3727/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Dr. Heide Schmidt, Kier und PartnerInnen haben am

26. Februar 1998 unter der Nr. 3780/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “‘Gefährderdatei‘ als Ersatz für die ´Ges - Kartei´" gerichtet, die folgenden Wortlaut

hat:

"1.Welche Kriterien wurden für die Aufnahme in die ´Gefährderdatei´ festgelegt und wo

wurden diese veröffentlicht?

2. Ist es richtig, daß darin auch Gesundheitsdaten, wie HIV Infektion festgehalten werden

sollen?

3. Wenn ja, wie sollen diese Daten ermittelt werden?

4. Gibt es eine automatische Löschung der Daten in dieser Datei?

5. Wenn ja, ab wann erfolgt diese?

6. Ist eine routinemäßige Information der Betroffenen vorgesehen?

7. Wenn nein, warum nicht?

8. Ist ein allgemeines Informationsrecht vorgesehen?

9. Wenn nein, warum nicht?

10. Wie werden die Daten gegen einen eventuellen Mißbrauch geschützt?

11. Werden die im Rahmen der Verläßlichkeitsprüfung beim Waffengesetz ermittelten Daten in

diese `Gefährderdatei´ aufgenommen?

12. Gibt es ein Übermittlungsverbot? Welche Behörden haben sonst noch Zugriff auf diese

Daten?”

Zu den Fragen 1 bis 3:

Die ,,Gefährderdatei” (§§ 57 Abs. 1 Z 11 und 58 Abs. 1 Z 9) ist im Zusammenhang mit der

Schaffung des Waffengesetzes 1986 und der Beseitigung der als “Ges-Datei”

bekanntgewordenen Datensammlungen mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 12/97 in das

Sicherheitspolizeigesetz eingefügt worden. Sie konnte allerdings bislang zufolge der im

Rahmen des Schengen - Umsetzungsprozesses notwendigen Bindung der EDV - Ressourcen des

Bundesministeriums für Inneres nicht verwirklicht werden. Die Realisierung dieses

Gesetzesauftrages kann daher erst im laufenden Jahr erfolgen.

Die Kriterien für die Aufnahme eines Menschen in die Zentrale Informationssammlung im

Rahmen der ,,Gefährderdatei” ergeben sich aus den §§ 51 Abs. 1, 52 und 57 Abs. 1 Z 11 des

Sicherheitspolizeigesetzes. Demnach soll wahrscheinlichen gefährlichen Angriffen von

Menschen gegen Leben, Gesundheit und Freiheit anderer dadurch vorgebeugt werden, daß

Beamten, die eine Amtshandlung gegen Aggressivtäter zu führen haben, die erforderliche

Information im Rahmen der Zentralen Informationssammlung des Elektronischen Kriminalpoli -

zeilichen Informationssystems (EKIS) zur Verfügung steht. Voraussetzung für die Aufnahme

eines Menschen in die Datenverarbeitung ist, daß aufgrund der insgesamt über ihn zur

Verfügung stehenden Informationen zu befürchten ist, er werde im Falle einer gegen ihn

geführten Amtshandlung Leben, Gesundheit oder Freiheit anderer gefährden und daß er bereits

einen gefährlichen Angriff begangen hat.

Da Gesundheitsdaten unter den in § 57 Abs. 1 SPG genannten Daten nicht aufscheinen, ist ein

gesetzlicher Rahmen für deren Ermittlung für die Zentrale Informationssammlung nicht

gegeben.

Zu den Fragen 4 und 5:

Gemäß § 58 Abs. 2 SPG müssen Personendatensätze, die gemäß § 57 Abs. 1 Z 11 ermittelt

worden sind, binnen drei Jahren und drei Monaten gelöscht werden, sofern sie während dieser

Zeit unverändert geblieben sind und die für die Speicherung zuständige Behörde nicht vorher

bestätigt, daß der für die Speicherung maßgebliche Grund weiterhin besteht.

Zu den Fragen 6 und 7:

Eine routinemäßige Information des Betroffenen ist entsprechend dem Gesamtkonzept des

EKIS nicht vorgesehen. Eine solche Mitteilung hätte auch wenig Sinn, da Menschen, auf die

die Voraussetzungen für die Speicherung zutreffen, einerseits kaum je über die erforderliche

Einsicht verfügen und andererseits ein allenfalls denkbarer ,,Präventivwert” nur zum Zeitpunkt

der Mitteilung, nicht aber zum Zeitpunkt der Amtshandlung zum Tragen kommen könnte.

Zu den Fragen 8 und 9:

Für das Auskunftsrecht ist § 62 SPG maßgeblich; der Betroffene kann sich somit über eine

Speicherung im Rahmen der ,,Gefährderdatei” informieren.

Zu Frage 10:

Die Sicherung dieser Daten gegen Mißbrauch erfolgt durch die in Umsetzung der

Verpflichtungen des § 10 DSG getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen. Diese bestehen

einerseits darin, daß das Netzwerk des Bundesministeriums für Inneres gegen unbefugten

Zugriff von außen abgesichert ist und daß jeder Bedienstete des Innenressorts, der im Rahmen

seiner dienstlichen Tätigkeit Zugriff auf personenbezogene Datenverarbeitungen hat, hiefür ein

Paßwort benützen muß und dabei auf präzise umschriebene Zugriffsberechtigungen beschränkt

ist. Außerdem wird jeder Zugriff eines Bediensteten protokolliert.

Zu Frage 11:

Da die für die Einschätzung eines Menschen als gefährlich im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 11 SPG

maßgeblichen Umstände in keinem Fall in die Datenverarbeitung aufgenommen werden,

unterbleibt dies auch in jenen Fällen, in denen sich die Gefährlichkeit im Rahmen einer

Verläßlichkeitsprüfung nach dem Waffengesetz ergibt. Die Datei wird - darauf sei noch einmal

hingewiesen - lediglich den Personendatensatz des Betroffenen, den Hinweis auf seine

Gefährlichkeit sowie einen allenfalls erforderlichen Hinweis auf das gebotene Einschreiten

enthalten.

Zu Frage 12:

Für die Übermittlung der gespeicherten Daten ist § 57 Abs. 3 SPG maßgeblich. Für andere

Übermittlungen besteht ein Übermittlungsverbot.