3708/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler und Genossen vom
25. Februar 1998, Nr. 3694/J, betreffend Schadenersatzklage der Finanzprokuratur in der
Sache Fischerdeponie, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß Schadenersatzansprüche von den
haushaltsleitenden Organen, in deren Wirkungsbereich der Schaden eingetreten ist, im Wege
der Finanzprokuratur, die über Auftrag tätig wird, geltend zu machen sind. Die Vollziehung der
Angelegenheiten, die in der vorliegenden Anfrage angesprochen werden, berühren daher
primär Zuständigkeitsbereiche der Bundesministerien für Land - und Forstwirtschaft und
Inneres. Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt unter dem
Gesichtspunkt budgetärer Auswirkungen und damit von Kompetenzen die mein Ressort
betreffen und beruhen auf Informationen, die in diesem Zusammenhang vorliegen.
Zu 1.:
Herr Dkfm. Josef Fischer klagte die Republik Österreich, vertreten durch die
Finanzprokuratur, erstmals wegen 517.436,92 S. Diese Klage langte am 19. Juli 1988 bei
Gericht ein.
Zu 2.:
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. Juni 1992 wurde die
Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte mit Urteil vom 17. März 1993
diese Entscheidung. Mit Beschluß vom 17. November 1993 hat der Oberste Gerichtshof die
außerordentliche
Revision des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Verfahren endete somit mit einer Klagsabweisung.
Zu 3.:
Wie aus der Darstellung zu Punkt 2 ersichtlich ist, konnte das hydrogeologische Gutachten
des Herrn Dipl. Ing. Josef Lueger vom 9. Mai 1995 in diesem Verfahren keine Rolle spielen.
Es wurde im Zuge des von Herrn Dkfm. Josef Fischer weiters gegen die Republik Österreich
wegen 16,592.435 S angestrengten Amtshaftungsverfahrens erstellt. Dieses Verfahren ist
nach wie vor in erster Instanz anhängig, wobei bis zur Erstellung der vorliegenden
Anfragebeantwortung kein neuer Verhandlungstermin anberaumt wurde.
Zu4. bis6., 8. bis 15., 17. und 19.:
Wie ich bereits in der Einleitung dargelegt habe, betrifft die vorliegende Angelegenheit primär
die Bundesministerien für Land - und Forstwirtschaft und Inneres. Es fallen daher auch die
Aufträge an die Finanzprokuratur zur Geltendmachung der Forderungen in die Zuständigkeit
des Bundesministers für Land - und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Inneres, die
auch primär von den daraus resultierenden Informationsfluß berührt werden. Ich ersuche
daher um Verständnis, daß ich zu diesen Fragen keine Stellungnahme abgeben kann.
Zu 7.:
Nach den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Informationen ist von den
Bundesministerien für Land - und Forstwirtschaft und Inneres bislang ein Betrag von
15,965.596,70 S für notstandpolizeiliche Maßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen im Wege
von Ersatzvornahmen aufgewendet worden.
Weil im Zuge der Räumung der Fischerdeponie mit dem Entstehen weiterer Kosten für die
Republik Österreich gerechnet werden mußte, war ein Feststellungsbegehren zu stellen.
Dieses aus verfahrensrechtlichen Gründen zu beziffernde Begehren hat die Finanzprokuratur
mit 1,000.000 S bewertet.
Zu 16.:
Die finanziellen Konsequenzen für die Republik Österreich liegen darin, daß sie die von ihr
zur Sanierung der Fischerdeponie aufgewendeten und noch aufzuwendenden finanziellen
Mittel sowie ihre eigenen Anwaltskosten nicht ersetzt erhält und den Beklagten deren
Prozeßkosten,
die in Summe 1,238.362,97 S betragen, zu ersetzen hatte.
Zu 18.:
Mit der Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht sind an sich noch keine finanziellen
Konsequenzen für die Republik Österreich verbunden.
Zu 20.:
Nach den Informationen der Finanzprokuratur ergibt sich bereits rein rechnensch, daß die
bezahlten Prozeßkostenersätze verhältnismäßig niedrig sind, da sie nicht einmal ein Zehntel
der eingeklagten Forderung und gerade noch einen Promillesatz der vom Bund zur Sanierung
der Fischerdeponi insgesamt aufgewendeten und aufzuwendenden Kosten betragen.