3755/AB XX.GP

 

Zu Zahl: 3800/J - NR/1998

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und

Freunde haben an mich die Anfrage betreffend „das Recht auf einen Vor - und

Familiennamen für tot geborene Kinder“ gerichtet und folgende Fragen

gestellt:

1.

Sehr geehrter Herr Bundesminister, können Sie sich vorstellen, eine den

deutschen Regelungen entsprechende Gesetzesänderung vorbereiten zu

lassen, damit totgeborene Kinder auf Wunsch ihrer Eltern als Personen mit

eigenen Vor - und Familiennamen registriert werden können?

a)

Wenn nein, was spricht dagegen, daß totgeborene Kinder auf Wunsch ihrer

Eltern als Personen mit eigenen Vor- und Familiennamen im Sterbebuch

registriert werden, und damit den betroffenen Eltern und Verwandten in ihrer

Trauerarbeit geholfen wird?

2.

Bis wann ist mit einer derartigen Änderung zu rechnen?

3.

Wie könnte eine entsprechende gesetzliche Regelung aussehen?

4.

Welche Unterstützung kann den Betroffenen derzeit von Ihrem Ministerium

angeboten werden?

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3

Es trifllt zu, daß nach geltendem Recht totgeborene Kinder ohne Vornamen,

Familiennamen und Religionsbekenntnis in das Sterbebuch einzutragen sind

(§ 28 Abs. 2 PStG).

Das Personenstandsrecht hat als formelles Recht die Aufgabe, zivilrechtlich

relevante Sachverhalte möglichst zweifelsfrei darzustellen, es hat also den

Personenstand so wiederzugeben, wie das materielle Recht ihn vorgibt. Im

gegebenen Zusammenhang wäre daher nicht auszuschließen, daß Ihrem

Wunsch entsprechend ausgestellte Urkunden beim Adressatenkreis, also

insbesondere bei Behörden im In - aber auch im Ausland zu Fehlbeurteilungen

des materiellen Personenstands führen.

Nun bin ich mir sehr wohl dessen bewußt, wieviel Schmerz eine Totgeburt für

die Betroffenen bedeutet und wieviel Trauerarbeit für die Bewältigung dieses

Schmerzes durch die Betroffenen notwendig ist, doch halte ich es für sinnvoll,

die weitere Entwicklung vor einer Gesetzesänderung noch zu beobachten und

abzuwarten.

Zur Zeit wird nämlich im Rahmen der Internationalen Kommission für das

Zivilstandswesen, bei der auch Vertreter meines Ressorts mitarbeiten, diese

Frage rechtsvergleichend aufgearbeitet. Ein erstes Ergebnis dieser Arbeiten

hat gezeigt, daß lediglich die Niederlande und in jüngster Zeit auch

Deutschland eine gesetzliche Regelung haben, die Ihrem Anliegen

entsprechen.

Zu Frage 4:

Unabhängig davon werde ich aber noch einmal überprüfen lassen, welche

Möglichkeit es anderswertig gibt, Ihr Anliegen zu unterstützen.