3768/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kier, Partnerinnen und Part -
ner haben am 16. April 1998 unter der Zahl 4319/J-NR/1998 an mich
eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "statistische -
sche Aufzeichnungen über minderjährige Asylwerber” gerichtet, die
folgenden Wortlaut hat:
“1. Aus welchem Grund ist es nicht möglich, für die Beantwortung
einer schriftlichen parlamentarischen Anfrage die Anzahl der
Asylanträge sowie die Herkunft von begleiteten und unbegleiteten
Minderjährigen zu ermitteln?
2. Stimmt es, daß keine statistischen Aufzeichnungen über minder -
jährige Asylwerber geführt werden, obwohl die relevanten Daten
dem Bundesministerium für Inneres erstens bekannt sein müssen und
sich zweitens die oben angeführten Verpflichtungen für die Behör -
den (Information des gesetzlichen Vertreters bzw. Einschaltung
der Pflegschaftsgerichte) ergeben? Wenn ja, werden Sie diesen
Mißstand beseitigen?
3. Wie werden die gesetzlichen Vertreter bzw. die Pflegschaftsge -
richte über unbegleitete minderjährige Asylwerber oder minder -
jährige
Antragsteller auf eine Aufenthaltserlaubnis oder illegal
im Bundesgebiet aufgegriffene ausländische Jugendliche in -
formiert?
4. Aus welchem Grund wird offenbar keine Minderjährigen - Evidenz
zu diesem Zweck in Ihrem Ressort geführt?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Es werden in meinem Ressort selbstverständlich Aufzeichnungen
über Asylwerber geführt, die auch über das Zugriffskriterium des
Lebensalters abfragbar, bzw. strukturierbar sind. Worüber jedoch
keine statistischen Aufzeichnungen geführt werden können, ist die
Aufgliederung der minderjährigen Asylwerber gemäß dem Kriterium
“begleitet” oder “unbegleitet”. Das letztgenannte Kriterium ist
einer statistischen Aufgliederung insofern nicht zugänglich, als
es sich erstens bei der Beurteilung, ob ein minderjähriger Asyl -
werber als unbegleitet zu qualifizieren ist, um eine Frage recht -
licher Subsumtion, die sich einfacher Schematisierung entzieht,
handelt und zweitens sich die Eigenschaft “unbegleitet” jederzeit
während eines Verfahrens ändern kann. Die erste angeführte Beur -
teilung ist Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens, das bei der
Antragstellung, wo die statistische Erfassung erfolgt, nicht
abgeschlossen ist; mit dem Abschluß des Asylverfahrens steht das
Ermittlungsverfahren fest - dann handelt es sich aber nicht mehr
um einen Asylwerber.
Weiters vermag ich den in der Anfrage gezogenen Schluß, wonach
die besonderen Sorgfaltspflichten der Asylbehörden minder -
jährigen unbegleiteten Asylwerber im Einzelfall gegenüber zur
Notwendigkeit oder auch nur zum Naheliegen statistischer Auf -
zeichnungen über derartige Fälle führen müßten, nicht nachzuvoll -
ziehen: Der Umstand, daß die Behörde in jedem ihr vorliegenden
Einzelfall der Antragstellung durch einen unbegleiteten minder -
jährigen Asylwerber ihren besonderen, unter anderem im Asylgesetz
1997
verankerten Sorgfaltspflichten nachkommt, hängt nicht davon
ab, ob irgendein zentrales Register die absolute Zahl gleichgela -
gerter Fälle ausweist oder nicht.
Es handelt sich beim Fehlen derartiger Evidenzen somit nicht um
einen "Mißstand”, dessen Beseitigung etwa geboten wäre.
Die Frage 3 ist sprachlich schwer verständlich. Wenn sich diese
Frage darauf beziehen sollte, in welcher Weise die Jugendwohl -
fahrtsträger gemäß § 95 des Fremdengesetzes oder gemäß § 25 des
Asylgesetzes informiert werden, ist dazu festzustellen, daß eine
Verständigung durch die zuständige Behörde erster Instanz auf
schriftlichem Wege zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgt.