3729/AB XX.GP
Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben an mich
am 10.3.1998 die schriftliche Anfrage Nr. 3814/J betreffend ,,Sichtvermerke in Rei -
sepässen österreichischer Staatsbürger” mit folgendem Wortlaut gerichtet:
1. Welchem Zweck dient die Ersichtlichmachung der Einreise in bzw. der Ausreise
aus dem Bundesgebiet durch österreichische StaatsbürgerInnen in deren Reise -
pässen (und damit für jeden sichtbar)?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage wird diese Ersichtlichmachung vorgenommen?
3. Nach welchen Kriterien wird die Ein - bzw. Ausreise bei österreichischen Staats -
bürgerinnen in deren Reisepässen ersichtlich bzw. nicht ersichtlich gemacht?
4. In welcher Rechtsnorm sind diese Kriterien festgeschrieben?
5. Wissen Sie, daß Bezirkshauptmannschaften Auskunftsbegehren Betroffener nicht
befriedigend beantworten?
6. Werden Sie die Bezirkshauptmannschaften anweisen, solche Auskunftsbegehren
befriedigend nachzukommen?
Wenn nein: warum nicht?
7. Werden Sie die Bezirkshauptmannschaften anweisen, die in Frage 1. angespro -
chene Praxis einzustellen?
Wenn
nein: warum nicht?"
Anläßlich der Inkraftsetzung der Schengener Verträge für Österreich am 1.12.1997
wurden alle Grenzkontrollbehörden u.a. angewiesen, welche Reisedokumente bei
Passieren der Staatsgrenze der Republik Österreich mit Ein - und Ausreisestempeln
zu versehen sind. Dabei wurde ausdrücklich festgelegt, daß Grenzübertrittspapiere
von EU - Bürgern (und damit auch von österreichischen Staatsangehörigen) nicht mit
einem derartigen Stempelabdruck zu versehen sind.
Da es sich bei derartigen Vorfällen daher nur um Fehlleistungen handeln kann, sind
auch angebliche Behördenauskünfte, wonach diese Praxis unbekannt sei, durchaus
als korrekt zu bezeichnen.
Ich werde aber diese Anfrage zum Anlaß nehmen, den Behörden die in diesem Zu -
sammenhang anzuwendenden Bestimmungen in Erinnerung zu rufen.