3733/AB XX.GP
zur Zahl 3802/J - NR/1998
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend das Recht auf einen Vor - und
Familiennamen für tot geborene Kinder, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
“1. Sehr geehrter Herr Bundesminister, können Sie sich vorstellen, eine den deut -
schen Regelungen entsprechende Gesetzesänderung vorbereiten zu lassen,
damit totgeborene Kinder auf Wunsch ihrer Eltern als Personen mit eigenen
Vor - und Familiennamen registriert werden können?
a) wenn nein, was spricht dagegen, daß totgeborene Kinder auf Wunsch ihrer
Eltern als Personen mit eigenen Vor - und Familiennamen im Sterbebuch regi -
striert werden und damit den betroffenen Eltern und Verwandten in ihrer Trau -
erarbeit geholfen wird?
2. Bis wann ist mit einer derartigen Änderung zu rechnen?
3. Wie könnte eine entsprechende gesetzliche Regelung aussehen?
4. Welche Unterstützung kann den Betroffenen derzeit von Ihrem Ministerium
angeboten
werden?"
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Einleitend sei bemerkt, daß der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Ju -
stiz nach Abschnitt H Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministerienge -
setzes 1986 nur Personenstandsangelegenheiten umfaßt, die von den Justizbehör -
den zu vollziehen sind. Andere Personenstandsangelegenheiten und die Führung
der Personenstandsverzeichnisse gehören nach Abschnitt F Z 5 des Teiles 2 der
Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 in den Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Inneres.
Aus der Sicht meines Wirkungsbereichs muß ich darauf hinweisen, daß mensch -
liche Lebewesen, die tot geboren worden sind, nicht Träger von Rechten und Pflich -
ten sein können. Dies ergibt sich zweifelsfrei und im Einklang mit den allgemeinen
Grundsätzen des Personenrechts aus § 22 ABGB. Die §§ 139 und 165 ABGB, die
den Familiennamen einer Person regeln, sowie der § 144 ABGB, der die Eltern zur
Pflege und Erziehung - und damit zur Vornamenserteilung - verpflichtet, sind des -
halb bei ungeborenen oder totgeborenen Kindern nicht anzuwenden.
Ich verkenne aber nicht die Trauer und den Schmerz, die Eltern empfinden, deren
Kind tot geboren wurde. Es ist mir bekannt, daß es in Europa einige wenige Staaten
gibt, in denen auf Wunsch der Eltern Urkunden ausgestellt werden, die Vor - und Fa -
miliennamen totgeborener Kinder enthalten. Inwieweit freilich die mit der Anfrage
zur Erwägung gestellte Regelung mit den Grundsätzen des österreichischen Perso -
nenstandsrechts vereinbar ist und mit den Aufgaben der Personenstandsbehörden
in Einklang steht, muß letztlich der Beurteilung des zuständigen Bundesministers für
Inneres vorbehalten bleiben; ich verweise daher auf dessen Antwort auf die gleich -
lautend an ihn gerichtete Anfrage.