3788/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler und Kollegen haben am 11. März 1998
unter der Nr. 3827/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend “Ver -
weigerung von Informationen gegenüber der Volksanwaltschaft” gerichtet. Diese aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich
wie folgt:
Hinsichtlich der einleitenden Ausführungen beschränke ich mich auf die Feststellung, daß
der Vorwurf, ich hätte der Verpflichtung des Art. 148b Abs. 1 B-VG (Unterstützungspflicht
gegenüber der Volksanwaltschaft) zuwidergehandelt, nicht den Tatsachen entspricht. Im
konkreten Fall bestand nämlich eine faktische Unmöglichkeit, dem Begehren der Volks -
anwaltschaft nach “Vorlage der Ergebnisse der Untersuchung des Heerespsychologischen
Dienstes betreffend den Führungsstil des Leiters des Heeres - Materialamtes und dessen
Auswirkungen auf das Dienstklima” nachzukommen, weil dazu lediglich das aufgrund einer
mittels Fragebogens durchgeführten Umfrage erhobene Zahlenmaterial vorliegt, nicht jedoch
eine deskriptive Auswertung bzw. Interpretation desselben. Nach meiner Auffassung ist
diese Untersuchung somit als noch nicht abgeschlossen zu betrachten. Diese Unterlagen
sind auch durch mich zu keiner einzigen Verwaltungsmaßnahme verwendet worden. Von
einer Verletzung der Unterstützungspflicht gegenüber der Volksanwaltschaft kann daher
keine Rede sein.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Ich verweise auf meine vorstehenden Ausfiihrungen. Den Vorwurf eines präpotenten
Verhaltens
des BMLV weise ich entschieden zurück.
Zu 3:
Ja, weil dem BMLV lediglich das aufgrund der durchgeführten Umfrage erhobene,
deskriptiv unausgewertete Zahlenmaterial vorliegt und diese Unterlagen auch zu keiner
einzigen Verwaltungsmaßnahme verwendet wurden.
Zu 4:
Die verfassungsgesetzlich verankerte Auskunftspflicht wird von mir uneingeschränkt
anerkannt.
Zu 5:
Ich verweise auf die Geschäftseinteilung meines Ressorts, die im übrigen aus dem
Amtskalender ersichtlich ist.
Zu 6
Nein. Es liegt keine Pflichtverletzung von Bediensteten meines Ressorts vor.
Zu 7:
Den Beschwerden wurde teilweise Berechtigung zuerkannt.
Zu 8:
Nein. Im Interesse einer Verbesserung des Arbeitsklimas im Bereich des Heeres -
Materialamtes wurde der Amtsleiter eingehend über die Pflichten des Vorgesetzten
gegenüber seinen Untergebenen belehrt sowie zur Teilnahme am Fortbildungskurs
"Konfliktmanagement" verhalten.
Zu 9:
Ja. Dabei konnte allerdings kein disziplinäres Fehlverhalten des betreffenden Amtsleiters
festgestellt werden, sodaß konkrete Maßnahmen in diesem Zusammenhang entbehrlich
waren.
Zu 10:
Entfällt. Ich verweise auf meine obigen Ausführungen.