3768/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Kier, Partnerinnen und Part -

ner haben am 16. April 1998 unter der Zahl 4319/J-NR/1998 an mich

eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "statistische -

sche Aufzeichnungen über minderjährige Asylwerber” gerichtet, die

folgenden Wortlaut hat:

“1. Aus welchem Grund ist es nicht möglich, für die Beantwortung

einer schriftlichen parlamentarischen Anfrage die Anzahl der

Asylanträge sowie die Herkunft von begleiteten und unbegleiteten

Minderjährigen zu ermitteln?

2. Stimmt es, daß keine statistischen Aufzeichnungen über minder -

jährige Asylwerber geführt werden, obwohl die relevanten Daten

dem Bundesministerium für Inneres erstens bekannt sein müssen und

sich zweitens die oben angeführten Verpflichtungen für die Behör -

den (Information des gesetzlichen Vertreters bzw. Einschaltung

der Pflegschaftsgerichte) ergeben? Wenn ja, werden Sie diesen

Mißstand beseitigen?

3. Wie werden die gesetzlichen Vertreter bzw. die Pflegschaftsge -

richte über unbegleitete minderjährige Asylwerber oder minder -

jährige Antragsteller auf eine Aufenthaltserlaubnis oder illegal

im Bundesgebiet aufgegriffene ausländische Jugendliche in -

formiert?

4. Aus welchem Grund wird offenbar keine Minderjährigen - Evidenz

zu diesem Zweck in Ihrem Ressort geführt?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Es werden in meinem Ressort selbstverständlich Aufzeichnungen

über Asylwerber geführt, die auch über das Zugriffskriterium des

Lebensalters abfragbar, bzw. strukturierbar sind. Worüber jedoch

keine statistischen Aufzeichnungen geführt werden können, ist die

Aufgliederung der minderjährigen Asylwerber gemäß dem Kriterium

“begleitet” oder “unbegleitet”. Das letztgenannte Kriterium ist

einer statistischen Aufgliederung insofern nicht zugänglich, als

es sich erstens bei der Beurteilung, ob ein minderjähriger Asyl -

werber als unbegleitet zu qualifizieren ist, um eine Frage recht -

licher Subsumtion, die sich einfacher Schematisierung entzieht,

handelt und zweitens sich die Eigenschaft “unbegleitet” jederzeit

während eines Verfahrens ändern kann. Die erste angeführte Beur -

teilung ist Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens, das bei der

Antragstellung, wo die statistische Erfassung erfolgt, nicht

abgeschlossen ist; mit dem Abschluß des Asylverfahrens steht das

Ermittlungsverfahren fest - dann handelt es sich aber nicht mehr

um einen Asylwerber.

Weiters vermag ich den in der Anfrage gezogenen Schluß, wonach

die besonderen Sorgfaltspflichten der Asylbehörden minder -

jährigen unbegleiteten Asylwerber im Einzelfall gegenüber zur

Notwendigkeit oder auch nur zum Naheliegen statistischer Auf -

zeichnungen über derartige Fälle führen müßten, nicht nachzuvoll -

ziehen: Der Umstand, daß die Behörde in jedem ihr vorliegenden

Einzelfall der Antragstellung durch einen unbegleiteten minder -

jährigen Asylwerber ihren besonderen, unter anderem im Asylgesetz

1997 verankerten Sorgfaltspflichten nachkommt, hängt nicht davon

ab, ob irgendein zentrales Register die absolute Zahl gleichgela -

gerter Fälle ausweist oder nicht.

Es handelt sich beim Fehlen derartiger Evidenzen somit nicht um

einen "Mißstand”, dessen Beseitigung etwa geboten wäre.

Die Frage 3 ist sprachlich schwer verständlich. Wenn sich diese

Frage darauf beziehen sollte, in welcher Weise die Jugendwohl -

fahrtsträger gemäß § 95 des Fremdengesetzes oder gemäß § 25 des

Asylgesetzes informiert werden, ist dazu festzustellen, daß eine

Verständigung durch die zuständige Behörde erster Instanz auf

schriftlichem Wege zum ehestmöglichen Zeitpunkt erfolgt.