3776/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger und Genossen vom 10. März 1998,
Nr. 3816/J, betreffend Krankenscheine für studierende Kinder, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1.:
Aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes wurden im Familienlastenausgleichsgesetz 1967
die Bestimmungen hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe für volljährige
studierenden Kinder (§ 2 Abs. 1 lit. b) mit Wirksamkeit ab 1. März 1997 dahingehend ge -
ändert, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann besteht, wenn die in den jeweiligen
Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als
ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
(=2 Semester) überschritten wird.
Ein Studienerfolgsnachweis (= Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des
ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Fächern des betriebenen Studiums im Ausmaß
von 8 Semesterwochenstunden) ist nur mehr einmal, nach dem ersten Studienjahr zu er -
bringen. Zusätzlich ist der erfolgreiche Abschluß des jeweiligen Studienabschnittes nachzu -
weisen.
In der Praxis wird daher die Familienbeihilfe in der Regel zunächst für ein Jahr (aufgrund der
Aufnahme als ordentlicher Hörer) und in weiterer Folge, nach Erbringen des Studienerfolgs -
nachweises, bis zum vorgesehenen Ende des jeweiligen Abschnittes gewährt bzw. verlängert.
Die Prüfung auf eine erfolgreiche Absolvierung eines Studienabschnittes erfolgt erst bei Ab -
laufen
dieser Befristung.
Über die Gewährung der Familienbeihilfe wird dem Anspruchsberechtigten eine Familien -
beihilfenmitteilung übermittelt, die er bei seinem Dienstgeber vorlegen kann. In Fällen der
Selbstträgerschaft (Bund, Länder, Gemeinden und gemeinnützige Krankenanstalten) erhält er
eine Bescheinigung, aufgrund derer der Dienstgeber die Auszahlung der Familienbeihilfe vor -
zunehmen hat.
Da die Abgabenbehörden des Bundes aufgrund entsprechender Bestimmungen in den
Sozialversicherungsgesetzen (z.B. § 459 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
den Trägern der Sozialversicherung Daten über den Bezug der Familienbeihilfe zu über -
mitteln haben, werden dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger seit Dezember 1994
die Daten der Kinder übermittelt, für die über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus Familien -
beihilfe bezogen wird. Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat mit diesen Daten
eine Familienbeihilfendatenbank eingerichtet, wobei die einzelnen Sozialversicherungsträger
direkt über Bildschirm oder mittels Stapelverarbeitung zugreifen können. Die Daten dieser
Datenbank werden durch die Finanzverwaltung in Abständen von ein bis zwei Wochen
aktualisiert.
Zu 2.:
Inwieweit die einzelnen Sozialversicherungsträger die Abfragemöglichkeit auf die Familien -
beihilfendatenbank nutzen ist dem Bundesministerium für Finanzen nicht bekannt. Ich er -
suche daher um Verständnis, daß ich diese Frage nicht beantworten kann.
Zu 3.:
Der bestehende Datenaustausch erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und
wurde gemäß dem Datenschutzgesetz unter der Bezeichnung “Verzeichnis von Familien -
beihilfenbezügen” unter der Datenverarbeitungsregisternummer (DVR - Nr.) 0024279, Lauf -
nummer 18, registriert.
Zu 4.:
Die einzelnen Finanzämter sind davon nicht berührt, da der Datenaustausch zentral durch die
Sektion VI (Informationstechnologie) des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt.
Zu 5.:
Aus
der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen könnte sich eine
Vereinfachung ergeben,
wenn bei volljährigen Kindern die gesetzlichen Bestimmungen für den Anspruch auf
Mitversicherung wieder an jene für den Anspruch auf Familienbeihilfe angepaßt werden.