3792/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 3860/J der Abgeordneten Dr. Volker Kier und Genossen vom

13. März1998, betreffend Gebührenvorschreibung für Anträge auf Verwendung einer

Volksgruppensprache und Zulassung des Slowenischen als Amtssprache vor dem Finanzamt

Klagenfurt, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Der angesprochene Fall betrifft nicht das Finanzamt Klagenfurt, sondern das Finanzamt für

Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt.

Zu 1 und 2.:

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977,

BGBl. Nr.307/77, in Verbindung mit § 7 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) ist

aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen einem in der Marktgemeinde Eberndorf

(politischer Bezirk Völkermarkt) wohnhaften österreichischen Staatsbürger die Verwendung

der slowenischen Sprache als Amtssprache vor dem Finanzamt für Gebühren und

Verkehrsteuern in Klagenfurt einzuräumen.

Diese Rechtsauffassung ist den Bediensteten des betreffenden Finanzamtes in Erinnerung

gebracht worden und wird selbstverständlich auch im Anlaßfall angewendet werden.

Zu 3.:

Eine Eingabe ist gemäß § 14 TP6 Gebührengesetz nur dann gebührenpflichtig, wenn das

Schreiben an eine Gebietskörperschaft in Angelegenheiten des öffentlich - rechtlichen

Wirkungskreises gerichtet ist und es die Privatinteressen des Einschreiters betrifft.

Teilt der Einschreiter in einem Verfahren, in dem ihm das Recht auf Auswahl zwischen zwei

Amtssprachen zusteht, der Behörde mit, von welcher dieser Amtssprachen er Gebrauch

macht, so ist die Mitteilung keine im Privatinteresse gelegene Eingabe und begründet damit

keine Gebührenpflicht.

In dem der parlamentarischen Anfrage zugrunde liegenden Fall hat das Finanzamt daher

seine Rechtsansicht revidiert und wird dies hinkünftig generell in seiner Entscheidungsfindung

berücksichtigen.

Zu 4.:

Die Finanzlandesdirektion für Kärnten hat alle Finanzdienststellen in Kärnten (ausgenommen

die Finanzämter St. Veit/Glan, Spittal/Drau und Wolfsberg) angewiesen, die Verwendung der

slowenischen Sprache als zusätzliche Amtssprache durch geeignete Vorkehrungen zu

sichern.

So ist dafür zu sorgen, daß im Bedarfsfalle Kontaktpersonen zur Auskunftserteilung bzw.

Hilfeleistung bei Amtshandlungen in slowenischer Sprache bereit stehen. Weiters ist auf allen

Amtstafeln bzw. Wegweisern in slowenischer Sprache jeweils eine geeignete

Auskunftsperson genannt. Durch entsprechende Anweisung des Personals der

Telefonzentralen ist sichergestellt, daß Anrufer in slowenischer Sprache an diese

Auskunftspersonen weitergeleitet werden. Amtliche Vordrucke werden auf Verlangen

jederzeit in slowenischer Sprache zur Verfügung gestellt. Formfreie Anbringen können in

slowenischer Sprache vorgebracht werden bzw. sind auch Niederschriften in dieser Sprache

aufzunehmen. Erledigungen in Verfahren, in denen in slowenischer Sprache verhandelt

wurde, sind ohne weiteren Antrag auch in slowenisch auszufertigen.

Zu 5.:

Im Hinblick auf die vorstehend erwähnten Vorkehrungen erscheinen solche Maßnahmen nicht

erforderlich. Auch würde der Ersatz derartiger betragsmäßig kaum ins Gewicht fallender

Aufwendungen einen im Verhältnis zu der Höhe der Ersätze unangemessen hohen

Verwaltungsaufwand bedingen.