3708/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler und Genossen vom

25. Februar 1998, Nr. 3694/J, betreffend Schadenersatzklage der Finanzprokuratur in der

Sache Fischerdeponie, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß Schadenersatzansprüche von den

haushaltsleitenden Organen, in deren Wirkungsbereich der Schaden eingetreten ist, im Wege

der Finanzprokuratur, die über Auftrag tätig wird, geltend zu machen sind. Die Vollziehung der

Angelegenheiten, die in der vorliegenden Anfrage angesprochen werden, berühren daher

primär Zuständigkeitsbereiche der Bundesministerien für Land - und Forstwirtschaft und

Inneres. Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt unter dem

Gesichtspunkt budgetärer Auswirkungen und damit von Kompetenzen die mein Ressort

betreffen und beruhen auf Informationen, die in diesem Zusammenhang vorliegen.

Zu 1.:

Herr Dkfm. Josef Fischer klagte die Republik Österreich, vertreten durch die

Finanzprokuratur, erstmals wegen 517.436,92 S. Diese Klage langte am 19. Juli 1988 bei

Gericht ein.

Zu 2.:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Juni 1992 wurde die

Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte mit Urteil vom 17. März 1993

diese Entscheidung. Mit Beschluß vom 17. November 1993 hat der Oberste Gerichtshof die

außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Verfahren endete somit mit einer Klagsabweisung.

Zu 3.:

Wie aus der Darstellung zu Punkt 2 ersichtlich ist, konnte das hydrogeologische Gutachten

des Herrn Dipl. Ing. Josef Lueger vom 9. Mai 1995 in diesem Verfahren keine Rolle spielen.

Es wurde im Zuge des von Herrn Dkfm. Josef Fischer weiters gegen die Republik Österreich

wegen 16,592.435 S angestrengten Amtshaftungsverfahrens erstellt. Dieses Verfahren ist

nach wie vor in erster Instanz anhängig, wobei bis zur Erstellung der vorliegenden

Anfragebeantwortung kein neuer Verhandlungstermin anberaumt wurde.

Zu4. bis6., 8. bis 15., 17. und 19.:

Wie ich bereits in der Einleitung dargelegt habe, betrifft die vorliegende Angelegenheit primär

die Bundesministerien für Land - und Forstwirtschaft und Inneres. Es fallen daher auch die

Aufträge an die Finanzprokuratur zur Geltendmachung der Forderungen in die Zuständigkeit

des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Inneres, die

auch primär von den daraus resultierenden Informationsfluß berührt werden. Ich ersuche

daher um Verständnis, daß ich zu diesen Fragen keine Stellungnahme abgeben kann.

Zu 7.:

Nach den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Informationen ist von den

Bundesministerien für Land -  und Forstwirtschaft und Inneres bislang ein Betrag von

15,965.596,70 S für notstandpolizeiliche Maßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen im Wege

von Ersatzvornahmen aufgewendet worden.

Weil im Zuge der Räumung der Fischerdeponie mit dem Entstehen weiterer Kosten für die

Republik Österreich gerechnet werden mußte, war ein Feststellungsbegehren zu stellen.

Dieses aus verfahrensrechtlichen Gründen zu beziffernde Begehren hat die Finanzprokuratur

mit 1,000.000 S bewertet.

Zu 16.:

Die finanziellen Konsequenzen für die Republik Österreich liegen darin, daß sie die von ihr

zur Sanierung der Fischerdeponie aufgewendeten und noch aufzuwendenden finanziellen

Mittel sowie ihre eigenen Anwaltskosten nicht ersetzt erhält und den Beklagten deren

Prozeßkosten, die in Summe 1,238.362,97 S betragen, zu ersetzen hatte.

Zu 18.:

Mit der Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht sind an sich noch keine finanziellen

Konsequenzen für die Republik Österreich verbunden.

Zu 20.:

Nach den Informationen der Finanzprokuratur ergibt sich bereits rein rechnensch, daß die

bezahlten Prozeßkostenersätze verhältnismäßig niedrig sind, da sie nicht einmal ein Zehntel

der eingeklagten Forderung und gerade noch einen Promillesatz der vom Bund zur Sanierung

der Fischerdeponi insgesamt aufgewendeten und aufzuwendenden Kosten betragen.