3766/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen

und Freunde vom 10.3.1998, Nr. 3821/J, betreffend Tierhaltung in

aufgelassenen Bauernhöfen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Fragen der Tierhaltung fallen in Gesetzgebung und Vollziehung in

die Zuständigkeit der Länder. Dessen ungeachtet kann ich zu Ihrer

Anfrage wie folgt Stellung nehmen:

Zunächst möchte ich festhalten, daß die Größe eines Betriebes

allein noch kein Kriterium für das Wohlbefinden der Tiere dar -

stellt. Bei entsprechender Betreuung kann auch ein flächenmäßig

großer Betrieb, der zum Teil aus aufgelassenen Bauernhöfen als

Stallgebäude besteht, bewirtschaftet werden, ohne daß die Tiere

vernachlässigt werden. Oftmals kommen gerade auf solchen Betrieben

den Tieren die großen Auslaufmöglichkeiten zugute.

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Tierschutzgesetze der Länder enthalten kein explizites Verbot

der Tierhaltung auf unbewirtschafteten Betrieben und der Ein -

stellung in alten Wirtschaftsgebäuden. Die gesetzlichen Verpflich -

tungen nach intensiver Betreuung und regelmäßiger Kontrolle der

Tiere, sowie die baulichen Erfordernisse an die Stallungen müssen

jedoch jedenfalls eingehalten werden. Selbst wenn keine aufgelasse -

nen Gebäude zur Einstellung der Tiere herangezogen werden, können

auf großen Betrieben Unglücksfälle wie die von Ihnen zitierte

Brandkatastrophe nicht immer vermieden werden.

Zu Frage 3:

Die Förderung der biologischen Wirtschaftsweise nach dem

österreichischen Umweltprogramm ist etwa an die Einhaltung der

Bestimmungen des Codex - Teilkapitels B gebunden. In diesem ist unter

anderem verpflichtend die Einhaltung des Tiergerechtheitsindex

normiert, sowie der Verzicht auf teilperforierte Böden, weiters

sind Weidegang - oder Auslaufmöglichkeiten vorgeschrieben.

Unmittelbare Auswirkungen auf die Tierhaltung haben auch die in der

Investitionsrichtlinie positiv formulierten Anreize, tierfreund -

liche Investitionen im Stallbau vorzunehmen.