3788/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler und Kollegen haben am 11. März 1998

unter der Nr. 3827/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Ver -

weigerung von Informationen gegenüber der Volksanwaltschaft” gerichtet. Diese aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich

wie folgt:

Hinsichtlich der einleitenden Ausführungen beschränke ich mich auf die Feststellung, daß

der Vorwurf, ich hätte der Verpflichtung des Art. 148b Abs. 1 B-VG (Unterstützungspflicht

gegenüber der Volksanwaltschaft) zuwidergehandelt, nicht den Tatsachen entspricht. Im

konkreten Fall bestand nämlich eine faktische Unmöglichkeit, dem Begehren der Volks -

anwaltschaft nach “Vorlage der Ergebnisse der Untersuchung des Heerespsychologischen

Dienstes betreffend den Führungsstil des Leiters des Heeres - Materialamtes und dessen

Auswirkungen auf das Dienstklima” nachzukommen, weil dazu lediglich das aufgrund einer

mittels Fragebogens durchgeführten Umfrage erhobene Zahlenmaterial vorliegt, nicht jedoch

eine deskriptive Auswertung bzw. Interpretation desselben. Nach meiner Auffassung ist

diese Untersuchung somit als noch nicht abgeschlossen zu betrachten. Diese Unterlagen

sind auch durch mich zu keiner einzigen Verwaltungsmaßnahme verwendet worden. Von

einer Verletzung der Unterstützungspflicht gegenüber der Volksanwaltschaft kann daher

keine Rede sein.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Ich verweise auf meine vorstehenden Ausfiihrungen. Den Vorwurf eines präpotenten

Verhaltens des BMLV weise ich entschieden zurück.

Zu 3:

Ja, weil dem BMLV lediglich das aufgrund der durchgeführten Umfrage erhobene,

deskriptiv unausgewertete Zahlenmaterial vorliegt und diese Unterlagen auch zu keiner

einzigen Verwaltungsmaßnahme verwendet wurden.

Zu 4:

Die verfassungsgesetzlich verankerte Auskunftspflicht wird von mir uneingeschränkt

anerkannt.

Zu 5:

Ich verweise auf die Geschäftseinteilung meines Ressorts, die im übrigen aus dem

Amtskalender ersichtlich ist.

Zu 6

Nein. Es liegt keine Pflichtverletzung von Bediensteten meines Ressorts vor.

Zu 7:

Den Beschwerden wurde teilweise Berechtigung zuerkannt.

Zu 8:

Nein. Im Interesse einer Verbesserung des Arbeitsklimas im Bereich des Heeres -

Materialamtes wurde der Amtsleiter eingehend über die Pflichten des Vorgesetzten

gegenüber seinen Untergebenen belehrt sowie zur Teilnahme am Fortbildungskurs

"Konfliktmanagement" verhalten.

Zu 9:

Ja. Dabei konnte allerdings kein disziplinäres Fehlverhalten des betreffenden Amtsleiters

festgestellt werden, sodaß konkrete Maßnahmen in diesem Zusammenhang entbehrlich

waren.

Zu 10:

Entfällt. Ich verweise auf meine obigen Ausführungen.