. in einer Universitätsklinik zur Prüfung der
Identität einen Lichtbildausweis bzw. bei Fremden den Reisepaß zu verlangen und den Familien -
namen, den Vornamen und das Geburtsdatum mit der allenfalls vorgelegten Versicherungskarte
oder dem Krankenkassenscheck zu vergleichen. Im Hanusch - Krankenhaus der Wiener Gebiets -
krankenkasse werde diese Vorgangsweise bereits seit einiger Zeit praktiziert. Der Wiener Kran -
kenanstaltenverbund hat der Wiener Gebietskrankenkasse hierauf mitgeteilt, daß die Direktionen
seiner
Krankenanstalten angewiesen wurden, daß sich die Patienten bei deren
Aufnahme in die
Anstaltspflege nach Möglichkeit mit einem Identitätsnachweis ausweisen sollen. Der Hauptver -
band der österreichischen Sozialversicherungsträger hat alle Krankenversicherungsträger über die
genannte Initiative der Wiener Gebietskrankenkasse informiert.
Zu Frage 7:
Obwohl der Nutzen internationaler Hilfsprogramme im Gesundheitsbereich unbestritten ist,
kann ein Zusammenhang dieser Programme mit allenfalls vereinzelt vorkommenden unzulässigen
Leistungsinanspruchnahmen in Österreich nicht erkannt werden.