3755/AB XX.GP
Zu Zahl: 3800/J - NR/1998
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und
Freunde haben an mich die Anfrage betreffend „das Recht auf einen Vor - und
Familiennamen für tot geborene Kinder“ gerichtet und folgende Fragen
gestellt:
1.
Sehr geehrter Herr Bundesminister, können Sie sich vorstellen, eine den
deutschen Regelungen entsprechende Gesetzesänderung vorbereiten zu
lassen, damit totgeborene Kinder auf Wunsch ihrer Eltern als Personen mit
eigenen Vor - und Familiennamen registriert werden können?
a)
Wenn nein, was spricht dagegen, daß totgeborene Kinder auf Wunsch ihrer
Eltern als Personen mit eigenen Vor- und Familiennamen im Sterbebuch
registriert werden, und damit den betroffenen Eltern und Verwandten in ihrer
Trauerarbeit geholfen wird?
2.
Bis wann ist mit einer derartigen Änderung zu rechnen?
3.
Wie könnte eine entsprechende gesetzliche Regelung aussehen?
4.
Welche Unterstützung kann den Betroffenen derzeit von Ihrem Ministerium
angeboten werden?
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3
Es trifllt zu, daß nach geltendem Recht totgeborene Kinder ohne Vornamen,
Familiennamen und Religionsbekenntnis in das Sterbebuch einzutragen sind
(§ 28 Abs. 2 PStG).
Das Personenstandsrecht hat als formelles Recht die Aufgabe, zivilrechtlich
relevante Sachverhalte möglichst zweifelsfrei darzustellen, es hat also den
Personenstand so wiederzugeben, wie das materielle Recht ihn vorgibt. Im
gegebenen Zusammenhang wäre daher nicht auszuschließen, daß Ihrem
Wunsch entsprechend ausgestellte Urkunden beim Adressatenkreis, also
insbesondere bei Behörden im In - aber auch im Ausland zu Fehlbeurteilungen
des materiellen Personenstands führen.
Nun bin ich mir sehr wohl dessen bewußt, wieviel Schmerz eine Totgeburt für
die Betroffenen bedeutet und wieviel Trauerarbeit für die Bewältigung dieses
Schmerzes durch die Betroffenen notwendig ist, doch halte ich es für sinnvoll,
die weitere Entwicklung vor einer Gesetzesänderung noch zu beobachten und
abzuwarten.
Zur Zeit wird nämlich im Rahmen der Internationalen Kommission für das
Zivilstandswesen, bei der auch Vertreter meines Ressorts mitarbeiten, diese
Frage rechtsvergleichend aufgearbeitet. Ein erstes Ergebnis dieser Arbeiten
hat gezeigt, daß lediglich die Niederlande und in jüngster Zeit auch
Deutschland eine gesetzliche Regelung haben, die Ihrem Anliegen
entsprechen.
Zu Frage 4:
Unabhängig davon werde ich aber noch einmal überprüfen lassen, welche
Möglichkeit es anderswertig gibt, Ihr Anliegen zu unterstützen.