3757/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen

haben am 13.3.1998 unter der Nr. 38521J eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „Übergriffe der Polizei und Gendarmerie (Statistik 1997)" gestellt, die

folgenden Wortlaut hat:

„1. In wievielen Fällen wurden 1997 gegen Beamte der Sicherheitsbehörden

Beschwerden wegen unzulässiger Gewaltausübung im Dienst geführt

(gegliedert nach Behörden bzw. im Bereich der BPO Wien, gegliedert nach

Kommissariaten und dem Wiener -  und niederösterreichischen

Sicherheitsbüro)?

2. In wievielen Fällen wurden 1997 gegen Beamte von Sicherheitsbehörden

wegen unzulässiger Gewaltanwendung im Dienst (insbesondere 83 f, 105,107,

302 StGB) Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht erstattet

(gegliedert nach Behörden bzw. im Bereich der BPO Wien gegliedert nach

Kommissariaten und dem Wiener - und niederösterreichischen Sicherheitsbüro)?

3. a) In wievielen der unter Punkt 2 genannten Fälle erfolgte eine Verurteilung der

Beamten zu welchen Strafen und wegen welcher Delikte?

b) Welche dienstrechlichen Folgen hatten die Verurteilungen?

c) Halten Sie die dienstrechtlichen Konsequenzen für ausreichend?

4. In wievielen der unter Punkt 1 genannten Fälle wurden gegen die betroffenen

Beamten Disziplinarverfahren eingeleitet und mit welchem Ergebnis endeten die

Disziplinarverfahren.?

5. a) In wievielen Fällen wurden gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang

mit der Erstattung der Anzeige strafrechtliche Schritte eingeleitet (etwa wegen

297 StGB " Verleumdungen"und anderer Delikte)?

b) Wie endeten diese Verfahren?

6. a) In wievielen Fällen wurde in Zusammenhang mit dem Vorfall gegen die

Betroffene bzw. den Betroffenen ein Verfahren wegen 269 StGB (Widerstand

gegen die Staatsgewalt) eingeleitet?

b) Wie endeten diese Verfahren?

7. Sind Sie bereit, diese unter Punkt 1 bis 6 genannten Angaben im jährlichen

Sicherheitsbericht aufzunehmen?

8. Wenn nein, warum nicht?

9. Wieviele Beschwerden wurden seit 1.1.1997 gemäß § 88 Abs 1 SPG erhoben?

10. Wieviele Beschwerden wurden seit 1.1.1997 gemäß § 88 Abs 2 SPG erhoben?

11. In wievielen dieser Fälle wurde den Beschwerdeführern Recht gegeben?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Nach den mir vorliegenden Zahlen wurden im Jahr 1997 Beschwerden gegen

Beamte der Sicherheitsbehörden wegen angeblicher unzulässiger Gewaltausübung

im Dienst in folgendem Umfang eingebracht:

A) Im Bereich der Bundespolizei:

Eisenstadt

 -

Graz

 37

Innsbruck

 14

Klagenfurt

 -

Leoben

 -

Linz

 18

Salzburg

 14

St. Pölten

 -

Schwechat

 -

Steyr

 1

Villach

 8

Wels

 2

Wr. Neustadt

 1

Wien

 226

Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien:

Innere Stadt

 32

Leopoldstadt

 16

Landstraße

 8

Wieden

 6

Margareten

 4

Mariahilf

 8

Neubau

 7

Josefstadt

 4

Alsergrund

 6


 

Favoriten

 17

Simmering

 4

Meidling

 4

Hietzing

 3

Penzing

 5

Schmelz

 8

Ottakring

 6

Hernals

 8

Währing

 5

Döbling

 6

Brigittenau

 1

Floridsdorf

 10

Donaustadt

 11

Liesing

 3

Alarmabteilung

 11

Diensthundeabteilung

 5

Verkehrsabteilung

 4

Gefangenenhausabt.

 -

Schulabteilung

 -

Kriminalbeamte

 -

Abteilung I

 -

Abteilung II

 18

Abteilung IV

 6

Abteilung V

 27

B) Im Bereich der Bundesgendarmerie:

Burgenland

 3

Kärnten

 3

Niederösterreich

 1

Oberösterreich

 1

Salzburg

 4

Steiermark

 3

Tirol

 4

Vorarlberg

 3

 

Zu Frage 2:

Die Zahl der im Jahr 1997 gegen Beamte der Sicherheitsbehörden wegen

Verdachtes unzulässiger Gewaltanwendungen im Dienst bei der Staatsanwaltschaft

oder bei Gericht erstatteten Anzeigen betrug:

A) Im Bereich der Bundespolizei:

Eisenstadt

 -

Graz

 37

Innsbruck

 14

Klagenfurt

 -


 

Leoben

 -

Linz

 18

Salzburg

 15

St. Pölten

 -

Schwechat

 -

Steyr

 -

Villach

 8

Wels

 2

Wr. Neustadt

 1

Wien

 226

Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien:

Innere Stadt

 32

Leopoldstadt

 16

Landstraße

 8

Wieden

 6

Margareten

 4

Mariahilf

 8

Neubau

 7

Josefstadt

 4

Alsergrund

 6

Favoriten

 17

Simmering

 4

Meidling

 4

Hietzing

 3

Penzing

 5

Schmelz

 8

Ottakring

 6

Hernals

 8

Währing

 5

Döbling

 6

Brigittenau

 1

Floridsdorf

 10

Donaustadt

 11

Liesing

 3

Alarmabteilung

 11

Diensthundeabteilung

 5

Verkehrsabteilung

 4

Gefangenen hausabt.

 -

Schulabteilung

 -

Kriminalbeamte

 -

Abteilung I

 -

Abteilung II

 18

Abteilung IV

 6

Abteilung V

 27

 

B) Im Bereich der Bundesgendarmerie:

Burgenland

 2

Kärnten

 2

Niederösterreich

 1

Oberösterreich

 1

Salzburg

 3

Steiermark

 3

Tirol

 3

Vorarlberg

 3

Zu Frage 3:

Für das Jahr 1997 liegen mir folgende Informationen vor:

a) Im Bereich der Bundespolizei erfolgte bis jetzt in keinem der unter Punkt 2

angeführten Fälle eine Verurteilung. In 22 Fällen ist der Sachausgang jedoch

noch offen.

Im Bereich der Bundesgendarmerie erfolgte ebenfalls bislang keine Verurteilung.

Ein Fall ist noch anhängig.

b) Da im Polizeibereich noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, gab es auch

noch keine dienstrechtlichen Folgen.

Im Bereich der Bundesgendarmerie wurde eine Disziplinaranzeige erstattet.

Der diesbezügliche Fall ist noch gerichtsanhängig.

c) Der Verfassungsbestimmung des § 102 Abs. 2 BDG 1979 zufolge sind die

Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission in

Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

Da die Entscheidung von Disziplinarkommissionen durch die Oberkommission

und deren Entscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof geprüft werden

können und mir diesbezüglich keinerlei Kompetenz zukommt, möchte ich mich

zur Frage, ob dienstrechtliche Konsequenzen ausreichend sind, nicht äußern.

Zu Frage 4:

In den unter Punkt 1 angeführten Fällen wurden im Bereich der Bundespolizei zehn

Disziplinarverfahren eingeleitet. Fünf Verfahren wurden eingestellt und in fünf Fällen

liegt noch keine Entscheidung vor.

Im Bereich der Bundesgendarmerie wurde in einem Fall das Disziplinarverfahren

eingestellt. Ein Fall ist wegen Gerichtsanhängigkeit noch offen.

Zu Frage 5:

Im Bereich der Bundespolizei (ausgenommen Wien) wurden in 39 Fällen gegen den

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erstattung der Anzeige strafrechtliche

Schritte eingeleitet.

14 dieser Fälle wurden gemäß § 90 Stpo zurückgelegt. In 16 Fällen erfolgte eine

Verurteilung. 9 Fälle sind noch offen.

Im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien wurden in 42 Fällen strafrechtliche

Schritte eingeleitet. Der Sachausgang wurde der Behörde jedoch nicht zur Kenntnis

gebracht.

Im Gendarmeriebereich wurden in 6 Fällen strafrechtliche Schritte eingeleitet.

Drei Fälle wurden gemäß § 90 StPO zurückgelegt. Zwei Verfahren sind noch offen.

In einem Fall kam es zu einer Verurteilung.

Zu Frage 6

Im Bereich der Bundespolizei (ausgenommen Wien) wurde in 13 Fällen gegen die

(den) Betroffene(n) ein Verfahren wegen § 269 StGB eingeleitet.

In 6 Fällen erfolgte eine Verurteilung. 6 Fälle sind noch offen. In einem Fall erfolgte

ein Freispruch.

Bei der Bundespolizeidirektion Wien liegen über diesen Sachverhalt keine

statistischen Aufzeichnungen vor.

Im Gendarmeriebereich waren 1997 3 Fälle zu verzeichnen, wobei in einem Fall eine

Verurteilung erfolgte, ein Verfahren noch offen ist und in einem Fall der

Verfahrensausgang nicht bekannt wurde.

Zu den Fragen 7 und 8:

In dem gemäß § 93 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) jährlich erstatteten

Sicherheitsbericht sind statistische Angaben über die gemäß den §§ 88 bis 90 SPG

geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar - und strafrechtlicher Sicht

enthalten.

Diese werden auch weiterhin aufgenommen werden. Darüber hinausgehende

Angaben finden sich im Sicherheitsbericht nicht, da vor allem die Erfassung von

Verfahrensausgängen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand mit sich brächte.

Zu Frage 9:

Im Jahr 1997 wurden im Polizeibereich 23 Beschwerden gemäß § 88 Abs. 1 SPG

erhoben.

Im Gendarmeriebereich waren 53 Beschwerden zu verzeichnen.

Zu Frage 10:

Im Polizeibereich wurden 1997 6 Beschwerden gemäß § 88 Abs. 2 SPG erhoben.

Im Gendarmeriebereich waren es 38.

Zu Frage 11:

Im Bereich der Bundespolizei wurde in keinem Fall den Beschwerdeführern

rechtgegeben. Der UVS hat die oben angeführten Beschwerden alle als unzulässig

zurückgewiesen oder als unbegründet abgewiesen.

Im Gendarmeriebereich wurde in vier Fällen den Beschwerdeführern recht gegeben.