3709/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen vom
25. Februar 1998, Nr. 3700/J, betreffend "Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung”, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Zunächst möchte ich darauf verweisen, daß die Initiative zur Anhebung der Mindestver -
sicherungssummen, wie mir berichtet wird, nicht vom Versicherungsverband ausgegangen
ist. Dies ist allen im Ausschuß für die Kfz - Haftpflichtversicherung, dem ständigen Beratungs -
gremium nach § 32 Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG), vertretenen
Organisationen bekannt. Der Anhebung der Mindestversicherungssummen haben alle Aus -
schußmitglieder, also auch die Arbeiterkammer, zugestimmt. Wie schon in den Erläuterungen
zur KHVG - Novelle 1997 klargestellt wurde, war die Erhöhung der Mindestversicherungs -
summen eine Vorsichtsmaßnahme, da mit der Erhöhung nicht so lange zugewartet werden
sollte, bis sich aufgrund zahlreicher Fälle mit übersteigenden Schadensummen die geltenden
Mindestversicherungssummen als unzureichend herausgestellt haben. Da überdies in vielen
Fällen erst nach jahrelangen Gerichtsverfahren feststeht, in welcher Höhe Schadenersatz zu
leisten ist und ob die Versicherungssummen ausreichen, muß bei der Anhebung der
Mindestversicherungssummen entsprechend vorausschauend vorgegangen werden.
Zu 1. bis 4.:
Diese Fragen beziehen sich auf die Deckung der tatsächlich erbrachten Versicherungs -
leistungen durch die Mindestversicherungssumme und erfragen Details über Schaden -
leistungen, die weder dem Bundesministerium für Finanzen noch, wie mir weiters mitgeteilt
wird, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs zur Verfügung stehen. Ich
bedauere daher, die gewünschten Informationen nicht geben zu können. Aufgrund von An -
gaben
der fünf größten Kfz - Versicherer, die rund 70% des Marktes
abdecken, läßt sich aber
immerhin feststellen, daß bei diesen Unternehmen seit 1994 insgesamt 62 Schadensfälle ver -
zeichnet wurden, die voraussichtlich die gesetzlichen Mindestversicherungssummen über -
steigen werden, wobei in 19 Fällen keine freiwillige Höherversicherung besteht und der Haft -
pflichtige für den die Versicherungssumme übersteigenden Teil des Schadens selbst auf -
kommen müssen wird.
Zu 5.:
Derzeit bestehen keine konkreten Überlegungen über weitere Erhöhungen der Mindestver -
sicherungssummen. Im übrigen wird die Festsetzung der Mindestversicherungssummen
zunehmend von den rechtlichen Entwicklungen des EU - Rechtes abhängen.
Zu 6.:
Ob es durch die Erhöhung der Mindestversicherungssummen zu Prämienerhöhungen ge -
kommen ist, kann aufgrund der dem Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung
stehenden Unterlagen nicht beantwortet werden, da einerseits die Unternehmen ihre Tarife
nicht mehr vorlegen bzw. genehmigen lassen müssen und andererseits das
Gesamtprämienaufkommen für das Jahr 1997, das gewisse Rückschlüsse zuließe, erst
Mitte 1998 bekannt sein wird. Nach den Erfahrungen der im Ausschuß für die Kfz -
Haftpflichtversicherung vertretenen Organisationen waren keine wesentlichen Auswirkungen
auf die Prämien festzustellen.
Zu 7.:
Das Gesamtprämienaufkommen in der Kfz - Haftpflichtversicherung ist in den Jahren 1994 bis
1996 in etwa konstant geblieben, obwohl die Anzahl der versicherten Fahrzeuge ständig
gestiegen ist. Die abgegrenzten Prämien in der Pflichtversicherung betrugen 1994
20,628 Mrd. S, stiegen 1995 geringfügig auf 20,973 Mrd. S und sanken 1996 auf
20,757 Mrd. S. Der Bestand an versicherten Fahrzeugen hat sich in diesem Zeitraum von
4.637.066 auf 4.711.384 und 4.793.655 erhöht. Diese, allerdings nur grobe Betrachtung zeigt
immerhin, daß die tatsächliche Prämienbelastung der Versicherungsnehmer von 1994 auf
1996 gesunken ist. In der freiwilligen Höherversicherung stieg das Prämienaufkommen in
diesen drei Jahren kontinuierlich von 630 Mio. S auf 669 Mio. S und 695 Mio. S.
Die Versicherungsleistungen in der PfIichtversicherung betrugen im gleichen Zeitraum
ca. 14,17 Mrd. S, 14,08 Mrd. S und 14,3 Mrd. S. In der freiwilligen Höherversicherung verlief
die Entwicklung der Leistungen etwas anders; sie stiegen von 165 Mio. S auf 179 Mio. S und
schließlich
auf 300 Mio. S, was immerhin einem Zuwachs von 60% im Jahr 1996 entspricht.
Zu 8.:
Im Jahre 1987 wurde die behördliche Festsetzung der Versicherungsprämien für die Kfz -
Haftpflichtversicherung aufgehoben und den Versicherungsunternehmen die Prämienge -
staltung freigestellt, wobei zunächst noch eine Eingriffsmöglichkeit durch Verordnung von
Höchstprämien in § 14 KHVG vorgesehen war. 1992 wurde auch diese Regelung
aufgehoben, da sie nicht mit den EU - Richtlinien zu vereinbaren war. Ich verweise dazu auf
die Erläuterungen zu Z 10 in 704 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des
Nationalrates, XVIII. GP. Mein Ressort könnte daher Maßnahmen gegen die
Prämiengestaltung der Unternehmen allenfalls dann ergreifen, wenn durch zu niedrige
Prämien eine Gefährdung des Unternehmens und damit auch der Interessen der Ver -
sicherten zu befürchten wäre.
Zu 9.:
Über den derzeit in einer Ratsarbeitsgruppe diskutierten Vorschlag für eine Vierte Kraft -
fahrzeughaftpflicht - Richtlinie wurde der Nationalrat bereits zweimal informiert. Der Vorschlag
bezweckt die Erleichterung und Beschleunigung der Abwicklung von Personen - und Sach -
schäden von Verkehrsopfern. Er bezieht sich auf Schäden, die in einem anderen Mitglieds -
staat als dem des Geschädigten durch ein Fahrzeug verursacht wurden, das im Ausland zum
Verkehr zugelassen und versichert ist (wobei der Versicherer im Inland keine Niederlassung
hat). Auch österreichische Opfer derartiger Unfälle haben oft große Schwierigkeiten, von
ausländischen Versicherern zeitnah Entschädigung zu erlangen. Als Mittel für die Be -
schleunigung der Entschädigung sieht der Vorschlag die in Frage 9 der Anfrage angeführten
Vorkehrungen vor. Die österreichische Position zum Komissionsvorschlag wurde schon im
Stadium des Kommissionsentwurfs vom Ausschuß für die Kraftfahrzeug - Haftpflichtver -
sicherung erarbeitet.
Die österreichische Haltung zu allen Elementen des Vorschlags ist positiv; dies trifft auch für
die Mehrheit der Mitgliedstaaten zu. Ein substantieller Änderungswunsch Österreichs gegen -
über dem Entwurf der Europäischen Kommission, der darauf abzielte, der Entschädigungs -
stelle des Wohnsitzstaates des Geschädigten, die wegen Untätigbleibens des Versicherers
die Entschädigung zu leisten hatte, die Auseinandersetzung mit dem ausländischen Ver -
sicherer durch Festlegung eines Regreßrechtes gegenüber der Entschädigungsstelle des
Sitzstaates des Versicherers zu ersparen, wurde schon im Zuge der Beratung des Entwurfs
berücksichtigt. Derzeit setzt sich die Ratsarbeitsgruppe noch mit zahlreichen Detailproblemen
des Vorschlages auseinander. Der Richtlinienvorschlag sieht größtmögliche Flexibilität
hinsichtlich der Person des Schadenregulierungsbeauftragten, der Auskunftsstelle und der
Schadenausgleichsstelle vor, sodaß bestehende Strukturen genutzt werden können. So
könnte
etwa die Funktion der Schadenausgleichsstelle vom Verband der
Versicherungs -
unternehmen Österreichs ohne nennenswerte Mehrkosten erfüllt werden, die Versicherungs -
unternehmen könnten sich ihrer im Rahmen des Grüne - Karte - Abkommens oder ihrer bereits
für Zwecke des freien Dienstleistungsverkehrs bestellten Schadenregulierungsbeauftragten
auch für die Zwecke dieser Richtlinie bedienen. Die Kosten, die durch die zentrale Aus -
kunftsstelle entstehen können, sind allerdings schwer abzuschätzen.
Zu 10.:
Soweit meinem Ressort bekannt, steht das CEA dem Richtlinienvorschlag positiv gegenüber
und ist der Ansicht, daß die dadurch allenfalls verursachten Mehrkosten kaum ins Gewicht
fallen sollten. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die österreichischen Verhandler
die Position des CEA bekämpfen sollten. Abgesehen davon ist die EU - Kommission mit der
Vierten Kfz - Richtlinie nicht mehr befaßt, da sie, wie oben erwähnt, bereits dem Rat vorliegt.