3721/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom

27. Februar 1998, Nr. 3788/J, betreffend Belegung der Goldmünzen mit der Mehrwertsteuer,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich einen Überblick über die derzeit geltende EU - Rechtslage geben:

Nach den für die Umsatzsteuer maßgeblichen Vorschriften der 6. EG - Richtlinie ist für Gold -

münzen grundsätzlich keine Steuerbefreiung vorgesehen. Während einer Übergangszeit

können jedoch die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. b im Zusammenhang mit An -

hang F Z 26 der 6. EG - Richtlinie Gold, das nicht für industrielle Zwecke bestimmt ist, weiter -

hin befreien. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Österreich, weil sie nicht automatisch von

neu beigetretenen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann. Österreich stützt die

Steuerbefreiung der Goldmünzen auf eine Protokollerklärung des Rates und der Kommission

zu Artikel 1 Z 1 lit e der Steuersatz - Richtlinie (92/77/EWG), in der diese festgestellt haben,

daß die Mitgliedstaaten bei Ausbleiben einer fristgerechten Ratsentscheidung über die Be -

steuerung von Gold ihre Mehrwertsteuer - Regelung für Gold selbst festlegen können. Eine

solche Ratsentscheidung ist bisher nicht ergangen.

Die Kommission hat am 28. Oktober 1992 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates be -

treffend eine Sonderregelung für Gold vorgelegt (KOM(92) 441 endg). Dieser Vorschlag

konnte bisher keine Zustimmung aller Mitgliedstaaten finden. Seit Jänner diesen Jahres

werden in der Ratsarbeitsgruppe „Finanzfragen“ Kompromißvorschläge des Vorsitzes der

Arbeitsgruppe diskutiert.

Sowohl der ursprüngliche Richtlinienvorschlag der Kommission als auch die Kompromißvor -

schläge des Ratsvorsitzes sehen vor, daß die Umsätze von Goldmünzen mit einem Feinge -

halt von mindestens 900 Tausendstel unter bestimmten weiteren Voraussetzungen steuerfrei

sind. Uneinigkeit besteht noch über diese weiteren Voraussetzungen (soll z.B. maßgeblich

sein, ob es sich um ein gesetzliches Zahlungsmittel handelt oder soll das Verhältnis Metall -

wert - Verkehrswert maßgebend sein).

Zu 1. bis 5.

Wenn die Goldrichtlinie verabschiedet wird, dann würde voraussichtlich die in Österreich be -

stehende Rechtslage bereits weitgehend der Richtlinie entsprechen und die derzeitigen

Steuerbefreiungen könnten unverändert bestehen bleiben. Es sind also zunächst die Er -

gebnisse der Beratungen in Brüssel abzuwarten.

Weiters wird im Zuge der Beratungen über die Goldrichtlinie auch die Frage diskutiert, ob

Händler, die Anlagegoldumsätze (darunter würden auch die genannten Goldmünzen fallen)

tätigen, die Identität der Kunden feststellen und aufzeichnen müssen, wenn der Betrag der

Transaktion einen bestimmten Betrag übersteigt.

Ich möchte nochmals betonen, daß es die Absicht der Kommission und auch der Mitglied -

staaten ist, Goldmünzen unter bestimmten Bedingungen zu befreien.

Abschließend ist zu erwähnen, daß die Feststellung in der Einleitung der Anfrage „Weiters

wolle man in EU - Kreisen endgültig verwirklicht sehen, daß der Goldmünzenkauf rückwirkend

bis Anfang 1994 nachversteuert wird“ jeglicher Grundlage entbehrt.