3733/AB XX.GP

 

zur Zahl 3802/J - NR/1998

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend das Recht auf einen Vor - und

Familiennamen für tot geborene Kinder, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

“1. Sehr geehrter Herr Bundesminister, können Sie sich vorstellen, eine den deut -

schen Regelungen entsprechende Gesetzesänderung vorbereiten zu lassen,

damit totgeborene Kinder auf Wunsch ihrer Eltern als Personen mit eigenen

Vor - und Familiennamen registriert werden können?

a) wenn nein, was spricht dagegen, daß totgeborene Kinder auf Wunsch ihrer

Eltern als Personen mit eigenen Vor - und Familiennamen im Sterbebuch regi -

striert werden und damit den betroffenen Eltern und Verwandten in ihrer Trau -

erarbeit geholfen wird?

2. Bis wann ist mit einer derartigen Änderung zu rechnen?

3. Wie könnte eine entsprechende gesetzliche Regelung aussehen?

4. Welche Unterstützung kann den Betroffenen derzeit von Ihrem Ministerium

angeboten werden?"

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Einleitend sei bemerkt, daß der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Ju -

stiz nach Abschnitt H Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerienge -

setzes 1986 nur Personenstandsangelegenheiten umfaßt, die von den Justizbehör -

den zu vollziehen sind. Andere Personenstandsangelegenheiten und die Führung

der Personenstandsverzeichnisse gehören nach Abschnitt F Z 5 des Teiles 2 der

Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in den Wirkungsbereich des

Bundesministeriums für Inneres.

Aus der Sicht meines Wirkungsbereichs muß ich darauf hinweisen, daß mensch -

liche Lebewesen, die tot geboren worden sind, nicht Träger von Rechten und Pflich -

ten sein können. Dies ergibt sich zweifelsfrei und im Einklang mit den allgemeinen

Grundsätzen des Personenrechts aus § 22 ABGB. Die §§ 139 und 165 ABGB, die

den Familiennamen einer Person regeln, sowie der § 144 ABGB, der die Eltern zur

Pflege und Erziehung - und damit zur Vornamenserteilung - verpflichtet, sind des -

halb bei ungeborenen oder totgeborenen Kindern nicht anzuwenden.

Ich verkenne aber nicht die Trauer und den Schmerz, die Eltern empfinden, deren

Kind tot geboren wurde. Es ist mir bekannt, daß es in Europa einige wenige Staaten

gibt, in denen auf Wunsch der Eltern Urkunden ausgestellt werden, die Vor - und Fa -

miliennamen totgeborener Kinder enthalten. Inwieweit freilich die mit der Anfrage

zur Erwägung gestellte Regelung mit den Grundsätzen des österreichischen Perso -

nenstandsrechts vereinbar ist und mit den Aufgaben der Personenstandsbehörden

in Einklang steht, muß letztlich der Beurteilung des zuständigen Bundesministers für

Inneres vorbehalten bleiben; ich verweise daher auf dessen Antwort auf die gleich -

lautend an ihn gerichtete Anfrage.