3793/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner und Genossen vom
12. März 1998, Nr. 3834/J, betreffend steuerliche Einstufung von Direktvermarktern als
landwirtschaftlicher Betrieb oder als Gewerbebetrieb, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Die Frage nach dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes betrifft den
Rechtsbereich der Gewerbeordnung, deren Vollzug nicht in den Kompetenzbereich meines
Ressorts fällt. Ich ersuche daher um Verständnis, daß ich diese Frage nicht beantworten
kann.
Zu 2.:
Vorerst möchte ich darauf hinweisen, daß das Bundesministerium für Finanzen bereits in den
Einkommensteuerrichtlinien 1984 (Abschnitt 72a Abs. 2) zur Unterscheidung eines
landwirtschaftlichen Nebenbetriebes von einem Gewerbebetrieb Stellung genommen hat und
diese Rechtsansicht bis heute beibehalten wurde.
Für die Zuordnung ist vorerst entscheidend, ob die Be - und/oder Verarbeitung des eigenen
Naturproduktes im Vordergrund bleibt. Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis (Abschnitt 72a
Abs. 2 Einkommensteuerrichtlinien 1984) wird ein Fremdzukauf bis zu einem Wert von 15%
des Gesamtumsatzes des Nebenbetriebes (Be - und/oder Verarbeitung) grundsätzlich als
unschädlich betrachtet, während bei einem nachhaltigen Zukauf von mehr als 25% ein
Gewerbebetrieb angenommen wird. Die dazwischenliegenden Fälle werden nach den
Verhältnissen des Einzelfalles und nach
der Verkehrsanschauung beurteilt.
Zusätzlich darf sich aber eine allfällige Be - und/oder Verarbeitung nach Art und Umfang nicht
so weit von der Landwirtschaft entfernen, daß sie nach der Verkehrsauffassung nicht mehr
als Tätigkeit im Rahmen der Land - und Forstwirtschaft zu sehen ist. Die neue
Pauschalierungsverordnung (vom 30. Dezember 1997, BGBl. II Nr.430/1997) unterstellt
hinsichtlich des Umfanges nunmehr eindeutig, daß erst bei einem Erlös aus der Be - und/oder
Verarbeitung (unter Umständen gemeinsam mit einem Nebenerwerb) von mehr als 330.000 S
(inklusive Umsatzsteuer) der innerhalb der Land und Forstwirtschaft übliche Rahmen
verlassen wird. Bezüglich der Art der Tätigkeit kann davon ausgegangen werden, daß die
Regelungen der Gewerbeordnung die Verkehrsauffassung widerspiegeln. Solange lediglich
ein Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 Gewerbeordnung vorliegt, wird auch seitens
der Finanzverwaltung grundsätzlich kein Gewerbebetrieb angenommen.
Vor diesem Hintergrund hat nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen die
Erweiterung der Bauernrechte durch die Gewerbeordnungsnovelle 1997 für die Land - und
Forstwirte auch mittelbare positive steuerliche Auswirkungen.
Zu 3.:
Die Be - und/oder Verarbeitung pflanzlicher und tierischer Urprodukte durch den Landwirt und
seine Familie bleibt für die steuerliche Einstufung als land - und forstwirtschaftlicher
Nebenbetrieb solange unschädlich, als der unter Punkt 2 dargelegte Rahmen nicht
überschritten wird.
Zu 4.:
Die Behandlung der Be - und/oder Verarbeitung im Rahmen land - und forstwirtschaftlicher
Betriebe die der Einkommensteuerpauschalierung unterliegen, wurde mit Verordnung vom
30. Dezember 1997, BGBl. II Nr.430/1997 neu geregelt, wobei auch ein Durchführungserlaß
vorgesehen ist.
Zu 5. und 6.:
Derzeit werden keine über den üblichen Rahmen hinausgehende Betriebsprüfungen bei
landwirtschaftlichen Betrieben und Nebenbetrieben vorgenommen. In diesem
Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, daß bis zur Veranlagung des Jahres 1998 (die
Änderungen wirken sich erst ab der Veranlagung für das Jahr 1998 aus) die
Direktvermarktung noch keine differenzierte steuerliche Behandlungen erfahren hat und
Betriebsprüfungen grundsätzlich nur für Sachverhalte vergangene Zeiträume vorgenommen
werden können.
Zu 7.:
Bei der Einstufung als Gewerbebetrieb oder bäuerlicher Nebenbetrieb besteht hinsichtlich des
Überschreitens der unter Punkt 2 genannten Zukaufsgrenzen insoweit eine Toleranz, als
lediglich ein nachhaltiges Überschreiten zur Einstufung als Gewerbebetrieb führt. Ein
einmaliges, etwa aufgrund von Ernteausfällen notwendiges Überschreiten ist in der Regel
unschädlich.
Bezüglich der 330.000 S Grenze sieht die neue Pauschalierungsverordnung ein
Beobachtungsjahr vor.
Wenn bei einkommensteuerpauschalierten land - und forstwirtschaftlichen Betrieben im
Veranlagungsjahr 1998 die Erlöse aus Be - und/oder Verarbeitung unter 50.000 S bleiben,
sind diese Tätigkeiten im Rahmen der vom Einheitswert abhängigen Pauschalierung erfaßt.
Wird diese Grenze überschritten, erfolgt lediglich ein Zuschlag bei der vom Einheitswert
abhängigen Pauschalierung.
Zu 8.:
Bezüglich des Maschinen - und Gerätebestandes gibt es keine besonderen steuerlichen
Abgrenzungskriterien. Maßgeblich ist lediglich, ob die Maschinen und Geräte überwiegend in
der Land - und Forstwirtschaft verwendet werden. Entgeltlicher Maschineneinsatz im Rahmen
der überbetrieblichen Zusammenarbeit (Maschinenring) ist solange der land - und
forstwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen, als das Entgelt auf einer reinen Selbstkostenbasis
berechnet wird. Werden Maschinen und Geräte überwiegend zur Erzielung von gewerblichen
Einkünften (Lohndrusch etc.) verwendet, gehören sie zu einem Gewerbebetrieb. An der
landwirtschaftlichen Einstufung des Restbetriebes ändert dies aber nichts.
Diese Rechtslage wurde weder durch den EU - Beitritt noch die Gewerbeordnungs -
novelle 1997 verändert.