3707/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Böhacker, Haigermoser und Kollegen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend vermeintliche Unregelmäßigkeiten in Zu -

sammenhang mit dem Atomic - Konkursverfahren, gerichtet und folgende Fragen ge -

stellt:

“1. Ist Ihnen der o.a. Bericht der Salzburger Gendarmerie an die Staatsanwalt -

schaft Salzburg bekannt?

2. Wann wurden Sie erstmals von den genannten Anschuldigungen in Kenntnis

gesetzt?

3. Wie ist es zu erklären, daß in Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren

bzw. dem entsprechenden Konkursverfahren über die Firma Atomic Vorwürfe

laut werden, daß es bei dreistelligen Millionenbeträgen von Seiten des Masse -

verwalters zu Buchungsunregelmäßigkeiten gekommen sei?

4. Vorwürfe werden in dieser Angelegenheit auch gegen den zuständigen Salz -

burger Konkursrichter erhoben.

Sind Ihnen diese bekannt?

Wann ja, welche Schritte haben Sie bereits, bzw. werden Sie in diesem Zu -

sammenhang setzen?

5. Wie erklären Sie sich, daß derartige Fehlbuchungen unter der Kontrolle eines

Konkursrichters möglich waren?

6. Wozu dient, im Lichte dieser Anschuldigungen, die einem Konkursrichter oblie -

gende Kontrolle im Zuge eines Konkursverfahrens?

7. Wurden die Forderungen von Koflach und Atomic im Zuge des Konkursverfah -

rens an die BAWAG abgetreten?

Wenn ja, aus welchem Grund wurden die BAWAG Konkursforderungen trotz

Zahlungseingängen (Verbindlichkeiten von Atomic - Töchtern) in der Höhe von

rd. 136 Millionen öS nicht gesenkt?”

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu 1:

Die in der schriftlichen Anfrage angesprochene Sachverhaltsdarstellung der Krimi -

nalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg vom 9.1.1998 ist mir

durch die Berichterstattung der staatsanwaltschaftlichen Behörden, auch im Zusam -

menhang mit der vorliegenden schriftlichen Anfrage, bekannt geworden.

Zu 2:

Die für Einzelstrafsachen zuständige Sektion des Bundesministeriums für Justiz

wurde mit diesen Vorwürfen erstmals durch eine Vorsprache von Rechtsanwalt

Dr. Werner Masser am 21.1.1998 befaßt. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden

haben über die in der Sachverhaltsdarstellung erhobenen Vorwürfe erstmals am

22.1.1998, eingelangt im Bundesministerium für Justiz am 26.1.1998, berichtet. In

der Folge haben mich die zuständigen Mitarbeiter meines Hauses von der Anhän -

gigkeit dieses Verfahrens in Kenntnis gesetzt.

Zu 3:

Die genannten Vorwürfe basieren auf den von Alois Rohrmoser bzw. seinem

Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Masser, erhobenen Anschuldigungen, deren Prü -

fung Gegenstand des laufenden Verfahrens sind.

Zu 4:

Diesbezügliche Vorwürfe sind in der Sachverhaltsdarstellung der Kriminalabteilung

des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg enthalten. Die seinerzeit zustän -

dig gewesene Staatsanwaltschaft Salzburg hat am 6. Februar 1998 beim Untersu -

chungsrichter beantragt, von den in den Insolvenzverfahren unmittelbar tätig gewe -

senen Personen (Konkursrichter, Masseverwalter und Sachwalter) schriftliche Stel -

lungnahmen gemäß § 198 Abs. 1 StPO einzuholen. Ein Teil dieser Stellungnahmen

liegt bereits vor. Mittlerweile ist die Strafsache beim Landesgericht Steyr anhängig,

nachdem das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 1.April 1998 die Befangen -

heitsanzeigen der Richter des Landesgerichts Salzburg anerkannt und die Strafsachen

dem Landesgericht Steyr zugewiesen hat.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz hat in Wahrnehmung seiner Dienstauf -

sichtsagenden mit dem beschuldigten Konkursrichter des Landesgerichts Salzburg am

6.März 1998 ein ausführliches Gespräch geführt. Auf Grund desselben hat sich keine

Notwendigkeit ergeben, dienstaufsichtsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen.

Zu 5 und 7:

Im Hinblick auf die derzeit anhängigen Vorerhebungen ersuche ich um Verständnis,

daß ich mich einer näheren Darstellung und Würdigung der erhobenen Vorwürfe ent -

halte.

Zu 6:

Die in § 84 Konkursordnung normierte Verpflichtung des Konkursgerichtes, die Tätig -

keit des Masseverwalters zu überwachen, ist Ausdruck des die Konkursordnung be -

herrschenden Prinzips der Gerichtsherrschaft über das Konkursverfahren. Die Überwa -

chungspflicht umfaßt primär die Gesetzmäßigkeit der Amtsführung des Masseverwal -

ters. Daneben muß das Konkursgericht aber auch die Zweckmäßigkeit der Amtshand -

lungen des Masseverwalters überprüfen, wobei diese Überwachungsmaßnahmen je -

doch nicht zu einer Lähmung wirtschaftlicher Initiativen oder zu einer bürokratischen

Behinderung der Verwaltung führen dürfen, weil es nicht Aufgabe des Konkursrichters

ist, die Tätigkeit des Masseverwalters faktisch selbst zu übernehmen. Der Massever -

walter ist daher nicht “auf Schritt und Tritt” zu überwachen, sondern es genügt in der

Regel die Kontrolle durch laufende Einholung von Berichten.