3787/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3832/J-NR/98 betreffend Eröffnung einer
Schülerausstellung mit dem Titel “Kärnten unter dem Hakenkreuz", die die Abgeordneten
Mag. Walter Posch und GenossInnen am 11. März 1998 an mich richteten, wird wie folgt
beantwortet:
1. Ist es richtig, dass der Abgeordnete Haupt nach der Eröffnung der Ausstellung in die
Direktion des Bundesgymnasiums geeilt ist und mit rechtlichen Schritten gedroht
hat?
2. Hat der Abgeordnete Haupt gedroht, die beanstandeten Passagen bzw. das gesamte
Video zu entfernen?
3. Wurde zwischenzeitlich Zensur geübt und das beanstandete Video zur Gänze oder
teilweise entfernt?
Antwort:
Wie mir der provisorische Leiter des Bundesgymnasiums Spittal/Drau mitteilte, kam der
Abgeordnete Mag. Haupt am 2. März 1998 in die Direktion der Schule und teilte mit, dass er
bzw. ein Mitarbeiter in dem von Schülern gestalteten Video zwei Stellen gefunden habe, in
denen Diffamierungen der FPÖ enthalten seien. Trotz des Hinweises, dass für die Aussagen
der befragten Jugendlichen weder der Projektleiter, noch die Projektteilnehmer noch die
Schulleitung verantwortlich gemacht werden könnten, drohte Mag. Haupt rechtliche Schritte
an, sollten die inkriminierten Stellen nicht entfernt werden.
Daraufhin wurde der Projektleiter von dem Sachverhalt informiert und zog das Video zurück,
das
seither nicht mehr in der Öffentlichkeit gezeigt wurde.
4. Ist ein Abgeordneter der Republik berechtigt, als schulfremde Person ohne
Einladung ein Schulgebäude zu betreten?
Antwort:
Da es sich bei Schulen um öffentliche Gebäude handelt, kann niemandem der Zutritt dazu
verwehrt werden.
5. Ist der strafrechtliche Tatbestand des Hausfriedensbruchs oder der zivilrechtliche
Tatbestand der Besitzstörung erfüllt?
Antwort:
Einen Hausfriedensbruch gemäß § 109 StGB begeht, wer sich den Eintritt in eine Wohnstätte
oder bestimmte andere Räume mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt. Unter
Besitzstörung gemäß § 339 ABGB versteht man einen Eingriff, der dem Besitzer den Ge -
brauch einer Sache oder eines Rechtes erschwert oder gänzlich verhindert. Der vom
provisorischen Leiter der Schule OStR. Mag. Hans Schmid geschilderte Sachverhalt erfüllt
daher weder den strafrechtlichen Tatbestand des Hausfriedensbruches noch den zivil -
rechtlichen Tatbestand der Besitzstörung.
6. Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass ein Abgeordneter, ausgestattet mit der
Autorität seines Mandats, versucht, Meinungsäußerungen von GymnasiastInnen zu
zensurieren und politischen Druck auf die Schule auszuüben?
Antwort:
Meiner Meinung nach sollten alle Verantwortungsträger freie Meinungsäußerungen sowie
sachliche Debatten zu politischen Themen forcieren. Offene Gespräche und freie Diskus -
sionen sollten dazu beitragen, ein demokratisches Weltbild zu fördern. Bei diesen Diskussio -
nen und Meinungsäußerungen muss allerdings darauf geachtet werden, dass parlamentari -
schen Vertretern kein strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt wird. Im Hinblick auf die
Lehrplanziele des Gegenstandes Geschichte muss außerdem gesichert sein, dass eine Erzie -
hung zum korrekten Umgang mit historischen Fakten und zur Sorgfalt in der Bildung von
diesbezüglichen Thesen stattfindet. Diese Ziele sind bei breitenwirksamen Präsentationen
besonders sorgfältig zu beachten.