3769/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pittermann, Reitsamer, Genossinnen

und Genossen betreffend Umsetzung des Krankenanstaltenarbeitszeitgesetzes,

Nr. 3806/J

Zur Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Seit Inkrafttreten des Krankenanstaltenarbeitszeitgesetzes (KA - AZG) mit 1. Jänner 1997

wurden von den Arbeitsinspektoraten 98 Krankenanstalten auf Einhaltung der Bestimmungen des

KA - AZG überprüft.

Zu Frage 2:

48(49 %) dieser Krankenanstalten gaben keinen Anlaß zu Beanstandungen.

Zu Frage 3:

50 Krankenanstalten erfüllten die Bestimmungen des KA - AZG nicht.

Zahlreiche Übertretungen bezogen sich auf die Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitauf -

zeichnungen.

Zu Frage 3a:

In Einzelfällen wurden folgende Wochenarbeitszeiten festgestellt:

- bis zu 95 Stunden (Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk)

zwischen 75 und 85 Stunden, fallweise über 100 Stunden (Arbeitsinspektorat für den

5. Aufsichtsbezirk)

- Überschreitungen um 10 - 20 %, fallweise um 40 % (Arbeitsinspektorat für den

8. Aufsichtsbezirk)

- bis zu 72 Stunden (Arbeitsinspektorat für den 16. Aufsichtsbezirk)

- bis zu 100 Stunden (Arbeitsinspektorat für den 17. Aufsichtsbezirk).

Die Arbeitszeitüberschreitungen betrafen vor allem das ärztliche Personal.

Zu den Fragen 3b und 6 bis 11:

Im Hinblick darauf, daß in Angelegenheiten der Heil - und Pflegeanstalten lediglich die Gesetzge -

bung über die Grundsätze in die Zuständigkeit des Bundes fällt, die Erlassung von Ausführungsge -

setzen und die Vollziehung jedoch Sache der Länder sind, fällt die Beantwortung dieser Fragen

nicht in meinen Wirkungsbereich.

Zu Frage 4:

Von den Arbeitsinspektoraten wurden keine Strafen für Privatkrankenanstalten beantragt.

Bei Feststellung von Übertretungen, die von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines

Gemeindeverbandes begangen werden, hat das Arbeitsinspektorat anstelle einer Anzeige an die

zuständige Verwaltungsstrafbehörde eine Anzeige an das oberste Organ bzw. Aufsichtsbe -

schwerde an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Es erfolgten keine Anzeige betreffend Übertre -

tungen in Krankenanstalten von Gebietskörperschaften.

Die Träger der Krankenanstalten wurden zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufge -

fordert (§ 9 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993) und entsprechend beraten. Diese Vor -

gangsweise erfolgte auch im Hinblick darauf, daß im Zeitpunkt der Erhebungen in den meisten

Krankenanstalten Verhandlungen über den Abschluß von im KA - AZG vorgesehenen Betriebsver -

einbarungen stattfanden.

Zu Frage 5:

In den nächsten Monaten werden weitere Kontrollen hinsichtlich der Umsetzung der Bestimmun -

gen des KA - AZG stattfinden.

Zu Frage 12:

Mit der Umsetzung des KA - AZG kann - bei Abschluß der entsprechenden Betriebsvereinbarungen

- mit Ende 1998 gerechnet werden.

Einige Krankenanstalten haben jedoch die Übergangsregelung des § 15 Abs. 2 KA - AZG in An -

spruch genommen; diese gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999.