3750/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine PETROVIC, Andreas WABL und
Freundinnen und Freunde haben am 2. März 1998 unter der Nummer 3796/J-NR/1998
eine schriftliche parlamentarische Anfrage an mich eingebracht, die
folgenden Wortlaut hat:
1) Ist es übuch, Spitzendiplomaten während eines laufenden Dienstvertrages mit
politischen Aufgaben zu betrauen?
2) Ist die Position eines Kulturinstitutsleiters so beschaffen, daß eine längere Abwesenheit
in Kauf genommen werden kann?
3) Welchen Arbeitsplatz hat Herr Dr. Waldner zur Zeit?
4) Wie lautet der offizielle Antrag auf Karenzierung?
5) Wer hat die Karenzierungsentscheidung getroffen?
6) Wer hat die positive Entscheidung über die Karenzierung Dr. Waldners getroffen?
7) Gibt es eine schriftliche Vereinbarung über die Karenzierungsbedingungen?
8) Seit wann ist der Leiter des österreichischen Kulturinstitutes in New York karenziert?
9) Bis wann gilt diese ,,Karenzierung"
10) Auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese „Karenzierung“ (exakte
Gesetzesbestimmung aufführen!)
11) Stimmt es, daß Dr. Wolfgang Waldner für diese Zeit seine Bezüge als Leiter des
Kulturinstitutes New York weiter erhält?
12) Erhält er darüberhinaus die in derartigen Funktionen üblichen Auslandszulagen?
13) Erhält er während seiner Karenzierung, andere Formen von Entgelten und Spesen?
14) Auf welche Höhe belaufen sich die Bruttobezüge sowie die Zulagen und Zuschüsse
Dr. Wolfgang Waldners in dieser Funktion?
15) Auf welcher Rechtsgrundlage findet die Karenzierung Dr. Wolfgang Waldners bei
vollen Bezügen zum Zweck der Wahlkampfleitung für Dr. Thomas Klestil statt?
16) Wer nimmt in der Zwischenzeit die Geschäfte des Leiters des Kulturinstitutes in New
York wahr?
17) Wird diese Vertretung finanziell abgegolten?
18) Wenn ja: Welche Mehrkosten entstehen dem Außenministerium dadurch?
19) Von wann datieren die Akten, die diese „Karenzierung“ gestatten?
a) Welche Abteilungen des Außenministeriums waren damit befaßt?
b) Welche Entscheidungen wurden getroffen und
c) auf Basis welcher Gesetzesbestimmungen?
d) Wurden die Bestimmungen des § 74 bzw. des § 75 Beamten - Dienstrechtsgesetz
eingehalten? Wenn nein, warum nicht?
20) Haben Sie, Herr Außenminister, Modalitäten bezüglich Rückzahlung der Bezüge des
Leiters des österreichischen Kulturinstitutes in New York, der derzeit den Wahlkampf
Dr. Klestils leitet, mit dem Bundespräsidenten in einer schriftlichen Abmachung
festgehalten?
21) Wenn ja: Wann ist diese schriftliche Vereinbarung getroffen worden und in welcher
Form und Höhe erfolgt die Rückzahlung?
22) Wer hat die Verpflichtung zur Zurückzahlung übernommen?
23) Trifft die Rückzahlungsvereinbarung auch auf die Aufwandsentschädigungen und
Entgelte, die Diplomaten im auswärtigen Dienst erhalten, zu?
24) Sind derartige Rückzahlungen bereits erfolgt und welche Höhe haben die erfolgten
Rückzahlungen zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung erreicht?
25) Auf welcher Rechtsgrundlage findet diese Rückzahlung der Bezüge eines
Spitzendiplomaten durch einen im Wahlkampf befindlichen amtierenden
Bundespräsidenten und Staatsbürger
statt?
26) Erachten Sie es nicht als eine Verzerrung der Voraussetzungen für eine
demokratische Wahl, wenn Bedingungen, die nur im Verwaltungsbereich bestehen in
dieser Weise wahrgenommen werden? Wird darüberhinaus nicht für eine
Ungleichbehandlung der Kandidaten gesorgt?
27) Wurden Beamten/Beamtinnen des Außenamtes zum Zwecke der
Wahlkampfunterstützung der anderen Kandidatinnen karenziert?
28) Wurden für den ersten Präsidentschaftswahlkampf Dr. Thomas Klestils
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Außenministeriums freigestellt?
29) Wenn ja, wieviele und um welche hat es sich damals gehandelt?
30) Auf welcher Rechtsgrundlage geschah das damals und wurden diese ebenfalls bei
vollen Bezügen karenziert?
31) Wer hat damals die Geschäfte des Kulturinstitutes in New York in Vertretung
Dr. Waldners geleitet?
32) Wie hoch waren die Mietkosten für die Dienstwohnung Dr. Waldners im Zeitraum, da
er für den ersten Wahlkampf Dr. Thomas Klestils in Österreich freigestellt wurde und
wann und von wem wurden diese Kosten refundiert?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat bereits anläßlich der Wahlen
für das Amt des Bundespräsidenten in den Jahren 1986 und 1992 über Wunsch von
Wahlwerbern ermöglicht, daß Angehörige seines Personalstands im Rahmen der
jeweiligen Wahlkampagne tätig werden konnten.
Zu Frage 2:
Im Hinblick auf die bevorstehende Wahrnehmung der EU - Präsidentschaft durch
Österreich zwischen dem 1. Juli 1998 und dem 31. Dezember 1998 wurden alle
österreichischen Auslandsvertretungen schon vor längerer Zeit angewiesen, den
Schwerpunkt ihrer kulturellen Tätigkeit auf das zweite Halbjahr des Jahres 1998 zu legen.
Es war daher vertretbar, dem Leiter des Kulturinstituts New York eine - rechtzeitig vor
dem Beginn der österreichischen EU - Präsidentschaft endende - Abwesenheit vom Dienst
zu ermöglichen.
Zu Frage 3:
Herr Dr. Waldner ist mit der Wahrnehmung der „Leitung des Österreichischen
Kulturinstituts in New York“ betraut.
Zu den Fragen 4 bis 15:
Dr. Waldner wurde über Ersuchen der Vereinigung Österreichischer Industrieller dem
,,Wahlbüro Dr. Klestil“ in Form einer Arbeitsleihe zur Verfügung gestellt. Dem Genannten
gebühren daher auch während dieser Tätigkeit alle Bezüge und
Aufwandsentschädigungen, die ihm gesetzlich aufgrund seiner Funktion als Leiter des
Österreichischen Kulturinstituts in New York zukommen. Die Höhe dieser Bezüge
unterliegt dem Datenschutz.
Die Arbeitsleihe basiert auf einer Vereinbarung zwischen der Vereinigung
Österreichischer Industrieller (VÖI) und der Administrativen Sektion des BMaA vom
November 1997, in der sich die VÖI ausdrücklich verpflichtet, dem Bund sämtliche ihm
durch die vorübergehende Verwendung von Dr. Waldner im ,,Wahlbüro Dr. Klestil“
entstehenden Kosten zu refundieren. Da ein Teil dieser Kosten in Fremdwährung (= US -
Dollar) erwächst, deren Wert gegenüber dem österreichischen Schilling variiert, sieht die
erwähnte Vereinbarung vom November 1997 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
eine Abrechnung im nachhinein vor.
Die Arbeitsleihe wurde gegenüber der Karenzierung als günstiger angesehen, da mit der
Karenzierung die Einberufung nach Wien und somit die Übersiedlung des
Dienststellenleiters und seiner Familie vom Ausland ins Inland bedingt würde, deren
Kosten der Bund zu tragen hätte.
Wie für alle Leiter ausländischer Vertretungsbehörden ist auch für den Leiter des
österreichischen Kulturinstituts in New York eine Wohnung vorgesehen, für deren
Benützung die gesetzlich geregelte Vergütung an den Bund zu entrichten ist. Dr. Waldner
hat auf Dauer seiner Verwendung als Leiter des Kulturinstituts in New York die vom
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen angemietete Dienstwohnung zu benützen und monatlich
die ihm hierfür vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten gesetzmässig
vorgeschriebene Vergütung an den Bund zu entrichten. Da der vom Bund als Mieter
geschlossene Mietvertrag bis 31. Oktober 1999 läuft, hat der Bund die darin vereinbarte
Monatsmiete von derzeit US $ 7.000,- laufend an den Vermieter zu entrichten, und zwar
unbeschadet des Umstands, ob und gegebenenfalls durch wen diese Dienstwohnung
benützt wird. Dienstwohnungen unterliegen im Ausland dem besonderen diplomatischen
bzw. konsularischen Rechtsstatus und dürfen daher während der Abwesenheit des
Dienststellenleiters nicht anderweitig genützt werden. Eine Karenzierung des
Dienststellenleiters hätte zur Folge gehabt, dass eine Vergütung für die Dienstwohnung
durch Dr. Waldner nicht mehr zu erbringen gewesen wäre. Dieser Umstand sprach
ebenfalls für die Arbeitsleihe.
Zu Frage 16:
Der zweite dem Österreichischen Kulturinstitut in New York zugeteilte Beamte des
höheren Dienstes des BMaA nimmt die Vertretung wahr.
Zu Frage 17:
Gemäß § 36 GG 1956 gebührt dem Stellvertreter von Direktor Dr. Waldner auf Dauer
seiner Wahrnehmung der interimistischen Leitung des Österreichischen Kulturinstituts in
New York eine Funktionsabgeltung in Höhe eines Vorrückungsbetrages der gemäß § 28
leg. cit. für A 1 - Beamte geltenden Gehaltsstaffel.
Zu Frage 18:
Die Höhe der Funktionsabgeltung beläuft sich auf rund öS 11.400,--.
Zu Frage 19:
Das Schreiben der VÖI datiert vom 14. November 1997, das diesbezügliche
Antwortschreiben des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten vom 21.
November 1997. Mit dem betreffenden Geschäftsstück war die Personalabteilung des
Bundesministeriums befaßt. Die Vereinbarung mit der VÖI erfolgte auf der Basis des Art.
17 B -VG.
Zu Frage 20:
Nein.
Zu Frage 21
Aufgrund der Beantwortung zu Frage 20 entfällt die Beantwortung von Frage 21.
Zu Frage 22:
Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten hat die VÖI übernommen.
Zu Frage 23:
Ja.
Zu Fragen 24 und 25:
Die Höhe der durch die Vereinigung Österreichischer Industrieller an den Bund zu
leistenden Zahlung kann erst nach dem Wiederantritt des Dienstes durch Direktor Dr.
Waldner am Kulturinstitut in New York ermittelt werden. Ein Teil dieser Kosten erwächst in
Fremdwährung (= US - Dollar), deren Wert gegenüber dem österreichischen Schilling
variiert und daher erst im nachhinein festgestellt werden kann. Zudem kommt Dr. Waldner
gemäß § 254 BDG 1979 das Recht zu, durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung im
Laufe des Jahres 1998 rückwirkend per 1. Jänner 1998 für das Besoldungsschema
„Allgemeiner Verwaltungsdienst" zu optieren.
Die Vereinigung Österreichischer Industrieller wurde deshalb noch nicht zur Rückzahlung
der Kosten dieser Arbeitsleihe eingeladen, die auf das Postscheckkonto der Buchhaltung
des Bundeskanzleramtes, die auch die Verrechnungsgeschäfte des hiesigen
Bundesministeriums besorgt, erfolgen wird.
Zu den Fragen 26 und 27:
Von keinem anderen Wahlwerber wurden ähnliche Ersuchen an das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten gerichtet.
Zu den Fragen 28 bis 30:
Anläßlich der Bundespräsidenten - Wahl 1992 wurden fünf Bedienstete aus dem
Personalstand des BMaA zur Verfügung gestellt, und zwar neben dem Direktor des
Kulturinstituts New York auch der damalige Leiter des Österreichischen Generalkonsulats
in Los Angeles, zwei Mitarbeiter des Generalsekretariats sowie der damalige Leiter der
Abteilung I.3 im BMaA.
Die letztgenannten drei Bediensteten wurden gegen Entfall der Bezüge gemäß § 75 BDG
1979 beurlaubt, die beiden erstgenannten Dienststellen leiter aber im Hinblick auf ihre
Auslandsverwendung in Form einer Arbeitsleihe zur Verfügung gestellt. Für diese zwei
Beamten hat der Bund alle ihnen als Dienststellenleiter gebührenden Bezüge vom
Leihnehmer refundiert erhalten.
Zur Frage 31:
Der zweite dem Österreichischen Kulturinstitut in New York zugeteilte Angehörige des
höheren Dienstes des BMaA vertrat den Amtsleiter.
Zur Frage 32:
Die Mietkosten haben 1992 monatlich US - Dollar 5.375,-- betragen, wofür Dr. Waldner die
vorgeschriebene Vergütung an den Bund geleistet hat. Im übrigen wird auf die
Beantwortung zu den Fragen 4 bis 15 verwiesen