3792/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 3860/J der Abgeordneten Dr. Volker Kier und Genossen vom
13. März1998, betreffend Gebührenvorschreibung für Anträge auf Verwendung einer
Volksgruppensprache und Zulassung des Slowenischen als Amtssprache vor dem Finanzamt
Klagenfurt, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Der angesprochene Fall betrifft nicht das Finanzamt Klagenfurt, sondern das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt.
Zu 1 und 2.:
Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977,
BGBl. Nr.307/77, in Verbindung mit § 7 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) ist
aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen einem in der Marktgemeinde Eberndorf
(politischer Bezirk Völkermarkt) wohnhaften österreichischen Staatsbürger die Verwendung
der slowenischen Sprache als Amtssprache vor dem Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Klagenfurt einzuräumen.
Diese Rechtsauffassung ist den Bediensteten des betreffenden Finanzamtes in Erinnerung
gebracht worden und wird selbstverständlich auch im Anlaßfall angewendet werden.
Zu 3.:
Eine Eingabe ist gemäß § 14 TP6 Gebührengesetz nur dann gebührenpflichtig, wenn das
Schreiben an eine Gebietskörperschaft in Angelegenheiten des öffentlich - rechtlichen
Wirkungskreises gerichtet ist und es die Privatinteressen des Einschreiters betrifft.
Teilt der Einschreiter in einem Verfahren, in dem ihm das Recht auf Auswahl zwischen zwei
Amtssprachen zusteht,
der Behörde mit, von welcher dieser Amtssprachen er Gebrauch
macht, so ist die Mitteilung keine im Privatinteresse gelegene Eingabe und begründet damit
keine Gebührenpflicht.
In dem der parlamentarischen Anfrage zugrunde liegenden Fall hat das Finanzamt daher
seine Rechtsansicht revidiert und wird dies hinkünftig generell in seiner Entscheidungsfindung
berücksichtigen.
Zu 4.:
Die Finanzlandesdirektion für Kärnten hat alle Finanzdienststellen in Kärnten (ausgenommen
die Finanzämter St. Veit/Glan, Spittal/Drau und Wolfsberg) angewiesen, die Verwendung der
slowenischen Sprache als zusätzliche Amtssprache durch geeignete Vorkehrungen zu
sichern.
So ist dafür zu sorgen, daß im Bedarfsfalle Kontaktpersonen zur Auskunftserteilung bzw.
Hilfeleistung bei Amtshandlungen in slowenischer Sprache bereit stehen. Weiters ist auf allen
Amtstafeln bzw. Wegweisern in slowenischer Sprache jeweils eine geeignete
Auskunftsperson genannt. Durch entsprechende Anweisung des Personals der
Telefonzentralen ist sichergestellt, daß Anrufer in slowenischer Sprache an diese
Auskunftspersonen weitergeleitet werden. Amtliche Vordrucke werden auf Verlangen
jederzeit in slowenischer Sprache zur Verfügung gestellt. Formfreie Anbringen können in
slowenischer Sprache vorgebracht werden bzw. sind auch Niederschriften in dieser Sprache
aufzunehmen. Erledigungen in Verfahren, in denen in slowenischer Sprache verhandelt
wurde, sind ohne weiteren Antrag auch in slowenisch auszufertigen.
Zu 5.:
Im Hinblick auf die vorstehend erwähnten Vorkehrungen erscheinen solche Maßnahmen nicht
erforderlich. Auch würde der Ersatz derartiger betragsmäßig kaum ins Gewicht fallender
Aufwendungen einen im Verhältnis zu der Höhe der Ersätze unangemessen hohen
Verwaltungsaufwand bedingen.