3766/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen
und Freunde vom 10.3.1998, Nr. 3821/J, betreffend Tierhaltung in
aufgelassenen Bauernhöfen, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Fragen der Tierhaltung fallen in Gesetzgebung und Vollziehung in
die Zuständigkeit der Länder. Dessen ungeachtet kann ich zu Ihrer
Anfrage wie folgt Stellung nehmen:
Zunächst möchte ich festhalten, daß die Größe eines Betriebes
allein noch kein Kriterium für das Wohlbefinden der Tiere dar -
stellt. Bei entsprechender Betreuung kann auch ein flächenmäßig
großer Betrieb, der zum Teil aus aufgelassenen Bauernhöfen als
Stallgebäude
besteht, bewirtschaftet werden, ohne daß die Tiere
vernachlässigt werden. Oftmals kommen gerade auf solchen Betrieben
den Tieren die großen Auslaufmöglichkeiten zugute.
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Tierschutzgesetze der Länder enthalten kein explizites Verbot
der Tierhaltung auf unbewirtschafteten Betrieben und der Ein -
stellung in alten Wirtschaftsgebäuden. Die gesetzlichen Verpflich -
tungen nach intensiver Betreuung und regelmäßiger Kontrolle der
Tiere, sowie die baulichen Erfordernisse an die Stallungen müssen
jedoch jedenfalls eingehalten werden. Selbst wenn keine aufgelasse -
nen Gebäude zur Einstellung der Tiere herangezogen werden, können
auf großen Betrieben Unglücksfälle wie die von Ihnen zitierte
Brandkatastrophe nicht immer vermieden werden.
Zu Frage 3:
Die Förderung der biologischen Wirtschaftsweise nach dem
österreichischen Umweltprogramm ist etwa an die Einhaltung der
Bestimmungen des Codex - Teilkapitels B gebunden. In diesem ist unter
anderem verpflichtend die Einhaltung des Tiergerechtheitsindex
normiert, sowie der Verzicht auf teilperforierte Böden, weiters
sind Weidegang - oder Auslaufmöglichkeiten vorgeschrieben.
Unmittelbare Auswirkungen auf die Tierhaltung haben auch die in der
Investitionsrichtlinie positiv formulierten Anreize, tierfreund -
liche Investitionen im Stallbau vorzunehmen.