3787/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3832/J-NR/98 betreffend Eröffnung einer

Schülerausstellung mit dem Titel “Kärnten unter dem Hakenkreuz", die die Abgeordneten

Mag. Walter Posch und GenossInnen am 11. März 1998 an mich richteten, wird wie folgt

beantwortet:

1. Ist es richtig, dass der Abgeordnete Haupt nach der Eröffnung der Ausstellung in die

Direktion des Bundesgymnasiums geeilt ist und mit rechtlichen Schritten gedroht

hat?

2. Hat der Abgeordnete Haupt gedroht, die beanstandeten Passagen bzw. das gesamte

Video zu entfernen?

3. Wurde zwischenzeitlich Zensur geübt und das beanstandete Video zur Gänze oder

teilweise entfernt?

Antwort:

Wie mir der provisorische Leiter des Bundesgymnasiums Spittal/Drau mitteilte, kam der

Abgeordnete Mag. Haupt am 2. März 1998 in die Direktion der Schule und teilte mit, dass er

bzw. ein Mitarbeiter in dem von Schülern gestalteten Video zwei Stellen gefunden habe, in

denen Diffamierungen der FPÖ enthalten seien. Trotz des Hinweises, dass für die Aussagen

der befragten Jugendlichen weder der Projektleiter, noch die Projektteilnehmer noch die

Schulleitung verantwortlich gemacht werden könnten, drohte Mag. Haupt rechtliche Schritte

an, sollten die inkriminierten Stellen nicht entfernt werden.

Daraufhin wurde der Projektleiter von dem Sachverhalt informiert und zog das Video zurück,

das seither nicht mehr in der Öffentlichkeit gezeigt wurde.

4. Ist ein Abgeordneter der Republik berechtigt, als schulfremde Person ohne

Einladung ein Schulgebäude zu betreten?

Antwort:

Da es sich bei Schulen um öffentliche Gebäude handelt, kann niemandem der Zutritt dazu

verwehrt werden.

5. Ist der strafrechtliche Tatbestand des Hausfriedensbruchs oder der zivilrechtliche

Tatbestand der Besitzstörung erfüllt?

Antwort:

Einen Hausfriedensbruch gemäß § 109 StGB begeht, wer sich den Eintritt in eine Wohnstätte

oder bestimmte andere Räume mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt. Unter

Besitzstörung gemäß § 339 ABGB versteht man einen Eingriff, der dem Besitzer den Ge -

brauch einer Sache oder eines Rechtes erschwert oder gänzlich verhindert. Der vom

provisorischen Leiter der Schule OStR. Mag. Hans Schmid geschilderte Sachverhalt erfüllt

daher weder den strafrechtlichen Tatbestand des Hausfriedensbruches noch den zivil -

rechtlichen Tatbestand der Besitzstörung.

6. Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass ein Abgeordneter, ausgestattet mit der

Autorität seines Mandats, versucht, Meinungsäußerungen von GymnasiastInnen zu

zensurieren und politischen Druck auf die Schule auszuüben?

Antwort:

Meiner Meinung nach sollten alle Verantwortungsträger freie Meinungsäußerungen sowie

sachliche Debatten zu politischen Themen forcieren. Offene Gespräche und freie Diskus -

sionen sollten dazu beitragen, ein demokratisches Weltbild zu fördern. Bei diesen Diskussio -

nen und Meinungsäußerungen muss allerdings darauf geachtet werden, dass parlamentari -

schen Vertretern kein strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt wird. Im Hinblick auf die

Lehrplanziele des Gegenstandes Geschichte muss außerdem gesichert sein, dass eine Erzie -

hung zum korrekten Umgang mit historischen Fakten und zur Sorgfalt in der Bildung von

diesbezüglichen Thesen stattfindet. Diese Ziele sind bei breitenwirksamen Präsentationen

besonders sorgfältig zu beachten.