3750/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine PETROVIC, Andreas WABL und

Freundinnen und Freunde haben am 2. März 1998 unter der Nummer 3796/J-NR/1998

eine schriftliche parlamentarische Anfrage an mich eingebracht, die

folgenden Wortlaut hat:

1) Ist es übuch, Spitzendiplomaten während eines laufenden Dienstvertrages mit

politischen Aufgaben zu betrauen?

2) Ist die Position eines Kulturinstitutsleiters so beschaffen, daß eine längere Abwesenheit

in Kauf genommen werden kann?

3) Welchen Arbeitsplatz hat Herr Dr. Waldner zur Zeit?

4) Wie lautet der offizielle Antrag auf Karenzierung?

5) Wer hat die Karenzierungsentscheidung getroffen?

6) Wer hat die positive Entscheidung über die Karenzierung Dr. Waldners getroffen?

7) Gibt es eine schriftliche Vereinbarung über die Karenzierungsbedingungen?

8) Seit wann ist der Leiter des österreichischen Kulturinstitutes in New York karenziert?

9) Bis wann gilt diese ,,Karenzierung"

10) Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese „Karenzierung“ (exakte

Gesetzesbestimmung aufführen!)

11) Stimmt es, daß Dr. Wolfgang Waldner für diese Zeit seine Bezüge als Leiter des

Kulturinstitutes New York weiter erhält?

12) Erhält er darüberhinaus die in derartigen Funktionen üblichen Auslandszulagen?

13) Erhält er während seiner Karenzierung, andere Formen von Entgelten und Spesen?

14) Auf welche Höhe belaufen sich die Bruttobezüge sowie die Zulagen und Zuschüsse

Dr. Wolfgang Waldners in dieser Funktion?

15) Auf welcher Rechtsgrundlage findet die Karenzierung Dr. Wolfgang Waldners bei

vollen Bezügen zum Zweck der Wahlkampfleitung für Dr. Thomas Klestil statt?

16) Wer nimmt in der Zwischenzeit die Geschäfte des Leiters des Kulturinstitutes in New

York wahr?

17) Wird diese Vertretung finanziell abgegolten?

18) Wenn ja: Welche Mehrkosten entstehen dem Außenministerium dadurch?

19) Von wann datieren die Akten, die diese „Karenzierung“ gestatten?

a) Welche Abteilungen des Außenministeriums waren damit befaßt?

b) Welche Entscheidungen wurden getroffen und

c) auf Basis welcher Gesetzesbestimmungen?

d) Wurden die Bestimmungen des § 74 bzw. des § 75 Beamten - Dienstrechtsgesetz

eingehalten? Wenn nein, warum nicht?

20) Haben Sie, Herr Außenminister, Modalitäten bezüglich Rückzahlung der Bezüge des

Leiters des österreichischen Kulturinstitutes in New York, der derzeit den Wahlkampf

Dr. Klestils leitet, mit dem Bundespräsidenten in einer schriftlichen Abmachung

festgehalten?

21) Wenn ja: Wann ist diese schriftliche Vereinbarung getroffen worden und in welcher

Form und Höhe erfolgt die Rückzahlung?

22) Wer hat die Verpflichtung zur Zurückzahlung übernommen?

23) Trifft die Rückzahlungsvereinbarung auch auf die Aufwandsentschädigungen und

Entgelte, die Diplomaten im auswärtigen Dienst erhalten, zu?

24) Sind derartige Rückzahlungen bereits erfolgt und welche Höhe haben die erfolgten

Rückzahlungen zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung erreicht?

25) Auf welcher Rechtsgrundlage findet diese Rückzahlung der Bezüge eines

Spitzendiplomaten durch einen im Wahlkampf befindlichen amtierenden

Bundespräsidenten und Staatsbürger statt?

26) Erachten Sie es nicht als eine Verzerrung der Voraussetzungen für eine

demokratische Wahl, wenn Bedingungen, die nur im Verwaltungsbereich bestehen in

dieser Weise wahrgenommen werden? Wird darüberhinaus nicht für eine

Ungleichbehandlung der Kandidaten gesorgt?

27) Wurden Beamten/Beamtinnen des Außenamtes zum Zwecke der

Wahlkampfunterstützung der anderen Kandidatinnen karenziert?

28) Wurden für den ersten Präsidentschaftswahlkampf Dr. Thomas Klestils

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Außenministeriums freigestellt?

29) Wenn ja, wieviele und um welche hat es sich damals gehandelt?

30) Auf welcher Rechtsgrundlage geschah das damals und wurden diese ebenfalls bei

vollen Bezügen karenziert?

31) Wer hat damals die Geschäfte des Kulturinstitutes in New York in Vertretung

Dr. Waldners geleitet?

32) Wie hoch waren die Mietkosten für die Dienstwohnung Dr. Waldners im Zeitraum, da

er für den ersten Wahlkampf Dr. Thomas Klestils in Österreich freigestellt wurde und

wann und von wem wurden diese Kosten refundiert?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat bereits anläßlich der Wahlen

für das Amt des Bundespräsidenten in den Jahren 1986 und 1992 über Wunsch von

Wahlwerbern ermöglicht, daß Angehörige seines Personalstands im Rahmen der

jeweiligen Wahlkampagne tätig werden konnten.

Zu Frage 2:

Im Hinblick auf die bevorstehende Wahrnehmung der EU - Präsidentschaft durch

Österreich zwischen dem 1. Juli 1998 und dem 31. Dezember 1998 wurden alle

österreichischen Auslandsvertretungen schon vor längerer Zeit angewiesen, den

Schwerpunkt ihrer kulturellen Tätigkeit auf das zweite Halbjahr des Jahres 1998 zu legen.

Es war daher vertretbar, dem Leiter des Kulturinstituts New York eine - rechtzeitig vor

dem Beginn der österreichischen EU - Präsidentschaft endende - Abwesenheit vom Dienst

zu ermöglichen.

Zu Frage 3:

Herr Dr. Waldner ist mit der Wahrnehmung der „Leitung des Österreichischen

Kulturinstituts in New York“ betraut.

Zu den Fragen 4 bis 15:

Dr. Waldner wurde über Ersuchen der Vereinigung Österreichischer Industrieller dem

,,Wahlbüro Dr. Klestil“ in Form einer Arbeitsleihe zur Verfügung gestellt. Dem Genannten

gebühren daher auch während dieser Tätigkeit alle Bezüge und

Aufwandsentschädigungen, die ihm gesetzlich aufgrund seiner Funktion als Leiter des

Österreichischen Kulturinstituts in New York zukommen. Die Höhe dieser Bezüge

unterliegt dem Datenschutz.

Die Arbeitsleihe basiert auf einer Vereinbarung zwischen der Vereinigung

Österreichischer Industrieller (VÖI) und der Administrativen Sektion des BMaA vom

November 1997, in der sich die VÖI ausdrücklich verpflichtet, dem Bund sämtliche ihm

durch die vorübergehende Verwendung von Dr. Waldner im ,,Wahlbüro Dr. Klestil“

entstehenden Kosten zu refundieren. Da ein Teil dieser Kosten in Fremdwährung (= US -

Dollar) erwächst, deren Wert gegenüber dem österreichischen Schilling variiert, sieht die

erwähnte Vereinbarung vom November 1997 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

eine Abrechnung im nachhinein vor.

Die Arbeitsleihe wurde gegenüber der Karenzierung als günstiger angesehen, da mit der

Karenzierung die Einberufung nach Wien und somit die Übersiedlung des

Dienststellenleiters und seiner Familie vom Ausland ins Inland bedingt würde, deren

Kosten der Bund zu tragen hätte.

Wie für alle Leiter ausländischer Vertretungsbehörden ist auch für den Leiter des

österreichischen Kulturinstituts in New York eine Wohnung vorgesehen, für deren

Benützung die gesetzlich geregelte Vergütung an den Bund zu entrichten ist. Dr. Waldner

hat auf Dauer seiner Verwendung als Leiter des Kulturinstituts in New York die vom

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen angemietete Dienstwohnung zu benützen und monatlich

die ihm hierfür vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gesetzmässig

vorgeschriebene Vergütung an den Bund zu entrichten. Da der vom Bund als Mieter

geschlossene Mietvertrag bis 31. Oktober 1999 läuft, hat der Bund die darin vereinbarte

Monatsmiete von derzeit US $ 7.000,- laufend an den Vermieter zu entrichten, und zwar

unbeschadet des Umstands, ob und gegebenenfalls durch wen diese Dienstwohnung

benützt wird. Dienstwohnungen unterliegen im Ausland dem besonderen diplomatischen

bzw. konsularischen Rechtsstatus und dürfen daher während der Abwesenheit des

Dienststellenleiters nicht anderweitig genützt werden. Eine Karenzierung des

Dienststellenleiters hätte zur Folge gehabt, dass eine Vergütung für die Dienstwohnung

durch Dr. Waldner nicht mehr zu erbringen gewesen wäre. Dieser Umstand sprach

ebenfalls für die Arbeitsleihe.

Zu Frage 16:

Der zweite dem Österreichischen Kulturinstitut in New York zugeteilte Beamte des

höheren Dienstes des BMaA nimmt die Vertretung wahr.

Zu Frage 17:

Gemäß § 36 GG 1956 gebührt dem Stellvertreter von Direktor Dr. Waldner auf Dauer

seiner Wahrnehmung der interimistischen Leitung des Österreichischen Kulturinstituts in

New York eine Funktionsabgeltung in Höhe eines Vorrückungsbetrages der gemäß § 28

leg. cit. für A 1 - Beamte geltenden Gehaltsstaffel.

Zu Frage 18:

Die Höhe der Funktionsabgeltung beläuft sich auf rund öS 11.400,--.

Zu Frage 19:

Das Schreiben der VÖI datiert vom 14. November 1997, das diesbezügliche

Antwortschreiben des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 21.

November 1997. Mit dem betreffenden Geschäftsstück war die Personalabteilung des

Bundesministeriums befaßt. Die Vereinbarung mit der VÖI erfolgte auf der Basis des Art.

17 B -VG.

Zu Frage 20:

Nein.

Zu Frage 21

Aufgrund der Beantwortung zu Frage 20 entfällt die Beantwortung von Frage 21.

Zu Frage 22:

Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten hat die VÖI übernommen.

Zu Frage 23:

Ja.

Zu Fragen 24 und 25:

Die Höhe der durch die Vereinigung Österreichischer Industrieller an den Bund zu

leistenden Zahlung kann erst nach dem Wiederantritt des Dienstes durch Direktor Dr.

Waldner am Kulturinstitut in New York ermittelt werden. Ein Teil dieser Kosten erwächst in

Fremdwährung (= US - Dollar), deren Wert gegenüber dem österreichischen Schilling

variiert und daher erst im nachhinein festgestellt werden kann. Zudem kommt Dr. Waldner

gemäß § 254 BDG 1979 das Recht zu, durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung im

Laufe des Jahres 1998 rückwirkend per 1. Jänner 1998 für das Besoldungsschema

„Allgemeiner Verwaltungsdienst" zu optieren.

Die Vereinigung Österreichischer Industrieller wurde deshalb noch nicht zur Rückzahlung

der Kosten dieser Arbeitsleihe eingeladen, die auf das Postscheckkonto der Buchhaltung

des Bundeskanzleramtes, die auch die Verrechnungsgeschäfte des hiesigen

Bundesministeriums besorgt, erfolgen wird.

Zu den Fragen 26 und 27:

Von keinem anderen Wahlwerber wurden ähnliche Ersuchen an das Bundesministerium

für auswärtige Angelegenheiten gerichtet.

Zu den Fragen 28 bis 30:

Anläßlich der Bundespräsidenten - Wahl 1992 wurden fünf Bedienstete aus dem

Personalstand des BMaA zur Verfügung gestellt, und zwar neben dem Direktor des

Kulturinstituts New York auch der damalige Leiter des Österreichischen Generalkonsulats

in Los Angeles, zwei Mitarbeiter des Generalsekretariats sowie der damalige Leiter der

Abteilung I.3 im BMaA.

Die letztgenannten drei Bediensteten wurden gegen Entfall der Bezüge gemäß § 75 BDG

1979 beurlaubt, die beiden erstgenannten Dienststellen leiter aber im Hinblick auf ihre

Auslandsverwendung in Form einer Arbeitsleihe zur Verfügung gestellt. Für diese zwei

Beamten hat der Bund alle ihnen als Dienststellenleiter gebührenden Bezüge vom

Leihnehmer refundiert erhalten.

Zur Frage 31:

Der zweite dem Österreichischen Kulturinstitut in New York zugeteilte Angehörige des

höheren Dienstes des BMaA vertrat den Amtsleiter.

Zur Frage 32:

Die Mietkosten haben 1992 monatlich US - Dollar 5.375,-- betragen, wofür Dr. Waldner die

vorgeschriebene Vergütung an den Bund geleistet hat. Im übrigen wird auf die

Beantwortung zu den Fragen 4 bis 15 verwiesen