3778/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am

10.3.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 3810/J betreffend “staatliche

Familienleistungen" gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit -

in Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1 und 2

Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses des Verfas -

sungsgerichtshofes zur Familienbesteuerung durch Univ. Prof. Grabenwarter wurde

auch die Frage einer einkommensabhängigen Gewährung von staatlichen Familien -

leistungen untersucht.

Die verfassungsrechtliche Analyse kommt zu dem Schluß, daß die österreichische

Familienförderung grundsätzlich vom Prinzip des horizontalen Lastenausgleichs

ausgeht, das der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis kürzlich erst

eingemahnt hat. Im Fall der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen

verhält es sich aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes so, daß auch Beziehern

höherer Einkommen eine Steuerentlastung zukommen muß, die der entsprechenden

Unterhaltsleistung angemessen ist.

Aus familienpolitischen Erwägungen wurde bei der Neuregelung der Familien -

besteuerung auf eine progressionsabhängige Differenzierung der steuerlichen

Entlastung verzichtet und der Kinderabsetzbetrag für alle Familien in gleicher Höhe

festgesetzt. Grundsätzlich hätte jedenfalls eine einkommensabhängige Gewährung

von Familienleistungen in einem System der Individualbesteuerung den Nachteil,

nicht auf die Anzahl der zu versorgenden Familienmitglieder Rücksicht zu nehmen.

Unabhängig davon ist es jedoch möglich, familienpolitische Fördermaßnahmen auf

einen bestimmten Personenkreis zu konzentrieren. Aus Gründen der notwendigen

verstärkten Berücksichtigung von Familien mit mehreren Kindern wurde in diesem

Sinne gemeinsam mit der Reform der Familienbesteuerung der Mehrkind - Zuschlag

geschaffen. Diese Fördermaßnahme soll kinderreiche Familien finanziell entlasten

und wird nur bis zu einem steuerpflichtigen Familieneinkommen von 42.000,- öS

monatlich gewährt.