3717/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler und Genossen
vom 26. Februar 1998, Nr. 3758/J, betreffend das behängende Disziplinarverfahren
hinsichtlich der stellvertretenden Leiterin der Geschäftsabteilung 1 für Präsidial - und
Personalangelegenheiten, und das eventuell zwischenzeitlich eingeleitete Disziplinarver -
fahren gegen den Vizepräsidenten und Disziplinarreferenten, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1. und 2.:
Aufgrund der Vorwürfe der Wirtschaftskammer Vorarlberg und einiger Medien wurden sowohl
von der Internen Revision des Bundesministeriums für Finanzen, der Vorarlberger Gebiets -
krankenkasse, der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, dem Finanzamt Feldkirch als auch von
der zuständigen Staatsanwaltschaft Sachverhaltsprüfungen vorgenommen. Nach Abschluß
dieser Prüfungen wurde - wie mir berichtet wurde - festgestellt, daß strafrechtliche Tatbe -
stände im Zusammenhang mit einer Hausrenovierung nicht verwirklicht wurden und somit
kein ausreichender Grund für disziplinarrechtliche Schritte gegeben ist.
Zu 3.:
Derartige Interventionen sind mir nicht bekannt.
Zu 4. bis 15.:
Wie mir weiters berichtet wurde, hat der Vizepräsident der Finanzlandesdirektion für
Vorarlberg entgegen dem in der parlamentarischen Anfrage dargestellten Sachverhalt unver -
züglich die dafür notwendigen Schritte gesetzt, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten. In der
Folge hat die Staatsanwaltschaft Feldkirch am 23.10.1995 die Anzeige wegen des Verdachts
auf
schweren Betrug zurückgelegt. Am 1.12.1995 wurde der Finanzlandesdirektion
für
Vorarlberg von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse mitgeteilt, daß gemäß § 4 ASVG keine
Versicherungspflicht für die bei der Hausrenovierung Beschäftigten entstanden ist. Die
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch hat ihrerseits am 12.12.1995 mitgeteilt, daß keine Über -
tretung der Gewerbeordnung festgestellt wurde. Aufgrund dieses Sachverhaltes hat die
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg am 4.1.1996 dem Bundesministerium für Finanzen
mitgeteilt, daß sie zur Auffassung gelangt sei, daß kein ausreichender Grund vorliege, gegen
die Betroffene Disziplinaranzeige gemäß § 109 BDG 1979 zu erstatten, oder eine Disziplinar -
verfügung zu erlassen.
Aus den oben dargestellten Abläufen läßt sich somit keine Dienstpflichtverletzung des Vize -
präsidenten der Finanzlandesdirekton für Vorarlberg erblicken, weshalb auch keine
disziplinarrechtlichen Schritte notwendig gewesen sind.