3793/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner und Genossen vom

12. März 1998, Nr. 3834/J, betreffend steuerliche Einstufung von Direktvermarktern als

landwirtschaftlicher Betrieb oder als Gewerbebetrieb, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Die Frage nach dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes betrifft den

Rechtsbereich der Gewerbeordnung, deren Vollzug nicht in den Kompetenzbereich meines

Ressorts fällt. Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich diese Frage nicht beantworten

kann.

Zu 2.:

Vorerst möchte ich darauf hinweisen, daß das Bundesministerium für Finanzen bereits in den

Einkommensteuerrichtlinien 1984 (Abschnitt 72a Abs. 2) zur Unterscheidung eines

landwirtschaftlichen Nebenbetriebes von einem Gewerbebetrieb Stellung genommen hat und

diese Rechtsansicht bis heute beibehalten wurde.

Für die Zuordnung ist vorerst entscheidend, ob die Be - und/oder Verarbeitung des eigenen

Naturproduktes im Vordergrund bleibt. Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis (Abschnitt 72a

Abs. 2 Einkommensteuerrichtlinien 1984) wird ein Fremdzukauf bis zu einem Wert von 15%

des Gesamtumsatzes des Nebenbetriebes (Be - und/oder Verarbeitung) grundsätzlich als

unschädlich betrachtet, während bei einem nachhaltigen Zukauf von mehr als 25% ein

Gewerbebetrieb angenommen wird. Die dazwischenliegenden Fälle werden nach den

Verhältnissen des Einzelfalles und nach der Verkehrsanschauung beurteilt.

Zusätzlich darf sich aber eine allfällige Be - und/oder Verarbeitung nach Art und Umfang nicht

so weit von der Landwirtschaft entfernen, daß sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr

als Tätigkeit im Rahmen der Land - und Forstwirtschaft zu sehen ist. Die neue

Pauschalierungsverordnung (vom 30. Dezember 1997, BGBl. II Nr.430/1997) unterstellt

hinsichtlich des Umfanges nunmehr eindeutig, daß erst bei einem Erlös aus der Be - und/oder

Verarbeitung (unter Umständen gemeinsam mit einem Nebenerwerb) von mehr als 330.000 S

(inklusive Umsatzsteuer) der innerhalb der Land und Forstwirtschaft übliche Rahmen

verlassen wird. Bezüglich der Art der Tätigkeit kann davon ausgegangen werden, daß die

Regelungen der Gewerbeordnung die Verkehrsauffassung widerspiegeln. Solange lediglich

ein Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung vorliegt, wird auch seitens

der Finanzverwaltung grundsätzlich kein Gewerbebetrieb angenommen.

Vor diesem Hintergrund hat nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen die

Erweiterung der Bauernrechte durch die Gewerbeordnungsnovelle 1997 für die Land - und

Forstwirte auch mittelbare positive steuerliche Auswirkungen.

Zu 3.:

Die Be - und/oder Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Urprodukte durch den Landwirt und

seine Familie bleibt für die steuerliche Einstufung als land - und forstwirtschaftlicher

Nebenbetrieb solange unschädlich, als der unter Punkt 2 dargelegte Rahmen nicht

überschritten wird.

Zu 4.:

Die Behandlung der Be - und/oder Verarbeitung im Rahmen land - und forstwirtschaftlicher

Betriebe die der Einkommensteuerpauschalierung unterliegen, wurde mit Verordnung vom

30. Dezember 1997, BGBl. II Nr.430/1997 neu geregelt, wobei auch ein Durchführungserlaß

vorgesehen ist.

Zu 5. und 6.:

Derzeit werden keine über den üblichen Rahmen hinausgehende Betriebsprüfungen bei

landwirtschaftlichen Betrieben und Nebenbetrieben vorgenommen. In diesem

Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, daß bis zur Veranlagung des Jahres 1998 (die

Änderungen wirken sich erst ab der Veranlagung für das Jahr 1998 aus) die

Direktvermarktung noch keine differenzierte steuerliche Behandlungen erfahren hat und

Betriebsprüfungen grundsätzlich nur für Sachverhalte vergangene Zeiträume vorgenommen

werden können.

Zu 7.:

Bei der Einstufung als Gewerbebetrieb oder bäuerlicher Nebenbetrieb besteht hinsichtlich des

Überschreitens der unter Punkt 2 genannten Zukaufsgrenzen insoweit eine Toleranz, als

lediglich ein nachhaltiges Überschreiten zur Einstufung als Gewerbebetrieb führt. Ein

einmaliges, etwa aufgrund von Ernteausfällen notwendiges Überschreiten ist in der Regel

unschädlich.

Bezüglich der 330.000 S Grenze sieht die neue Pauschalierungsverordnung ein

Beobachtungsjahr vor.

Wenn bei einkommensteuerpauschalierten land - und forstwirtschaftlichen Betrieben im

Veranlagungsjahr 1998 die Erlöse aus Be - und/oder Verarbeitung unter 50.000 S bleiben,

sind diese Tätigkeiten im Rahmen der vom Einheitswert abhängigen Pauschalierung erfaßt.

Wird diese Grenze überschritten, erfolgt lediglich ein Zuschlag bei der vom Einheitswert

abhängigen Pauschalierung.

Zu 8.:

Bezüglich des Maschinen - und Gerätebestandes gibt es keine besonderen steuerlichen

Abgrenzungskriterien. Maßgeblich ist lediglich, ob die Maschinen und Geräte überwiegend in

der Land - und Forstwirtschaft verwendet werden. Entgeltlicher Maschineneinsatz im Rahmen

der überbetrieblichen Zusammenarbeit (Maschinenring) ist solange der land - und

forstwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen, als das Entgelt auf einer reinen Selbstkostenbasis

berechnet wird. Werden Maschinen und Geräte überwiegend zur Erzielung von gewerblichen

Einkünften (Lohndrusch etc.) verwendet, gehören sie zu einem Gewerbebetrieb. An der

landwirtschaftlichen Einstufung des Restbetriebes ändert dies aber nichts.

Diese Rechtslage wurde weder durch den EU - Beitritt noch die Gewerbeordnungs -

novelle 1997 verändert.